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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Wirtschaftsgüter müssen objektiv geeignet sein, dem Betrieb zu dienen, um als notwendiges Betriebsvermögen qualifiziert werden zu können. Ob dies zutrifft, ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, nach den Verhältnissen und Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie nach der Verkehrsauffassung (vgl E 19.1.1962, 2641/59, VwSlg 2574 F/1962 und E 31.10.1963, 729/62).Wirtschaftsgüter müssen objektiv geeignet sein, dem Betrieb zu dienen, um als notwendiges Betriebsvermögen qualifiziert werden zu können. Ob dies zutrifft, ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, nach den Verhältnissen und Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie nach der Verkehrsauffassung vergleiche E 19.1.1962, 2641/59, VwSlg 2574 F/1962 und E 31.10.1963, 729/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002067.X03Im RIS seit
20.06.1978