Index
StVONorm
AVG §45 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Drexler, Dr. Närr und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des R Z in L, vertreten durch DDr. Heinz Mück, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 1976, Zl. VerkR-178/2-1976-II, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Hinblick auf eine auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattete Anzeige eines Organs der Funkstreife der Verkehrsabteilung der Bundespolizeidirektion Linz hat die Bundespolizeidirektion Linz mit Strafverfügung vom 16. Februar 1976 wegen folgender, am 31. Jänner 1976 um 00.05 Uhr in Linz begangener Tathandlungen Strafen festgesetzt, die der Beschwerdeführer als Lenker eines Personenkraftwagens verwirkt habe:
1. Wegen Nichtbeachtung einer auf der Mühlkreisautobahn zwischen der Westbrücke und der Höhe des Hauses Stadlerstraße 2 bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h;
2. wegen Nichtbeachtung einer auf der Mühlkreisautobahn ab dem Hause Stadlerstraße 2 beginnenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h;
3. wegen Nichtbeachtung einer für die Salzburger Straße bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h;
4. wegen Überschreitens der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h in der Siemensstraße.
In dem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, es sei richtig, daß er zur angegebenen Zeit und am angeführten Ort mit seinem Personenkraftwagen unterwegs gewesen sei. Er habe sich im Bereich des Hauses Stadlerstraße 2 befunden, als etwa 1 bis 1,5 km hinter ihm in der Kurve der Westbrücke Richtung stadtauswärts für ihn durch Scheinwerferlicht ein Wagen sichtbar geworden sei. Andere Fahrzeuge hätten sich zu dieser Zeit nicht auf der Straße befunden. Der Wagen habe sich rasch genähert und sei von ihm im Hinblick auf die am Dach befindliche Blaulichtanlage als Polizeifahrzeug identifiziert worden. Erst als sich beide Fahrzeuge längst auf der Teilstrecke mit einer festgesetzten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h befunden hätten, habe im nachfahrenden Fahrzeug frühestens ein ungefährer Tachometer-Geschwindigkeitsvergleich aufgenommen werden können. Das Polizeifahrzeug sei bis zur Siemensstraße hinter dem Beschwerdeführer hergefahren und habe erst Blaulicht ausgestrahlt, als es das Fahrzeug des Beschwerdeführers überholt habe und der Beschwerdeführer zum Anhalten aufgefordert worden sei. Die vom Funkstreifenwagen aus vorgenommene Geschwindigkeitsschätzung sei unrichtig und unzulässig gewesen, weil sie ungeachtet der gemäß § 13 Abs. 2 Z. 2 des Maß- und Eichgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, bestehenden Eichpflicht mit einem ungeeichten Tachometer vorgenommen worden sei, weil außerdem bei VW-Fahrzeugen zumindest eine 15 %ige Ungenauigkeit der Tachometeranzeige anzunehmen sei, weil ferner unter der Voraussetzung, daß ein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit führe, das Nachfahren unzulässig sei und das daraus gewonnene Beweismittel von der Behörde nicht verwendet werden dürfe, weil des weiteren nicht anzunehmen sei, daß der Lenker eines Fahrzeuges, dem ein Funkstreifenwagen folge, Geschwindigkeitsbeschränkungen unbeachtet lassen würde, und weil schließlich die behauptete hohe Geschwindigkeit beim Einbiegen von der Salzburger Straße in die Siemensstraße in technischer Hinsicht nicht hätte eingehalten werden können, ohne ein Überschlagen des Fahrzeuges nach sich zu ziehen.In dem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, es sei richtig, daß er zur angegebenen Zeit und am angeführten Ort mit seinem Personenkraftwagen unterwegs gewesen sei. Er habe sich im Bereich des Hauses Stadlerstraße 2 befunden, als etwa 1 bis 1,5 km hinter ihm in der Kurve der Westbrücke Richtung stadtauswärts für ihn durch Scheinwerferlicht ein Wagen sichtbar geworden sei. Andere Fahrzeuge hätten sich zu dieser Zeit nicht auf der Straße befunden. Der Wagen habe sich rasch genähert und sei von ihm im Hinblick auf die am Dach befindliche Blaulichtanlage als Polizeifahrzeug identifiziert worden. Erst als sich beide Fahrzeuge längst auf der Teilstrecke mit einer festgesetzten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h befunden hätten, habe im nachfahrenden Fahrzeug frühestens ein ungefährer Tachometer-Geschwindigkeitsvergleich aufgenommen werden können. Das Polizeifahrzeug sei bis zur Siemensstraße hinter dem Beschwerdeführer hergefahren und habe erst Blaulicht ausgestrahlt, als es das Fahrzeug des Beschwerdeführers überholt habe und der Beschwerdeführer zum Anhalten aufgefordert worden sei. Die vom Funkstreifenwagen aus vorgenommene Geschwindigkeitsschätzung sei unrichtig und unzulässig gewesen, weil sie ungeachtet der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, des Maß- und Eichgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, bestehenden Eichpflicht mit einem ungeeichten Tachometer vorgenommen worden sei, weil außerdem bei VW-Fahrzeugen zumindest eine 15 %ige Ungenauigkeit der Tachometeranzeige anzunehmen sei, weil ferner unter der Voraussetzung, daß ein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit führe, das Nachfahren unzulässig sei und das daraus gewonnene Beweismittel von der Behörde nicht verwendet werden dürfe, weil des weiteren nicht anzunehmen sei, daß der Lenker eines Fahrzeuges, dem ein Funkstreifenwagen folge, Geschwindigkeitsbeschränkungen unbeachtet lassen würde, und weil schließlich die behauptete hohe Geschwindigkeit beim Einbiegen von der Salzburger Straße in die Siemensstraße in technischer Hinsicht nicht hätte eingehalten werden können, ohne ein Überschlagen des Fahrzeuges nach sich zu ziehen.
In dem im Hinblick auf den rechtzeitig erhobenen Einspruch eingeleiteten ordentlichen Verfahren hat die Behörde erster Instanz eine schriftliche Stellungnahme des Meldungslegers PRYI Erich L. eingeholt. Dieser führte u.a. aus, es treffe nicht zu, daß sich das Dienstfahrzeug dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenkraftwagen erst über eine längere Nachfahrstrecke hinweg hätte nähern müssen. Der Beschwerdeführer sei von der Westbrücke her und der als Zivilstreifenwagen eingesetzte Personenkraftwagen sei von der Unionstraße her auf die gleiche Fahrspur gekommen, wobei sich der Zivilstreifenwagen kurz hinter dem Beschwerdeführer befunden habe. Es habe daher sofort mit der Messung der Geschwindigkeit begonnen werden können. Der Beschwerdeführer habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zweimal um je 40 km/h, einmal tim 30 km/h und einmal um 10 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer habe einige Personenkraftwagen, die in größeren Abständen auf der rechten Spur der Mühlkreisautobahn und der Salzburger Straße stadtauswärts gefahren seien, überholt, wobei er vorwiegend auf der Überholspur gefahren sei. Die Geschwindigkeitsfeststellung sei genau den Vorschriften entsprechend durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand vorgenommen worden. Der Funkstreifenwagen, in dem der Meldungsleger die Verkehrskontrolle vorgenommen habe, sei als Zivilstreifenwagen adaptiert, auf dem seit dessen Verwendung in Linz keine Blaulichtleuchte auf dem Dach, sondern eine solche nur im Wagen oberhalb der Armaturen hinter der Windschutzscheibe montiert sei. Bei der vorliegenden Verkehrskontrolle sei das Blaulicht erst nach einer gewissen Meßstrecke eingeschaltet worden, zuvor sei aber mehrmals das Folgetonhorn benutzt worden, sodaß der Zivilstreifenwagen bei der vorliegenden Verkehrskontrolle als Einsatzfahrzeug verwendet worden sei. Dies dürfte dem Beschwerdeführer aber mangels entsprechender Aufmerksamkeit entgangen sein. Das Tachometer des Zivilstreifenwagens werde nicht als Meßgerät nach dem Maß- und Eichgesetz, sondern als Hilfsmittel qualifiziert. Zum Zweck der Verwendung als Hilfsmittel werde es periodisch durch das Radargerät der Bundespolizeidirektion Linz überprüft. Der Meldungsleger stellte ergänzend fest, er sei seit mehr als 15 Jahren als Lenker von Funkstreifenwagen unter teilweise schwierigen Bedingungen tätig und sei außerdem zum Zivilstreifendienst bei der Bundespolizeidirektion Linz eingeteilt, zu welchem einem Erlaß des Bundesministeriums für Inneres zufolge nur besonders geschulte und geeignete Beamte heranzuziehen seien. Der Meldungsleger habe somit seine Angaben in der Anzeige nur nach gewissenhaftester Prüfung und Feststellung gemacht.
Im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz wurde ferner Friedrich M., der bei der vorliegenden Verkehrskontrolle den Zivilstreifenwagen gelenkt hatte, als Zeuge vernommen. In der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen wurde festgehalten, daß dieser die Richtigkeit der Angaben in der Anzeige bestätigt habe.
Bei der mündlichen Verhandlung am 14. April 1976 hielt der Beschwerdeführer seine Einspruchsangaben aufrecht. In der Niederschrift über die Verhandlung wurde zusätzlich zum Hinweis auf die Einspruchsangaben als konkrete Äußerung des Beschwerdeführers noch eine Aussage zur Blaulichtanlage festgehalten, nämlich die, der Beschwerdeführer sei durch das eingeschaltete Blaulicht der irrigen Meinung gewesen, daß sich die betreffende Leuchte auf dem Dach hätte befinden müssen. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang Siegrid H. als Zeugin namhaft.
Mit Straferkenntnis vom 21. April 1976 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 31. Jänner 1976 um 00.05 Uhr in Linz auf der Mühlkreisautobahn stadtauswärts nach der Westbrücke als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen
1.) die durch Beschilderung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um ca. 40 km/h überschritten;
2.) ab dem Hause Stadlerstraße 2 die durch Beschilderung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca. 10 km/h überschritten;
3.) auf der Salzburger Straße die durch Beschilderung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um ca. 40 km/h überschritten und
4.) auf der Siemensstraße die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 30 km/h überschritten. Er habe dadurch zu 1.), 2.) und 3.) Übertretungen nach § 52 (lit.) a Z. 10 a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und zu 4.) eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde zu 1.) und 3.) je eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) und zu 4.) eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. Zu 2.) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 eine Ermahnung erteilt. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien durch die eigene dienstliche Wahrnehmung des PRYI. Erich L. und des Zeugen Friedrich M. sowie durch die Einspruchsangaben des Beschwerdeführers einwandfrei erwiesen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einspruchsangaben unter anderem vorgebracht, daß für ihn durch die am Dach befindliche, nicht eingeschaltete Blaulichtanlage das Dienstfahrzeug als solches einwandfrei zu erkennen gewesen sei und somit die Begehung der angeführten Übertretungen nur für den Fall geistiger Unzurechnungsfähigkeit angenommen werden könnte. Dem sei entgegenzuhalten, daß es sich bei dem Fahrzeug des Meldungslegers um einen Zivilstreifenwagen gehandelt habe, der am Dach keine Blaulichtanlage aufgewiesen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers seien daher einwandfrei als Schutzbehauptung widerlegt. Aus diesem Grund sei auch auf die Vernehmung der angegebenen Zeugin Siegrid H. verzichtet worden. Es sei somit den Angaben des Meldungslegers und „seines“ Zeugen, die ihre Angaben unter Bindung an den Diensteid gemacht hätten, mehr Glauben beigemessen worden als den nicht der Wahrheitspflicht unterliegenden Angaben des Beschwerdeführers.4.) auf der Siemensstraße die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 30 km/h überschritten. Er habe dadurch zu 1.), 2.) und 3.) Übertretungen nach Paragraph 52, (lit.) a Ziffer 10, a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und zu 4.) eine Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde zu 1.) und 3.) je eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) und zu 4.) eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. Zu 2.) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 eine Ermahnung erteilt. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien durch die eigene dienstliche Wahrnehmung des PRYI. Erich L. und des Zeugen Friedrich M. sowie durch die Einspruchsangaben des Beschwerdeführers einwandfrei erwiesen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einspruchsangaben unter anderem vorgebracht, daß für ihn durch die am Dach befindliche, nicht eingeschaltete Blaulichtanlage das Dienstfahrzeug als solches einwandfrei zu erkennen gewesen sei und somit die Begehung der angeführten Übertretungen nur für den Fall geistiger Unzurechnungsfähigkeit angenommen werden könnte. Dem sei entgegenzuhalten, daß es sich bei dem Fahrzeug des Meldungslegers um einen Zivilstreifenwagen gehandelt habe, der am Dach keine Blaulichtanlage aufgewiesen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers seien daher einwandfrei als Schutzbehauptung widerlegt. Aus diesem Grund sei auch auf die Vernehmung der angegebenen Zeugin Siegrid H. verzichtet worden. Es sei somit den Angaben des Meldungslegers und „seines“ Zeugen, die ihre Angaben unter Bindung an den Diensteid gemacht hätten, mehr Glauben beigemessen worden als den nicht der Wahrheitspflicht unterliegenden Angaben des Beschwerdeführers.
In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis führte der Beschwerdeführer aus, der ihm hinsichtlich der Blaulichtanlage unterlaufene Irrtum sei sicherlich nicht als schwerwiegend zu bezeichnen, zumal er ja vom Meldungsleger angehalten worden sei und das Fahrzeug genau gesehen habe. Im übrigen hat der Beschwerdeführer entschieden bestritten, die ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen zu haben. Die subjektiv sicherlich richtigen Angaben des Meldungslegers seien, da das Tachometer nicht geeicht gewesen sei, objektiv unrichtig. Andererseits habe der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Rückwirkung auf die Beurteilung des Verhaltens der Sicherheitswacheorgane bei der Verkehrskontrolle. Träfe nämlich dieser Vorwurf zu, so sei der Sachverhalt unter Zuhilfenahme unzulässiger Beweismittel erhoben worden, nämlich durch Nachfahren bei zwangsläufig ebenfalls durchgeführter Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ohne Einschaltung von Folgetonhorn oder Blaulicht. Unzulässige Beweismittel dürften von der Behörde sicherlich nicht dazu verwendet werden, um einen Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.
Mit dem durch die vorliegende Beschwerde angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß §§ 51 VStG 1950 und 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 VStG 1950 die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafen bestätigt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschwerdeführers hätten in drei Fällen beträchtliche Ausmaße erreicht. Sie hätten daher auch an Hand eines ungeeichten Tachometers insofern verläßlich festgestellt werden können, als bei einer etwaigen Tachofehlanzeige immer noch eine rechtlich relevante Geschwindigkeitsüberschreitung mit Sicherheit angenommen werden könne. Selbst wenn eine Geschwindigkeitsüberprüfung durch Nachfahren mit einem Streifenwagen und eine dabei zwangsweise gesetzte Geschwindigkeitsüberschreitung zwar den Anschein der objektiven Rechtswidrigkeit erwecken möge, so sei das mit einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung verbundene Nachfahren subjektiv gesehen doch jedenfalls als eine im öffentlichen Interesse gelegene behördliche Maßnahme entschuldbar. Die bezüglich einer der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen erteilte Ermahnung erscheine gerechtfertigt, zumal die diesbezügliche Überschreitung mit 10 km/h nur geringfügig gewesen und noch dazu die Ermahnung als solche keine Strafe darstelle.Mit dem durch die vorliegende Beschwerde angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraphen 51, VStG 1950 und 66 Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 24, VStG 1950 die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafen bestätigt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschwerdeführers hätten in drei Fällen beträchtliche Ausmaße erreicht. Sie hätten daher auch an Hand eines ungeeichten Tachometers insofern verläßlich festgestellt werden können, als bei einer etwaigen Tachofehlanzeige immer noch eine rechtlich relevante Geschwindigkeitsüberschreitung mit Sicherheit angenommen werden könne. Selbst wenn eine Geschwindigkeitsüberprüfung durch Nachfahren mit einem Streifenwagen und eine dabei zwangsweise gesetzte Geschwindigkeitsüberschreitung zwar den Anschein der objektiven Rechtswidrigkeit erwecken möge, so sei das mit einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung verbundene Nachfahren subjektiv gesehen doch jedenfalls als eine im öffentlichen Interesse gelegene behördliche Maßnahme entschuldbar. Die bezüglich einer der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen erteilte Ermahnung erscheine gerechtfertigt, zumal die diesbezügliche Überschreitung mit 10 km/h nur geringfügig gewesen und noch dazu die Ermahnung als solche keine Strafe darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt hat, die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt hat, die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 45 Abs. 2 AVG 1950, welche Bestimmung nach dem § 24 Abs. 1 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.1. Nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950, welche Bestimmung nach dem Paragraph 24, Absatz eins, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Beschwerdeführer meint zunächst, seine Verantwortung, die festgelegten Höchstgeschwindigkeiten nicht überschritten zu haben, könne nicht durch die Feststellung widerlegt werden, daß auch ein ungeeichtes Tachometer in der Lage sei, Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden seien, mit Sicherheit festzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht schlechterdings auf die mittels eines ungeeichten Tachometers festgestellten Meßergebnisse gestützt hat, sondern in Verbindung mit dem von ihr bestätigten Bescheid der Behörde erster Instanz die Wahrnehmungen des Meldungslegers und des Zeugen Friedrich M. insgesamt herangezogen und unter Bedachtnahme auf die Unsicherheit der Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich des rechtzeitigen Erkennens einer ihn betreffenden Verkehrskontrolle den Schluß auf eine für einzelne Teilstrecken beträchtlich überhöhte Fahrgeschwindigkeit gezogen hat. Die belangte Behörde hat die aus dem Spruch des Bescheides erster Instanz ersichtliche Individualisierung der Tat hinsichtlich des Ausmaßes der Fahrgeschwindigkeit übernommen, die nach den Punkten 1. bis 3., daß heißt also für die Strecke von der Westbrücke bis zum Abzweigen in die Siemensstraße 110 km/h und nach Punkt 4. des Spruches, also in der Siemensstraße, 80 km/h betragen hat. Diese Sachverhaltsfeststellung konnte die belangte Behörde aus ausreichend erhobenen Beweismitteln zu Recht ableiten. Sie hatte keinen Anlaß, diese Sachverhaltsfeststellung von einer besonderen Überprüfung der Richtigkeit der Anzeige des Tachometers des Dienstfahrzeuges abhängig zu machen, die nach einer erst in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geäußerten Auffassung des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem zur Anzeige gebrachten Vorfall hätte vorgenommen werden müssen. Auf die in der Beschwerde ferner dargelegte Möglichkeit einer Fehlablesung der Tachometeranzeige ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot nicht einzugehen.Der Beschwerdeführer meint zunächst, seine Verantwortung, die festgelegten Höchstgeschwindigkeiten nicht überschritten zu haben, könne nicht durch die Feststellung widerlegt werden, daß auch ein ungeeichtes Tachometer in der Lage sei, Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden seien, mit Sicherheit festzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht schlechterdings auf die mittels eines ungeeichten Tachometers festgestellten Meßergebnisse gestützt hat, sondern in Verbindung mit dem von ihr bestätigten Bescheid der Behörde erster Instanz die Wahrnehmungen des Meldungslegers und des Zeugen Friedrich M. insgesamt herangezogen und unter Bedachtnahme auf die Unsicherheit der Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich des rechtzeitigen Erkennens einer ihn betreffenden Verkehrskontrolle den Schluß auf eine für einzelne Teilstrecken beträchtlich überhöhte Fahrgeschwindigkeit gezogen hat. Die belangte Behörde hat die aus dem Spruch des Bescheides erster Instanz ersichtliche Individualisierung der Tat hinsichtlich des Ausmaßes der Fahrgeschwindigkeit übernommen, die nach den Punkten 1. bis 3., daß heißt also für die Strecke von der Westbrücke bis zum Abzweigen in die Siemensstraße 110 km/h und nach Punkt 4. des Spruches, also in der Siemensstraße, 80 km/h betragen hat. Diese Sachverhaltsfeststellung konnte die belangte Behörde aus ausreichend erhobenen Beweismitteln zu Recht ableiten. Sie hatte keinen Anlaß, diese Sachverhaltsfeststellung von einer besonderen Überprüfung der Richtigkeit der Anzeige des Tachometers des Dienstfahrzeuges abhängig zu machen, die nach einer erst in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geäußerten Auffassung des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem zur Anzeige gebrachten Vorfall hätte vorgenommen werden müssen. Auf die in der Beschwerde ferner dargelegte Möglichkeit einer Fehlablesung der Tachometeranzeige ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot nicht einzugehen.
Schließlich besteht auch unter dem Titel der Nichtgewährung einer begehrten Akteneinsicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht in der Beschwerde die Meinung vertreten, daß das Verfahren (gemeint das Verwaltungsverfahren) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine Einheit darstelle. Dieser Stelle der Beschwerde ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer auf ein Begehren auf Akteneinsicht anspielt, das erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der Behörde erster Instanz gestellt worden sei. Die belangte Behörde hat in der von ihr erstatteten Gegenschrift im Hinblick auf eine Stellungnahme der Behörde erster Instanz nicht bestätigt, daß ein solches Begehren überhaupt gestellt worden sei. Sollte es gestellt worden sein, so konnte es im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem es nach den Beschwerdeausführungen geäußert worden ist, keinen Einfluß auf die rechtliche Haltbarkeit des angefochtenen Bescheides haben. Dieser vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor:
2. Nach § 13 Abs. 2 Z. 2 des Maß- und Eichgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 13. April 1973, BGBl. Nr. 174, unterliegen Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit, wenn sie bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht. Nach § 7 Abs. 2 leg. cit. ist derjenige, der ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereithält, dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.2. Nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, des Maß- und Eichgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 13. April 1973, Bundesgesetzblatt , Nr. 174, unterliegen Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit, wenn sie bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht. Nach Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. ist derjenige, der ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereithält, dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.
In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, daß das Meßgerät, das der Meldungsleger verwendet hat, bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen nicht verwendet werden durfte, wenn es den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen hat. Falle aber das untaugliche Beweismittel, so sei die Bestrafung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grunde rechtswidrig gewesen, und zwar selbst dann, was ausdrücklich bestritten werde, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen haben sollte. Dieser Auffassung ist der Anwendungsbereich der zitierten Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes einerseits und § 45 Abs. 2 AVG 1950 andererseits entgegenzuhalten. Während einerseits Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Eichung, der Verwendung und des Bereithaltens von Meßgeräten bestehen, erlaubt es andererseits § 45 Abs. 2 AVG grundsätzlich, auf alle der Behörde bekannt gewordenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zurückzugreifen und aus diesen Ergebnissen im Rahmen der Beweiswürdigung Schlußfolgerungen zu ziehen. Nun hat, wie bereits erwähnt, die belangte Behörde in Anwendung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 die Wahrnehmungen des Meldungslegers und des Zeugen Friedrich M. insgesamt herangezogen. Durch diese Verwertung des im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweismaterials wurde weder gegen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes noch gegen § 45 Abs. 2 AVG 1950 verstoßen.In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, daß das Meßgerät, das der Meldungsleger verwendet hat, bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen nicht verwendet werden durfte, wenn es den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen hat. Falle aber das untaugliche Beweismittel, so sei die Bestrafung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grunde rechtswidrig gewesen, und zwar selbst dann, was ausdrücklich bestritten werde, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen haben sollte. Dieser Auffassung ist der Anwendungsbereich der zitierten Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes einerseits und Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 andererseits entgegenzuhalten. Während einerseits Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Eichung, der Verwendung und des Bereithaltens von Meßgeräten bestehen, erlaubt es andererseits Paragraph 45, Absatz 2, AVG grundsätzlich, auf alle der Behörde bekannt gewordenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zurückzugreifen und aus diesen Ergebnissen im Rahmen der Beweiswürdigung Schlußfolgerungen zu ziehen. Nun hat, wie bereits erwähnt, die belangte Behörde in Anwendung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 die Wahrnehmungen des Meldungslegers und des Zeugen Friedrich M. insgesamt herangezogen. Durch diese Verwertung des im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweismaterials wurde weder gegen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes noch gegen Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 verstoßen.
3. Abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges nach § 26 Abs. 2 StVO bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden.3. Abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges nach Paragraph 26, Absatz 2, StVO bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden.
Nach dem Beschwerdevorbringen würde sich aus dem Nachfahren, sofern der Meldungsleger hiebei mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein sollte, kein taugliches Beweismittel ergeben. Die Verwendung der Ergebnisse eines solchen unzulässigen Nachfahrens als Beweismittel sei rechtswidrig. Der Meldungsleger habe sich beim Nachfahren auf keiner Einsatzfahrt befunden, die Voraussetzungen für eine solche seien nicht vorgelegen.
Dieser Auffassung des Beschwerdeführers vermag sich der Gerichtshof deshalb nicht anzuschließen, weil in der Verfolgung eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeuges eine Einsatzfahrt im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO zu erblicken ist; denn eine solche Verfolgung ist ja nur dann sinnvoll, wenn sich auch das verfolgende Kraftfahrzeug, das als Einsatzfahrzeug ausgerüstet ist, mit einer Geschwindigkeit fortbewegt, die die an der betreffenden Stelle erlaubte überschreitet. Die belangte Behörde durfte daher die vom Meldungsleger und vom Zeugen Friedrich M. während der Verfolgungsfahrt getroffenen Feststellungen als Grundlage für ihre Entscheidung heranziehen, ohne deswegen den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit zu belasten.Dieser Auffassung des Beschwerdeführers vermag sich der Gerichtshof deshalb nicht anzuschließen, weil in der Verfolgung eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeuges eine Einsatzfahrt im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVO zu erblicken ist; denn eine solche Verfolgung ist ja nur dann sinnvoll, wenn sich auch das verfolgende Kraftfahrzeug, das als Einsatzfahrzeug ausgerüstet ist, mit einer Geschwindigkeit fortbewegt, die die an der betreffenden Stelle erlaubte überschreitet. Die belangte Behörde durfte daher die vom Meldungsleger und vom Zeugen Friedrich M. während der Verfolgungsfahrt getroffenen Feststellungen als Grundlage für ihre Entscheidung heranziehen, ohne deswegen den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit zu belasten.
Aus allen diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Aus allen diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a, und b VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, Bundesgesetzblatt , Nr. 316, in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4, und 5 und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, 19. Juni 1978
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001787.X00Im RIS seit
08.08.2003Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023