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L65004 Jagd Wild OberösterreichNorm
JagdGDV OÖ 1973 Anl1;Rechtssatz
Der Art III Abs 2 der VO des BK vom 31.10.1977, BGBl. 542/1977 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Bfr bei der Einbringung seiner Beschwerde als Schriftsatzaufwand nur einen Teil jenes Betrages begehrt hatte, der zu diesem Zeitpunkt als Pauschalbetrag festgesetzt war (2.000,--)Der Artikel römisch drei, Absatz 2, der VO des BK vom 31.10.1977, Bundesgesetzblatt 542 aus 1977, kommt nicht zur Anwendung, wenn der Bfr bei der Einbringung seiner Beschwerde als Schriftsatzaufwand nur einen Teil jenes Betrages begehrt hatte, der zu diesem Zeitpunkt als Pauschalbetrag festgesetzt war (2.000,--)
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002825.X03Im RIS seit
12.08.2003Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017