Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Weist ein Rechtsanwalt in einem (späteren) Verfahren betreffend die gleiche Angelegenheit auf eine in einem führenden Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht hin, so hat die Behörde von einer Bevollmächtigung im Sinne der §§ 10 und 26 Abs 1 AVG auszugehen.Weist ein Rechtsanwalt in einem (späteren) Verfahren betreffend die gleiche Angelegenheit auf eine in einem führenden Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht hin, so hat die Behörde von einer Bevollmächtigung im Sinne der Paragraphen 10 und 26 Absatz eins, AVG auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000585.X01Im RIS seit
23.09.2003