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StVONorm
StVO 1960 §26 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1946/77 E 13. März 1978 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 26 Abs 2 erster Satz StVO 1960 ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. In der Verfolgung eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeuges ist eine Einsatzfahrt im Sinne des § 26 Abs 1 StVO zu erblicken.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz StVO 1960 ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. In der Verfolgung eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeuges ist eine Einsatzfahrt im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVO zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001787.X02Im RIS seit
08.08.2003Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023