Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §415;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der MS in M, England, vertreten durch Dr. Hugo Ebner, Dr. Rainer Kunodi, Dr. Rudolf Müller und Dr. Karl Zerner, Rechtsanwälte in Wien II, Leopoldsgasse 51, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. März 1978, Zl. 120.822/1-6/78, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Beitragsgrundlage zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der MS in M, England, vertreten durch Dr. Hugo Ebner, Dr. Rainer Kunodi, Dr. Rudolf Müller und Dr. Karl Zerner, Rechtsanwälte in Wien römisch zwei, Leopoldsgasse 51, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. März 1978, Zl. 120.822/1-6/78, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Beitragsgrundlage zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien V, Blechturmgasse 11), zu Recht erkannt:Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien römisch fünf, Blechturmgasse 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 15. Dezember 1972, Zl. MA 14-Sch 8/72, wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 11. Oktober 1971, betreffend Beitragsgrundlage zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG festgestellt, daß die Entscheidung, wonach die Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin zu ihrer freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten auf Grund von § 76 a Abs. 1 ASVG ab 1. August 1968 mit dem monatlichen Betrag von S 985,20, ab 1. Jänner 1969 mit S 1.055,20, ab 1. Jänner 1970 mit S 1.112,20 sowie ab 1. Jänner 1971 mit dem Monatsbetrag in der Höhe von S 1.191,20 festgestellt wurde, zu Recht ergangen ist. Nach der Begründung dieses Bescheides des Landeshauptmannes habe die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit ihrem Bescheid vom 11. Oktober 1971 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab 1. August 1968 stattgegeben und zugleich unter Berufung auf § 76 a Abs. 1 ASVG die Beitragsgrundlage mit den im Spruch genannten Ausmaßen festgesetzt. Von der Beschwerdeführerin sei in ihrem Einspruch dagegen im wesentlichen eingewendet worden, daß die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei der Bestimmung der Beitragsgrundlage offenbar den Umstand übersehen habe, daß die Beschwerdeführerin von Dezember 1936 bis März 1938 bei der Firma B beschäftigt gewesen sei. Für diese Zeit seien bei der Wiener Gebietskrankenkasse keine Aufzeichnungen über den Arbeitsverdienst vorhanden, es müsse daher der Arbeitsverdienst gleichartig Beschäftigter zur Bemessung der Beitragsgrundlage herangezogen werden. Hiebei sei von einem Betrag in der Höhe von S 250,-- alt auszugehen. Der Landeshauptmann kommt in der Begründung seines Bescheides zu dem Schluß, daß durch die faktische Unbestimmbarkeit der allseitigen Arbeitserbringung der Beschwerdeführerin im Betrieb ihres Bruders FB eine Versicherungspflicht nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen überhaupt nicht entstehen hätte können. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten habe daher völlig zu Recht bei der Bestimmung der strittigen Beitragsgrundlage auf die von der Wiener Gebietskrankenkasse für August und September 1935 sowie November 1936 vorgemerkten Arbeitsverdienste zurückgegriffen, da die erwähnten Monate die letzten erweislichen Versicherungsmonate der Beschwerdeführerin nach dem GSVG vor Eintritt ihrer sozialversicherungsrechtlichen Schädigung darstellten. In der Folgezeit seien weder Beitrags- noch Ersatzzeiten erweislich.Mit Bescheid vom 15. Dezember 1972, Zl. MA 14-Sch 8/72, wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 11. Oktober 1971, betreffend Beitragsgrundlage zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraphen 413 und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG festgestellt, daß die Entscheidung, wonach die Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin zu ihrer freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten auf Grund von Paragraph 76, a Absatz eins, ASVG ab 1. August 1968 mit dem monatlichen Betrag von S 985,20, ab 1. Jänner 1969 mit S 1.055,20, ab 1. Jänner 1970 mit S 1.112,20 sowie ab 1. Jänner 1971 mit dem Monatsbetrag in der Höhe von S 1.191,20 festgestellt wurde, zu Recht ergangen ist. Nach der Begründung dieses Bescheides des Landeshauptmannes habe die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit ihrem Bescheid vom 11. Oktober 1971 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab 1. August 1968 stattgegeben und zugleich unter Berufung auf Paragraph 76, a Absatz eins, ASVG die Beitragsgrundlage mit den im Spruch genannten Ausmaßen festgesetzt. Von der Beschwerdeführerin sei in ihrem Einspruch dagegen im wesentlichen eingewendet worden, daß die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei der Bestimmung der Beitragsgrundlage offenbar den Umstand übersehen habe, daß die Beschwerdeführerin von Dezember 1936 bis März 1938 bei der Firma B beschäftigt gewesen sei. Für diese Zeit seien bei der Wiener Gebietskrankenkasse keine Aufzeichnungen über den Arbeitsverdienst vorhanden, es müsse daher der Arbeitsverdienst gleichartig Beschäftigter zur Bemessung der Beitragsgrundlage herangezogen werden. Hiebei sei von einem Betrag in der Höhe von S 250,-- alt auszugehen. Der Landeshauptmann kommt in der Begründung seines Bescheides zu dem Schluß, daß durch die faktische Unbestimmbarkeit der allseitigen Arbeitserbringung der Beschwerdeführerin im Betrieb ihres Bruders FB eine Versicherungspflicht nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen überhaupt nicht entstehen hätte können. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten habe daher völlig zu Recht bei der Bestimmung der strittigen Beitragsgrundlage auf die von der Wiener Gebietskrankenkasse für August und September 1935 sowie November 1936 vorgemerkten Arbeitsverdienste zurückgegriffen, da die erwähnten Monate die letzten erweislichen Versicherungsmonate der Beschwerdeführerin nach dem GSVG vor Eintritt ihrer sozialversicherungsrechtlichen Schädigung darstellten. In der Folgezeit seien weder Beitrags- noch Ersatzzeiten erweislich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 15. Dezember 1972 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 415 ASVG als unzulässig zurückgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 15. Dezember 1972 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 415, ASVG als unzulässig zurückgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1978, Zl. 1087/76, auf das unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, vertrat der Gerichtshof die Auffassung, daß sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage und nicht nach der Vorfrage richtet.Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1978, Zl. 1087/76, auf das unter Bezugnahme auf Paragraph 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird, vertrat der Gerichtshof die Auffassung, daß sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage und nicht nach der Vorfrage richtet.
Bei der bloßen Entscheidung über die Festsetzung der Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung gemäß § 76 a Abs. 1 ASVG, den sowohl die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als auch der Landeshauptmann ihren Bescheiden zugrunde gelegt haben, ist die Versicherungspflicht, d.h. die Beurteilung, mit welchem Zeitpunkt das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung anzunehmen ist, die Vorfrage und nicht die Hauptfrage. Auch im gegenständlichen Fall richtet sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage, nicht aber nach der Vorfrage. Da die Hauptfrage nur die Bemessungsgrundlage ist, endet der Instanzenzug beim Landeshauptmann.Bei der bloßen Entscheidung über die Festsetzung der Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 76, a Absatz eins, ASVG, den sowohl die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als auch der Landeshauptmann ihren Bescheiden zugrunde gelegt haben, ist die Versicherungspflicht, d.h. die Beurteilung, mit welchem Zeitpunkt das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung anzunehmen ist, die Vorfrage und nicht die Hauptfrage. Auch im gegenständlichen Fall richtet sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage, nicht aber nach der Vorfrage. Da die Hauptfrage nur die Bemessungsgrundlage ist, endet der Instanzenzug beim Landeshauptmann.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die bei ihr anhängige Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Dezember 1972 als unzulässig zurückgewiesen.
Da somit die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Juni 1978
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001133.X00Im RIS seit
10.10.2003Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016