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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §415;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des OH in F, USA, vertreten durch Dr. Kurt Kunodi, Dr. Hugo Ebner und Dr. Karl Zerner, Rechtsanwälte in Wien II, Leopoldsgasse 51, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. März 1977, Zl. 120.575/2-6/1977, betreffend Begünstigung nach §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien V, Blechturmgasse 11), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des OH in F, USA, vertreten durch Dr. Kurt Kunodi, Dr. Hugo Ebner und Dr. Karl Zerner, Rechtsanwälte in Wien römisch zwei, Leopoldsgasse 51, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. März 1977, Zl. 120.575/2-6/1977, betreffend Begünstigung nach Paragraphen 500, ff ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien römisch fünf, Blechturmgasse 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. November 1968 lehnte die mitbeteiligte Partei die vom Beschwerdeführer gemäß §§ 500 ff ASVG in der Fassung der 19. Novelle beantragte Begünstigung für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 ab.Mit Bescheid vom 26. November 1968 lehnte die mitbeteiligte Partei die vom Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 500, ff ASVG in der Fassung der 19. Novelle beantragte Begünstigung für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 ab.
Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. September 1972 als unbegründet abgewiesen; es wurde gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG festgestellt, daß die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten für den Beschwerdeführer in der Pensionsversicherung der Angestellten für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 auf Grund von § 502 ASVG zu Recht abgelehnt worden sei.Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. September 1972 als unbegründet abgewiesen; es wurde gemäß Paragraphen 413 und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG festgestellt, daß die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten für den Beschwerdeführer in der Pensionsversicherung der Angestellten für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 auf Grund von Paragraph 502, ASVG zu Recht abgelehnt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Landeshauptmannes von Wien das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Bescheid vom 15. Juli 1974 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers betreffend die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten nach den Bestimmungen der §§ 500 ff ASVG gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt.Mit Bescheid vom 15. Juli 1974 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers betreffend die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten nach den Bestimmungen der Paragraphen 500, ff ASVG gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1974 erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 1777/74 protokollierte Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 1. Juli 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1974 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Folge hat die belangte Behörde am 10. März 1977 einen mit dem Bescheid vom 15. Juli 1974 im Spruche gleichlautenden Bescheid erlassen.
Gegen den nunmehrigen Bescheid vom 10. März 1977 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorliegen der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei erwogen:
Die auf Antrag des Beschwerdeführers von der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung gehört, da sie im § 354 ASVG nicht als eine zu den Leistungssachen gehörende Angelegenheit angeführt ist, zu den Verwaltungssachen (§ 355 ASVG), zu deren Behandlung die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit berufen sind (§ 409 ASVG). Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Gegen einen über einen Einspruch ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes (§ 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG) ist gemäß § 415 ASVG die Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung nur dann zulässig, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung entschieden worden ist.Die auf Antrag des Beschwerdeführers von der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung gehört, da sie im Paragraph 354, ASVG nicht als eine zu den Leistungssachen gehörende Angelegenheit angeführt ist, zu den Verwaltungssachen (Paragraph 355, ASVG), zu deren Behandlung die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit berufen sind (Paragraph 409, ASVG). Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Gegen einen über einen Einspruch ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes (Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) ist gemäß Paragraph 415, ASVG die Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung nur dann zulässig, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung entschieden worden ist.
Bei der bloßen Entscheidung über die Gewährung der Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung (§§ 500 ff ASVG) ist die Versicherungspflicht die Vorfrage und nicht die Hauptfrage. Da sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage richtet, endet er beim Landeshauptmann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1978, Zl. 1087/76, auf welches unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1977, Zl. B 398/76).Bei der bloßen Entscheidung über die Gewährung der Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung (Paragraphen 500, ff ASVG) ist die Versicherungspflicht die Vorfrage und nicht die Hauptfrage. Da sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage richtet, endet er beim Landeshauptmann vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1978, Zl. 1087/76, auf welches unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1977, Zl. B 398/76).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Beschwerderügen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen. Ebenso konnte von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 abgesehen werden. Der Beschwerdeführer wird auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 VwGG 1965 hingewiesen.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Beschwerderügen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen. Ebenso konnte von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 abgesehen werden. Der Beschwerdeführer wird auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, VwGG 1965 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 22. Juni 1978
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000835.X00Im RIS seit
18.03.2002Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016