TE Vwgh Erkenntnis 1978/6/15 0723/77

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Veröffentlicht am 15.06.1978
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Index

55 Wirtschaftslenkung;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

MühlenG 1965 §5 Abs3;
WRG 1959 §103 Abs1 lita;
WRG 1959 §17 Abs3;
WRG 1959 §21 Abs5;
WRG 1959 §27 Abs1 lith;
WRG 1959 §27 Abs3;
WRG 1959 §64 Abs1;
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des KW in K, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Dezember 1976, Zl. 8 Wa-1837/1/76, betreffend Auftrag zur Inbetriebnahme einer wasserrechtlich bewilligten Anlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.265,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ nn1 der Katastralgemeinde S, Gerichtsbezirk K. Auf dieser Liegenschaft befindet sich eine Wasserkraftanlage zur Erzeugung elektrischen Stroms, welche dem Betrieb einer Papiermühle diente. Dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers wurde im Jahre 1873 die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb der Papiermühle erteilt. In den Zwanzigerjahren dieses Jahrhunderts wurden mit Zustimmung der Wasserrechtsbehörde diverse Umbauten bei der an der G befindlichen Anlage vorgenommen; so wurde eine zweite Turbine eingebaut. Seit dem Jahre 1971 ist nach der Aktenlage der Mühlenbetrieb stillgelegt, jedoch erzeugen die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer selbst seit Jahrzehnten elektrischen Strom für die private Nutzung. Im Gutsbestandblatt (A2) der Grundbucheinlage EZ nn1 des Grundbuches S ist ersichtlich gemacht, daß auf Grund der Mitteilung des Mühlenfonds vom 1. September 1971 auf der gegenständlichen Liegenschaft innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren vom 30. September 1971 an gerechnet eine Mühle nicht wieder betrieben werden darf.

Im Zuge der Hebung des Wasserspiegels im W-see veranlaßte der Landeshauptmann von Kärnten im Juli 1972 beim Magistrat Klagenfurt als Wasserrechtsbehörde erster Instanz die Einleitung eines Verfahrens zur Löschung des gegenständlichen Wasserrechts im Sinne des § 27 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959). Laut Stellungnahme des Amtssachverständigen beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 21. Juli 1976 hat die gegenständliche Wasserkraftanlage zwei eingebaute Turbinen, die ältere der beiden Turbinen stamme aus dem Jahre 1921. An diese Turbine sei ein Lichtdynamo angeschlossen gewesen. Diese Anlage werde nicht mehr betrieben. Betrieben werde die zweite Turbine, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 20. April 1927 bewilligt worden sei. An diese Turbine sei im Jahre 1975 ein Elektromotor (Kurzschlußläufer) angeschlossen worden, der als Stromerzeuger betrieben werde. Die Stromerzeugung werde also nicht vom Lichtdynamo aus dem Jahre 1921 bewerkstelligt.Im Zuge der Hebung des Wasserspiegels im W-see veranlaßte der Landeshauptmann von Kärnten im Juli 1972 beim Magistrat Klagenfurt als Wasserrechtsbehörde erster Instanz die Einleitung eines Verfahrens zur Löschung des gegenständlichen Wasserrechts im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959). Laut Stellungnahme des Amtssachverständigen beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 21. Juli 1976 hat die gegenständliche Wasserkraftanlage zwei eingebaute Turbinen, die ältere der beiden Turbinen stamme aus dem Jahre 1921. An diese Turbine sei ein Lichtdynamo angeschlossen gewesen. Diese Anlage werde nicht mehr betrieben. Betrieben werde die zweite Turbine, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 20. April 1927 bewilligt worden sei. An diese Turbine sei im Jahre 1975 ein Elektromotor (Kurzschlußläufer) angeschlossen worden, der als Stromerzeuger betrieben werde. Die Stromerzeugung werde also nicht vom Lichtdynamo aus dem Jahre 1921 bewerkstelligt.

Im Zuge des von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz eingeleiteten Verfahrens sprach sich der Beschwerdeführer teils persönlich, teils durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter entschieden gegen die beabsichtigte Erlöschenserklärung aus. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei durch die Stillsetzung der Mühle nur eine Art der Wasserbenutzung weggefallen und es werde das Werk als Stromerzeugungsanlage weiterhin betrieben, und zwar zur privaten Hausstromerzeugung für die Liegenschaft des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid vom 23. September 1976 hat der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen und an diesen als Wasserberechtigten gemäß § 27 Abs. 3 WRG 1959 die Aufforderung gerichtet, die gegenständliche Wasserkraftanlage an der G binnen Jahresfrist wieder gemäß dem ursprünglichen vollen Widmungszweck in Betrieb zu nehmen, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist das Wasserbenutzungsrecht für erloschen erklärt würde.Mit Bescheid vom 23. September 1976 hat der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen und an diesen als Wasserberechtigten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 die Aufforderung gerichtet, die gegenständliche Wasserkraftanlage an der G binnen Jahresfrist wieder gemäß dem ursprünglichen vollen Widmungszweck in Betrieb zu nehmen, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist das Wasserbenutzungsrecht für erloschen erklärt würde.

Diese bescheidmäßige Aufforderung hat die Wasserrechtsbehörde im wesentlichen wie folgt begründet: Der Mühlenbetrieb sei Ende September 1971 eingestellt worden; ebenso sei offenbar vorübergehend auch der Betrieb der Wasserkraftanlage eingestellt worden, was auf Grund eines Erhebungsberichtes vom 22. November 1973 ersichtlich sei. 1974 sei dann die Wasserkraftanlage wieder ständig in Betrieb gewesen, jedoch nur mehr für die private Hausstromerzeugung des Wasserberechtigten genutzt worden. Nach Auffassung der Wasserrechtsbehörde läge kein ordnungsgemäßer Betrieb im Sinne der Bestimmungen des § 27 Abs. 3 WRG 1959 vor. Die Eintragungen im Wasserbuch sowie die noch vorhandenen wasserrechtlichen Urkunden wiesen durchwegs als wirtschaftlichen Zweck den Betrieb einer Mühle aus. Dieser Zweck sei aber mittlerweile weggefallen,Diese bescheidmäßige Aufforderung hat die Wasserrechtsbehörde im wesentlichen wie folgt begründet: Der Mühlenbetrieb sei Ende September 1971 eingestellt worden; ebenso sei offenbar vorübergehend auch der Betrieb der Wasserkraftanlage eingestellt worden, was auf Grund eines Erhebungsberichtes vom 22. November 1973 ersichtlich sei. 1974 sei dann die Wasserkraftanlage wieder ständig in Betrieb gewesen, jedoch nur mehr für die private Hausstromerzeugung des Wasserberechtigten genutzt worden. Nach Auffassung der Wasserrechtsbehörde läge kein ordnungsgemäßer Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 vor. Die Eintragungen im Wasserbuch sowie die noch vorhandenen wasserrechtlichen Urkunden wiesen durchwegs als wirtschaftlichen Zweck den Betrieb einer Mühle aus. Dieser Zweck sei aber mittlerweile weggefallen,

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Hierin führte der Beschwerdeführer aus, daß die Anlage seit eh und je der Stromgewinnung diene. Wegen Fehlens des Aktes aus dem Jahre 1873 könne überhaupt nicht festgestellt werden, ob der vorn Unternehmer für seine Anlage angegebene Zweck - nämlich den Betrieb einer Papiermühle - für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend gewesen sei. Selbst wenn man annehmen wollte, daß eine Änderung des Zweckes eingetreten sei, so bedürfe die Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung grundsätzlich keiner wasserrechtlichen Bewilligung, weil die an den Gewässern bestehenden öffentlichen und privaten Interessen im allgemeinen nur durch das Maß der Wasserbenutzung berührt würden. Nur vorsichtshalber werde eingewendet, daß überdies Rechtfertigungsgründe vorlägen, welche ein Vorgehen nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 unzulässig erscheinen ließen. Die von der Behörde behauptete Betriebseinstellung sei nämlich erweislich durch die Betriebsverhältnisse bzw. außerordentliche, vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt. Die für Mühlen im allgemeinen gegebene ungünstige wirtschaftliche Lage, also ein vom Willen des Beschwerdeführers unabhängiger Umstand, sei letztlich die Ursache für die Ersichtlichmachung eines Verbotes gemäß § 5 Abs. 3 des Mühlengesetzes 1965, BGBl. Nr. 24, im Grundbuch gewesen. Im übrigen gehe aus einer gedruckten Beschreibung über die Familiengeschichte der Vorfahren des Beschwerdeführers hervor, daß die Papiermühle mit der schon seinerzeit verbundenen Gastwirtschaft elektrisch beleuchtet worden sei. Mit dem Ausdruck "Papiermühle" habe man offensichtlich die Gesamtliegenschaft verstanden, welcher Vulgärname noch heute im Grundbuch aufscheine.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Hierin führte der Beschwerdeführer aus, daß die Anlage seit eh und je der Stromgewinnung diene. Wegen Fehlens des Aktes aus dem Jahre 1873 könne überhaupt nicht festgestellt werden, ob der vorn Unternehmer für seine Anlage angegebene Zweck - nämlich den Betrieb einer Papiermühle - für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend gewesen sei. Selbst wenn man annehmen wollte, daß eine Änderung des Zweckes eingetreten sei, so bedürfe die Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung grundsätzlich keiner wasserrechtlichen Bewilligung, weil die an den Gewässern bestehenden öffentlichen und privaten Interessen im allgemeinen nur durch das Maß der Wasserbenutzung berührt würden. Nur vorsichtshalber werde eingewendet, daß überdies Rechtfertigungsgründe vorlägen, welche ein Vorgehen nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 unzulässig erscheinen ließen. Die von der Behörde behauptete Betriebseinstellung sei nämlich erweislich durch die Betriebsverhältnisse bzw. außerordentliche, vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt. Die für Mühlen im allgemeinen gegebene ungünstige wirtschaftliche Lage, also ein vom Willen des Beschwerdeführers unabhängiger Umstand, sei letztlich die Ursache für die Ersichtlichmachung eines Verbotes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Mühlengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 24, im Grundbuch gewesen. Im übrigen gehe aus einer gedruckten Beschreibung über die Familiengeschichte der Vorfahren des Beschwerdeführers hervor, daß die Papiermühle mit der schon seinerzeit verbundenen Gastwirtschaft elektrisch beleuchtet worden sei. Mit dem Ausdruck "Papiermühle" habe man offensichtlich die Gesamtliegenschaft verstanden, welcher Vulgärname noch heute im Grundbuch aufscheine.

Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 1976 hat der Landeshauptmann von Kärnten der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 23. September 1976 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gegeben.Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 1976 hat der Landeshauptmann von Kärnten der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 23. September 1976 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge gegeben.

Nach Zitierung der einschlägigen Vorschrift des § 27 Abs. 3 WRG 1959 hat die Berufungsbehörde die Ansicht vertreten, daß die Einstellung des gegenständlichen Mühlenbetriebes auf freiwilliger Basis unter gleichzeitiger Empfangnahme einer Entschädigung beruhe, Damit könne der Beschwerdeführer aber keinesfalls von außerordentlichen, von seinem Willen unabhängigen Umständen sprechen, welche die Betriebsstillegung bedingt hätten. Im übrigen könne es dem Wasserberechtigten nicht überlassen bleiben, wie er die gewonnene Energie nütze. Als Zweck des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes werde immer die Ausnutzung der Wasserkraft der G für den Mühlenbetrieb genannt (Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 6. Juni 1921, Zl. 10.462, und vom 20. April 1927, Zl. 9.586). Es werde nur in der technischen Beschreibung zum Bescheid vom 6. Juni 1921 und in der Bedingung 2 dieses Bescheides von einer Dynamomaschine gesprochen. Dynamos dieser Art seien in allen Mühlen seinerzeit gebräuchlich gewesen und hätten zur Erzeugung einer geringen Menge Gleichstrom gedient, womit die Mühlenräume notdürftig ausgeleuchtet worden seien. Anders verhalte es sich jedoch mit der derzeitigen Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, welche keinesfalls mit diesem Dynamo identisch sei oder gleichgesetzt werden könne. Gemäß § 9 Abs. 1 WRG 1959 bedürfe einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benützung der Gewässer dienenden Anlagen. Die Umgestaltung der Wasserkraftanlage vom Mühlenbetrieb, bei welchem die Übertragung der gewonnenen Energie im wesentlichen auf mechanischem Weg über Wellen und Transmissionen erfolgt sei, auf die Errichtung einer hydroelektrischen Kraftanlage im modernen Sinn bedeute jedenfalls einen genehmigungspflichtigen Tatbestand nach § 9 Abs. 1 WRG 1959. Da der Beschwerdeführer eine solche Genehmigung nicht erwirkt habe, werde gegen ihn von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zudem ein Verfahren gemäß § 138 WRG 1959 einzuleiten sein. Zusammenfassend sei daher zu sagen, daß der ordnungsgemäße Betrieb der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage für den Mühlenbetrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt gewesen und die Betriebseinstellung freiwillig erfolgt sei, weshalb der gegenständlichen Berufung nicht habe Folge gegeben werden können.Nach Zitierung der einschlägigen Vorschrift des Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 hat die Berufungsbehörde die Ansicht vertreten, daß die Einstellung des gegenständlichen Mühlenbetriebes auf freiwilliger Basis unter gleichzeitiger Empfangnahme einer Entschädigung beruhe, Damit könne der Beschwerdeführer aber keinesfalls von außerordentlichen, von seinem Willen unabhängigen Umständen sprechen, welche die Betriebsstillegung bedingt hätten. Im übrigen könne es dem Wasserberechtigten nicht überlassen bleiben, wie er die gewonnene Energie nütze. Als Zweck des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes werde immer die Ausnutzung der Wasserkraft der G für den Mühlenbetrieb genannt (Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 6. Juni 1921, Zl. 10.462, und vom 20. April 1927, Zl. 9.586). Es werde nur in der technischen Beschreibung zum Bescheid vom 6. Juni 1921 und in der Bedingung 2 dieses Bescheides von einer Dynamomaschine gesprochen. Dynamos dieser Art seien in allen Mühlen seinerzeit gebräuchlich gewesen und hätten zur Erzeugung einer geringen Menge Gleichstrom gedient, womit die Mühlenräume notdürftig ausgeleuchtet worden seien. Anders verhalte es sich jedoch mit der derzeitigen Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, welche keinesfalls mit diesem Dynamo identisch sei oder gleichgesetzt werden könne. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bedürfe einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benützung der Gewässer dienenden Anlagen. Die Umgestaltung der Wasserkraftanlage vom Mühlenbetrieb, bei welchem die Übertragung der gewonnenen Energie im wesentlichen auf mechanischem Weg über Wellen und Transmissionen erfolgt sei, auf die Errichtung einer hydroelektrischen Kraftanlage im modernen Sinn bedeute jedenfalls einen genehmigungspflichtigen Tatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959. Da der Beschwerdeführer eine solche Genehmigung nicht erwirkt habe, werde gegen ihn von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zudem ein Verfahren gemäß Paragraph 138, WRG 1959 einzuleiten sein. Zusammenfassend sei daher zu sagen, daß der ordnungsgemäße Betrieb der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage für den Mühlenbetrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt gewesen und die Betriebseinstellung freiwillig erfolgt sei, weshalb der gegenständlichen Berufung nicht habe Folge gegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Dezember 1976 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß die an ihn unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 3 WRG 1959 erlassene Aufforderung in Wahrheit ohne gesetzliche Grundlage ergangen sei.Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Dezember 1976 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß die an ihn unter Bezugnahme auf Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 erlassene Aufforderung in Wahrheit ohne gesetzliche Grundlage ergangen sei.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhalt mit der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift Nachstehendes erwogen:

Nach der Aktenlage ist der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten zwar mit 30. Dezember 1976 datiert, dem Vertreter des Beschwerdeführers jedoch erst am 16. Februar 1977, somit nach dem 1. Jänner 1977, zugestellt worden.

Die Wasserrechtsbehörden haben die in Form eines Bescheides an den Beschwerdeführer im administrativen Instanzenzug gerichtete Aufforderung auf § 27 Abs. 3 WRG 1959 gestützt.Die Wasserrechtsbehörden haben die in Form eines Bescheides an den Beschwerdeführer im administrativen Instanzenzug gerichtete Aufforderung auf Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 gestützt.

War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 vorliegen, so kann gemäß § 27 Abs. 3 WRG 1959 dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag des Landes, eines Bezirkes, einer Gemeinde oder anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahr zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 vorliegen, so kann gemäß Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag des Landes, eines Bezirkes, einer Gemeinde oder anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahr zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsstandpunkt fest, daß die gegenständliche Anlage seit eh und je Zwecken der Stromgewinnung gedient habe, wobei die Behauptung der belangten Behörde, den eigentlichen Zweck habe der Betrieb der Mühle dargestellt, in der Aktenlage keine Deckung finde. Unter dem Zweck einer Wasserbenutzungsanlage sei jedenfalls der unmittelbare Erfolg zu verstehen, der durch die Benützung des Wassers erreicht werden solle, so etwa die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser, Bewässerung, Erzeugung elektrischer Energie usw. Grundsätzlich bedürfe die Änderung des Zweckes keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Der Beschwerdeführer müsse sich auch mit Entschiedenheit gegen die Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 WRG 1959 aussprechen. Im übrigen sei auch durch nichts erwiesen, daß die Dynamos seinerzeit nur zur Erzeugung einer geringen Menge Gleichstroms gedient hätten, womit die Mühlenräume notdürftig ausgeleuchtet worden seien. Es sei allerdings eine Umstellung der Stromerzeugung aus dem vom Willen des Berechtigten unabhängigen Umstand der Änderung der Spannung durch die Stadtwerke Klagenfurt - E-Werke von 220 auf 380 Volt ca. in den Jahren 1971 und 1972 notwendig gemacht worden. Vorsichtshalber bringt der Beschwerdeführer neuerlich vor, daß Rechtfertigungsgründe im Sinne des § 5 des Mühlengesetzes vorlägen, welche die Erlassung eines Bescheides nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 hindern würden. Der Beschwerdeführer halte auch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daran fest, daß jeder Wasserberechtigte befugt sei, die ihm gebührende Wasserkraft einem beliebigen wirtschaftlichen Zweck nutzbar zu machen.Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsstandpunkt fest, daß die gegenständliche Anlage seit eh und je Zwecken der Stromgewinnung gedient habe, wobei die Behauptung der belangten Behörde, den eigentlichen Zweck habe der Betrieb der Mühle dargestellt, in der Aktenlage keine Deckung finde. Unter dem Zweck einer Wasserbenutzungsanlage sei jedenfalls der unmittelbare Erfolg zu verstehen, der durch die Benützung des Wassers erreicht werden solle, so etwa die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser, Bewässerung, Erzeugung elektrischer Energie usw. Grundsätzlich bedürfe die Änderung des Zweckes keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Der Beschwerdeführer müsse sich auch mit Entschiedenheit gegen die Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, WRG 1959 aussprechen. Im übrigen sei auch durch nichts erwiesen, daß die Dynamos seinerzeit nur zur Erzeugung einer geringen Menge Gleichstroms gedient hätten, womit die Mühlenräume notdürftig ausgeleuchtet worden seien. Es sei allerdings eine Umstellung der Stromerzeugung aus dem vom Willen des Berechtigten unabhängigen Umstand der Änderung der Spannung durch die Stadtwerke Klagenfurt - E-Werke von 220 auf 380 Volt ca. in den Jahren 1971 und 1972 notwendig gemacht worden. Vorsichtshalber bringt der Beschwerdeführer neuerlich vor, daß Rechtfertigungsgründe im Sinne des Paragraph 5, des Mühlengesetzes vorlägen, welche die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 hindern würden. Der Beschwerdeführer halte auch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daran fest, daß jeder Wasserberechtigte befugt sei, die ihm gebührende Wasserkraft einem beliebigen wirtschaftlichen Zweck nutzbar zu machen.

Die belangte Behörde ist von der zutreffenden Ansicht ausgegangen, daß schon die Fristbestimmung nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes und nicht nur eine allfällige nachmalige Erlöschenserklärung des Wasserrechtes in Bescheidform zu kleiden ist. Schon daraus, daß gemäß § 27 Abs. 3 WRG 1959 ein diesbezügliches Antragsrecht des Landes, einer Gemeinde und anderer Interessenten besteht, ist zu ersehen, daß die Aufforderung mit der Ankündigung der Erlöschenserklärung bei fruchtlosem Ablauf der Frist in Bescheidform zu erfolgen hat.Die belangte Behörde ist von der zutreffenden Ansicht ausgegangen, daß schon die Fristbestimmung nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes und nicht nur eine allfällige nachmalige Erlöschenserklärung des Wasserrechtes in Bescheidform zu kleiden ist. Schon daraus, daß gemäß Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 ein diesbezügliches Antragsrecht des Landes, einer Gemeinde und anderer Interessenten besteht, ist zu ersehen, daß die Aufforderung mit der Ankündigung der Erlöschenserklärung bei fruchtlosem Ablauf der Frist in Bescheidform zu erfolgen hat.

Das Wasserrechtsgesetz 1959 nimmt auf den Zweck eines Vorhabens bzw. einer bewilligten Anlage mehrfach Bezug.

So müssen Gesuche um Verleihung von wasserrechtlichen Bewilligungen gemäß § 103 Abs. 1 lit. a WRG 1959 u. a. den Zweck und den Umfang des Bauvorhabens anführen, wobei dafür die Angabe genügt, daß elektrische Energie vermittels der Wasserkraft erzeugt werden soll.So müssen Gesuche um Verleihung von wasserrechtlichen Bewilligungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 u. a. den Zweck und den Umfang des Bauvorhabens anführen, wobei dafür die Angabe genügt, daß elektrische Energie vermittels der Wasserkraft erzeugt werden soll.

Bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen sind gemäß § 17 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 subsidiär vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.Bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 subsidiär vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.

Ist der vom Unternehmer für seine Anlage angegebene Zweck nach § 64 Abs. 1 WRG 1959 für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder nach § 17 des zitierten Gesetzes für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend gewesen, so darf dieser Zweck gemäß § 21 Abs. 5 WRG 1959 nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden. Diese kann nicht verweigert werden, wenn dem neuen Zweck der Anlage die gleiche oder eine annähernd gleiche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt.Ist der vom Unternehmer für seine Anlage angegebene Zweck nach Paragraph 64, Absatz eins, WRG 1959 für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder nach Paragraph 17, des zitierten Gesetzes für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend gewesen, so darf dieser Zweck gemäß Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden. Diese kann nicht verweigert werden, wenn dem neuen Zweck der Anlage die gleiche oder eine annähernd gleiche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte u. a. durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 5 leg. cit. an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte u. a. durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 5, leg. cit. an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

Gerade die letztgenannte Bestimmung läßt erkennen, daß eine Änderung des Zweckes im Sinne dieser Gesetzesstelle einen Sondertatbestand darstellt, der keineswegs unter die Einstellung des ordnungsgemäßen Betriebes im Sinne des § 27 Abs. 3 WRG 1959 subsumiert werden darf. Vielmehr kann die eigenmächtige Änderung des Zweckes einer Wasserbenutzungsanlage dem Berechtigten nur dort zum Nachteil gereichen, wo es das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Schon nach den Grundsätzen der wörtlichen Auslegung im Zusammenhalt mit dem übrigen Gesetzesinhalt ist unter Einstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer genehmigten Anlage nicht die Änderung des Zweckes dieser Anlage zu verstehen.Gerade die letztgenannte Bestimmung läßt erkennen, daß eine Änderung des Zweckes im Sinne dieser Gesetzesstelle einen Sondertatbestand darstellt, der keineswegs unter die Einstellung des ordnungsgemäßen Betriebes im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 subsumiert werden darf. Vielmehr kann die eigenmächtige Änderung des Zweckes einer Wasserbenutzungsanlage dem Berechtigten nur dort zum Nachteil gereichen, wo es das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Schon nach den Grundsätzen der wörtlichen Auslegung im Zusammenhalt mit dem übrigen Gesetzesinhalt ist unter Einstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer genehmigten Anlage nicht die Änderung des Zweckes dieser Anlage zu verstehen.

Die belangte Behörde hat daher schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 bei der gegebenen Sach- und Rechtslage überhaupt vorlagen - der Beschwerdeführer hat dies mit Entschiedenheit verneint, wozu kommt, daß bislang von der belangten Behörde jede Prüfung der Frage unterblieben ist, ob eine solche Zweckbindung nach der seinerzeitigen Rechtslage im Jahre 1873 überhaupt möglich gewesen wäre -, war nicht weiter zu untersuchen.Die belangte Behörde hat daher schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 bei der gegebenen Sach- und Rechtslage überhaupt vorlagen - der Beschwerdeführer hat dies mit Entschiedenheit verneint, wozu kommt, daß bislang von der belangten Behörde jede Prüfung der Frage unterblieben ist, ob eine solche Zweckbindung nach der seinerzeitigen Rechtslage im Jahre 1873 überhaupt möglich gewesen wäre -, war nicht weiter zu untersuchen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu der Bemerkung veranlaßt, daß die belangte Behörde im übrigen das Vorliegen des einen alternativen Rechtfertigungsgrundes nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 - daß nämlich die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse bedingt war - mit einem Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer freiwillig seinen Mühlenbetrieb gegen Leistung einer Entschädigung eingestellt hat, nicht schlüssig zu widerlegen vermochte.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu der Bemerkung veranlaßt, daß die belangte Behörde im übrigen das Vorliegen des einen alternativen Rechtfertigungsgrundes nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 - daß nämlich die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse bedingt war - mit einem Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer freiwillig seinen Mühlenbetrieb gegen Leistung einer Entschädigung eingestellt hat, nicht schlüssig zu widerlegen vermochte.

Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Dezember 1976 war somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Dezember 1976 war somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer gründet sich auf Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, und b VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Im Gesetz ist weder ein gesonderter Zuspruch von Aufwandersatz für Umsatzsteuer noch eine Vergütung für Schriftsatzaufwand, die über den Pauschalsatz des Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977, hinausgeht und Barauslagen für Fotokopien und Postporti betrifft, vorgesehen.Im Gesetz ist weder ein gesonderter Zuspruch von Aufwandersatz für Umsatzsteuer noch eine Vergütung für Schriftsatzaufwand, die über den Pauschalsatz des Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,, hinausgeht und Barauslagen für Fotokopien und Postporti betrifft, vorgesehen.

Das Mehrbegehren an Aufwandersatz war demnach abzuweisen.

Wien, am 15. Juni 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000723.X00

Im RIS seit

04.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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