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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 lita;Rechtssatz
Hebt der VwGH den im Instanzenzug ergangenen Bescheid einer Behörde auf und wird sodann die Behörde im fortgesetzten Verfahren gemäß § 63 VwGG 1965 säumig, dann ist zur Feststellung der Säumigkeit die Vorlage des bei der säumigen Behörde angefochtenen Bescheides ebensowenig wie die der dagegen erhobenen Berufung erforderlich, weshalb hiefür auch kein Ersatz der Stempelgebühren zusteht.Hebt der VwGH den im Instanzenzug ergangenen Bescheid einer Behörde auf und wird sodann die Behörde im fortgesetzten Verfahren gemäß Paragraph 63, VwGG 1965 säumig, dann ist zur Feststellung der Säumigkeit die Vorlage des bei der säumigen Behörde angefochtenen Bescheides ebensowenig wie die der dagegen erhobenen Berufung erforderlich, weshalb hiefür auch kein Ersatz der Stempelgebühren zusteht.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000460.X01Im RIS seit
19.09.2003