TE Vwgh Erkenntnis 1978/6/22 0397/78

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Veröffentlicht am 22.06.1978
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
WRG 1959 §31 Abs3;
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des RB in B, vertreten durch DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwalt in Leoben, Parkstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Jänner 1978, Zl. 3-345 B 49/10-1978, betreffend wasserpolizeiliche Aufträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens St. Marein im Mürztal vom 21. Mai 1974, wonach im Ortsgebiet von X der Beschwerdeführer in seinem Lager für tierische Abfallprodukte einen Lastkraftwagen abgestellt habe, aus dem Dieselöl tropfe‚ führte zunächst der Amtssachverständige für Wasserbautechnik der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur am folgenden Tag einen Ortsaugenschein durch, bei diesem dieser zusätzlich feststellte, daß aus dem Lkw mit polizeilichem Kennzeichen St xxxx eine offenbar stark verunreinigte, in Verwesung befindliche organische Masse austrete und in den Boden versickere; es bestünde eine akute Gefährdung des Grundwassers. Nach einer am 29. Mai 1974 von der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur durchgeführten Lokalaugenschein wurde der Beschwerdeführer im Spruchteil I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 6. Juni 1974 als Halter der Lkw: St xxxx und St xxxx zur Beseitigung der wasserrechtlichen Mißstände (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) gemäß § 31 und § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 auf seine Kosten zur Wahrung der öffentlichen Interessen verpflichtet, mehrere Maßnahmen zu treffen. Diese bestanden im wesentlichen im Auftrag, durch geeignete Maßnahmen festzustellen, inwieweit durch das aus einem abgestellten Lkw ausgelaufene Dieselöl das Grundwasser verunreinigt wurde, und die allenfalls hiebei festgestellten wassergefährdenden Substanzen durch ein geeignetes Unternehmen entfernen zu lassen. Außerdem wurde die periodische Entnahme und Untersuchung von Wasserproben aus zwei zu errichtenden Probebrunnen und aus gefährdeten Wasserversorgungsanlagen sowie die Ausglühung des mineralölkontaminierten Erdreiches angeordnet. Im Spruchabschnitt II des Bescheides vom 6. Juni 1974 wurde das Land Steiermark gemäß § 31 WRG 1959 verpflichtet, falls der im Spruch I Verpflichtete innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides noch nicht mit der Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen begonnen haben sollte oder versuchte, durch untaugliche Mittel die aufgetragenen Vorschreibungen zu erfüllen, wegen Gefahr in Verzug auf Kosten des Verpflichteten die erforderlichen Arbeiten bei Fachfirmen in Auftrag zu geben und die sofortige Durchführung zu veranlassen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen. Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 12. August 1974 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 31 und 98 WRG 1959 verpflichtet, die Kosten, die dem Land Steiermark für die Sanierungsmaßnahmen in der Höhe von bis jetzt S 80.083,90 entstanden und vorläufig vom Land Steiermark bezahlt worden sind, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen. Auch gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen.Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens St. Marein im Mürztal vom 21. Mai 1974, wonach im Ortsgebiet von römisch zehn der Beschwerdeführer in seinem Lager für tierische Abfallprodukte einen Lastkraftwagen abgestellt habe, aus dem Dieselöl tropfe‚ führte zunächst der Amtssachverständige für Wasserbautechnik der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur am folgenden Tag einen Ortsaugenschein durch, bei diesem dieser zusätzlich feststellte, daß aus dem Lkw mit polizeilichem Kennzeichen St xxxx eine offenbar stark verunreinigte, in Verwesung befindliche organische Masse austrete und in den Boden versickere; es bestünde eine akute Gefährdung des Grundwassers. Nach einer am 29. Mai 1974 von der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur durchgeführten Lokalaugenschein wurde der Beschwerdeführer im Spruchteil römisch eins des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 6. Juni 1974 als Halter der Lkw: St xxxx und St xxxx zur Beseitigung der wasserrechtlichen Mißstände (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) gemäß Paragraph 31 und Paragraph 138, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 auf seine Kosten zur Wahrung der öffentlichen Interessen verpflichtet, mehrere Maßnahmen zu treffen. Diese bestanden im wesentlichen im Auftrag, durch geeignete Maßnahmen festzustellen, inwieweit durch das aus einem abgestellten Lkw ausgelaufene Dieselöl das Grundwasser verunreinigt wurde, und die allenfalls hiebei festgestellten wassergefährdenden Substanzen durch ein geeignetes Unternehmen entfernen zu lassen. Außerdem wurde die periodische Entnahme und Untersuchung von Wasserproben aus zwei zu errichtenden Probebrunnen und aus gefährdeten Wasserversorgungsanlagen sowie die Ausglühung des mineralölkontaminierten Erdreiches angeordnet. Im Spruchabschnitt römisch zwei des Bescheides vom 6. Juni 1974 wurde das Land Steiermark gemäß Paragraph 31, WRG 1959 verpflichtet, falls der im Spruch römisch eins Verpflichtete innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides noch nicht mit der Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen begonnen haben sollte oder versuchte, durch untaugliche Mittel die aufgetragenen Vorschreibungen zu erfüllen, wegen Gefahr in Verzug auf Kosten des Verpflichteten die erforderlichen Arbeiten bei Fachfirmen in Auftrag zu geben und die sofortige Durchführung zu veranlassen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen. Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 12. August 1974 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 31 und 98 WRG 1959 verpflichtet, die Kosten, die dem Land Steiermark für die Sanierungsmaßnahmen in der Höhe von bis jetzt S 80.083,90 entstanden und vorläufig vom Land Steiermark bezahlt worden sind, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen. Auch gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen.

Der Landeshauptmann von Steiermark hat mit Bescheid vom 21. Februar 1975 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 6. Juni 1974 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer neuerlich Berufung erhoben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 31. Juli 1975 den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Februar 1975 dahin abgeändert, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 6. Juni 1974 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an diese Behörde zurückgewiesen wird. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die aufgetragenen Maßnahmen sehr unbestimmt seien und deren Erfüllung nur zum Teil in der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers stünde. Der erhobene Sachverhalt sei mangelhaft geblieben und bedürfe jedenfalls einer weiteren Erhebung und Klärung. Mit Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 1. Dezember 1976 wurde für Dienstag den 7. Dezember 1976 eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung angeordnet; die Verfügung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1976 zugestellt. Am 6. Dezember 1976 beantragte der Beschwerdeführer eine Vertagung der Verhandlung und zeitgerechte Ladung, nämlich mindestens 8 Tage vor dem Termin, um disponieren zu können; eine Teilnahme am 7. Dezember 1976 sei unmöglich. Der Beschwerdeführer selbst befinde sich auf einer Transportreise. Bei der dennoch am 7. Dezember 1976 durchgeführten Verhandlung wurde, wie sich aus der aufgenommenen Verhandlungsschrift ergibt, festgestellt, daß der Beschwerdeführer seinen Betrieb in X im Jahre 1974 aufgelassen habe. Auf dem Gelände befinde sich nun ein Schrottlagerplatz des Rechtsnachfolgers. Durch die bis jetzt festgestellten Mineralölaustritte sei noch keine Beeinträchtigung der Grundwassergüte zu befürchten, da das Absorptionsvermögen des Untergrundes so angenommen werden müsse, daß diese festgestellten Mineralölmengen festgehalten werden müßten; eine weitere Verunreinigung des Bodens mit Mineralöl stelle jedoch sicher eine Gefährdung der Grundwassergüte dar. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift übermittelt, mit der Gelegenheit, sich hiezu bis 20. Jänner 1977 zu äußern. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 28. März 1977 wurde im Spruchabschnitt I der Beschwerdeführer als Halter der Lkws St xxxx und St xxxx zur Beseitigung der wasserrechtlichen Mißstände (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) gemäß §§ 31 und 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verpflichtet, auf seine Kosten zur Wahrung der öffentlichen Interessen mehrere Maßnahmen zu treffen und diese Maßnahmen unverzüglich in Angriff zu nehmen. Der Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Spruchabschnitt II dieses Bescheides wurde das Land Steiermark gemäß § 31 WRG 1959 verpflichtet, falls der im Spruch I Verpflichtete innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides noch nicht mit der Durchführung der aufgetragenen Maßnahme begonnen haben sollte oder versuchte, durch untaugliche Mittel die aufgetragenen Vorschreibungen zu erfüllen, wegen Gefahr in Verzug auf Kosten des Verpflichteten die erforderlichen Arbeiten bei Fachfirmen in Auftrag zu geben und die sofortige Durchführung zu veranlassen. Dem fernschriftlichen Vertagungsantrag des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers wurde nicht Folge gegeben. Im Spruchabschnitt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 31 und § 98 WRG 1959 verpflichtet, die Kosten, die dem Land Steiermark für Sanierungsmaßnahmen in der Höhe von bis jetzt S 80.083,90 entstanden sind und vorläufig vom Land Steiermark bezahlt worden sind, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen. Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 25. August 1977 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 31 und § 98 WRG 1959 in Verbindung mit § 76 AVG 1950 verpflichtet, auf Grund des Bescheides vom 28. März 1977 die weiteren Kosten für die Beweissicherung der Analysen in der Höhe von S 8.968,-- dem Land Steiermark zu bezahlen. Auch gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen.Der Landeshauptmann von Steiermark hat mit Bescheid vom 21. Februar 1975 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 6. Juni 1974 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer neuerlich Berufung erhoben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 31. Juli 1975 den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Februar 1975 dahin abgeändert, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 6. Juni 1974 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an diese Behörde zurückgewiesen wird. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die aufgetragenen Maßnahmen sehr unbestimmt seien und deren Erfüllung nur zum Teil in der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers stünde. Der erhobene Sachverhalt sei mangelhaft geblieben und bedürfe jedenfalls einer weiteren Erhebung und Klärung. Mit Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 1. Dezember 1976 wurde für Dienstag den 7. Dezember 1976 eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung angeordnet; die Verfügung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1976 zugestellt. Am 6. Dezember 1976 beantragte der Beschwerdeführer eine Vertagung der Verhandlung und zeitgerechte Ladung, nämlich mindestens 8 Tage vor dem Termin, um disponieren zu können; eine Teilnahme am 7. Dezember 1976 sei unmöglich. Der Beschwerdeführer selbst befinde sich auf einer Transportreise. Bei der dennoch am 7. Dezember 1976 durchgeführten Verhandlung wurde, wie sich aus der aufgenommenen Verhandlungsschrift ergibt, festgestellt, daß der Beschwerdeführer seinen Betrieb in römisch zehn im Jahre 1974 aufgelassen habe. Auf dem Gelände befinde sich nun ein Schrottlagerplatz des Rechtsnachfolgers. Durch die bis jetzt festgestellten Mineralölaustritte sei noch keine Beeinträchtigung der Grundwassergüte zu befürchten, da das Absorptionsvermögen des Untergrundes so angenommen werden müsse, daß diese festgestellten Mineralölmengen festgehalten werden müßten; eine weitere Verunreinigung des Bodens mit Mineralöl stelle jedoch sicher eine Gefährdung der Grundwassergüte dar. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift übermittelt, mit der Gelegenheit, sich hiezu bis 20. Jänner 1977 zu äußern. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 28. März 1977 wurde im Spruchabschnitt römisch eins der Beschwerdeführer als Halter der Lkws St xxxx und St xxxx zur Beseitigung der wasserrechtlichen Mißstände (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) gemäß Paragraphen 31 und 138 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 verpflichtet, auf seine Kosten zur Wahrung der öffentlichen Interessen mehrere Maßnahmen zu treffen und diese Maßnahmen unverzüglich in Angriff zu nehmen. Der Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Spruchabschnitt römisch zwei dieses Bescheides wurde das Land Steiermark gemäß Paragraph 31, WRG 1959 verpflichtet, falls der im Spruch römisch eins Verpflichtete innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides noch nicht mit der Durchführung der aufgetragenen Maßnahme begonnen haben sollte oder versuchte, durch untaugliche Mittel die aufgetragenen Vorschreibungen zu erfüllen, wegen Gefahr in Verzug auf Kosten des Verpflichteten die erforderlichen Arbeiten bei Fachfirmen in Auftrag zu geben und die sofortige Durchführung zu veranlassen. Dem fernschriftlichen Vertagungsantrag des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers wurde nicht Folge gegeben. Im Spruchabschnitt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 31 und Paragraph 98, WRG 1959 verpflichtet, die Kosten, die dem Land Steiermark für Sanierungsmaßnahmen in der Höhe von bis jetzt S 80.083,90 entstanden sind und vorläufig vom Land Steiermark bezahlt worden sind, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen. Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 25. August 1977 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 31 und Paragraph 98, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 76, AVG 1950 verpflichtet, auf Grund des Bescheides vom 28. März 1977 die weiteren Kosten für die Beweissicherung der Analysen in der Höhe von S 8.968,-- dem Land Steiermark zu bezahlen. Auch gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Jänner 1978 wurden gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 28. März 1977 und vom 25. August 1977 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 66 AVG 1950 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben (richtig wohl: Bruck/Mur) vom 12. August 1974 behoben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten, daß es im Mai 1975 (richtig wohl: 1974) im Bereich eines damals dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstückes in X zu Mineralölaustritten aus Lkw und zur Versickerung von Mineralöl und von in Verwesung befindlichen organischen Stoffen gekommen sei. Auf die schädliche Wirkung dieser Stoffe brauche, da diese hinlänglich bekannt und im übrigen auch unbestritten sei, nicht näher eingegangen werden. Dem Beschwerdeführer sei Recht zu geben, wenn er bemängle, daß die Ladung zur neuerlichen Verhandlung am 7. Dezember 1976 nicht als rechtzeitig angesehen werden könne. Diese Verhandlung habe zwar einer zusätzlichen Beweisaufnahme gedient, könne jedoch nicht als verfahrensentscheidend angesehen werden, da sie zweieinhalb Jahre nach dem Ölunfall stattgefunden habe. Ihr Ergebnis könnte daher bestenfalls eine Protokollierung der bereits längst aufgetragenen und vollzogenen Maßnahmen sein. Dies bedeute jedoch, daß das Parteiengehör durch die Einräumung der Möglichkeit zum Verhandlungsergebnis, welches sich mit dem Gutachten des Amtssachverständigen decke, Stellung zu nehmen, doch als gewährt erscheine. Dem Beschwerdeführer seien die getroffenen Maßnahmen seit mehr als zwei Jahren bekannt bzw. mußten, wenn er an einer Beseitigung der Ölverunreinigung interessiert gewesen wäre, bekannt sein. Er hätte daher, wenn er mit diesen Maßnahmen nicht einverstanden gewesen wäre, diese in seiner schriftlichen Äußerung vom 19. Jänner 1977 ebenso geltend machen können, wie anläßlich der Verhandlung am 7. Dezember 1976. In dieser Äußerung habe er jedoch lediglich die verspätete Ladung, ohne in die Sache selbst einzugehen, gerügt. Für die Behörde liege daher ein Amtsgutachten vor, dem nicht gleichwertig entgegengetreten worden sei. Sie habe sich daher bei ihrer Entscheidung auf dieses Gutachten, welches durchaus schlüssig erscheine, zu stützen. Aus diesen Erwägungen könne die nicht rechtzeitige Ladung zur Verhandlung nicht als wesentlicher Mangel angesehen werden. Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. Juni 1974 aufgetragenen Maßnahmen, soweit nicht dritte Personen davon betroffen worden seien, erschienen nicht unvollziehbar, da aus den Erfahrungen des täglichen Lebens klar sei, daß Wasser, auch nicht Grundwasser bergauf fließe und somit die oder der Kontrollbrunnen (Sonden, Schlitzungen) Grundwasser stromabwärts der Verunreinigungsquelle zu errichten gewesen seien. Die Maßnahmen seien nicht abstrakt, sondern anläßlich einer örtlichen Verhandlung festgelegt worden und die nötige Präzisierung sei sicherlich mündlich erfolgt. Bezüglich der Kostenvorschreibung sei festzustellen, daß sämtliche Rechnungen von Organen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung III c, auf ihre Richtigkeit betreffend geleisteter Arbeit als auch auf ihre Angemessenheit überprüft worden seien. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, diese Kosten seien ungerechtfertigt, begründe diese Behauptung jedoch nicht. Unrichtig sei auch, daß er niemals eine Aufstellung dieser Kosten erhalten hätte, da ihm diese nachweislich gleichzeitig mit dem Bescheid vom 12. August 1974 zugemittelt worden sei. Er habe zu diesen Kosten niemals detailliert Stellung genommen, sondern sie stets nur global abgelehnt. Bezüglich des Einwandes der Verjährung müsse festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer verkannt habe, daß es sich bei diesen Kosten nicht um Gebühren, sondern vielmehr um den Ersatz erfolgter Aufwendungen der Behörde handle. Der Bescheid vom 12. August 1974 sei zu beheben gewesen, da ihm auf Grund der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1975 die Rechtsgrundlage fehle.Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Jänner 1978 wurden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 28. März 1977 und vom 25. August 1977 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 66, AVG 1950 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben (richtig wohl: Bruck/Mur) vom 12. August 1974 behoben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten, daß es im Mai 1975 (richtig wohl: 1974) im Bereich eines damals dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstückes in römisch zehn zu Mineralölaustritten aus Lkw und zur Versickerung von Mineralöl und von in Verwesung befindlichen organischen Stoffen gekommen sei. Auf die schädliche Wirkung dieser Stoffe brauche, da diese hinlänglich bekannt und im übrigen auch unbestritten sei, nicht näher eingegangen werden. Dem Beschwerdeführer sei Recht zu geben, wenn er bemängle, daß die Ladung zur neuerlichen Verhandlung am 7. Dezember 1976 nicht als rechtzeitig angesehen werden könne. Diese Verhandlung habe zwar einer zusätzlichen Beweisaufnahme gedient, könne jedoch nicht als verfahrensentscheidend angesehen werden, da sie zweieinhalb Jahre nach dem Ölunfall stattgefunden habe. Ihr Ergebnis könnte daher bestenfalls eine Protokollierung der bereits längst aufgetragenen und vollzogenen Maßnahmen sein. Dies bedeute jedoch, daß das Parteiengehör durch die Einräumung der Möglichkeit zum Verhandlungsergebnis, welches sich mit dem Gutachten des Amtssachverständigen decke, Stellung zu nehmen, doch als gewährt erscheine. Dem Beschwerdeführer seien die getroffenen Maßnahmen seit mehr als zwei Jahren bekannt bzw. mußten, wenn er an einer Beseitigung der Ölverunreinigung interessiert gewesen wäre, bekannt sein. Er hätte daher, wenn er mit diesen Maßnahmen nicht einverstanden gewesen wäre, diese in seiner schriftlichen Äußerung vom 19. Jänner 1977 ebenso geltend machen können, wie anläßlich der Verhandlung am 7. Dezember 1976. In dieser Äußerung habe er jedoch lediglich die verspätete Ladung, ohne in die Sache selbst einzugehen, gerügt. Für die Behörde liege daher ein Amtsgutachten vor, dem nicht gleichwertig entgegengetreten worden sei. Sie habe sich daher bei ihrer Entscheidung auf dieses Gutachten, welches durchaus schlüssig erscheine, zu stützen. Aus diesen Erwägungen könne die nicht rechtzeitige Ladung zur Verhandlung nicht als wesentlicher Mangel angesehen werden. Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. Juni 1974 aufgetragenen Maßnahmen, soweit nicht dritte Personen davon betroffen worden seien, erschienen nicht unvollziehbar, da aus den Erfahrungen des täglichen Lebens klar sei, daß Wasser, auch nicht Grundwasser bergauf fließe und somit die oder der Kontrollbrunnen (Sonden, Schlitzungen) Grundwasser stromabwärts der Verunreinigungsquelle zu errichten gewesen seien. Die Maßnahmen seien nicht abstrakt, sondern anläßlich einer örtlichen Verhandlung festgelegt worden und die nötige Präzisierung sei sicherlich mündlich erfolgt. Bezüglich der Kostenvorschreibung sei festzustellen, daß sämtliche Rechnungen von Organen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung römisch drei c, auf ihre Richtigkeit betreffend geleisteter Arbeit als auch auf ihre Angemessenheit überprüft worden seien. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, diese Kosten seien ungerechtfertigt, begründe diese Behauptung jedoch nicht. Unrichtig sei auch, daß er niemals eine Aufstellung dieser Kosten erhalten hätte, da ihm diese nachweislich gleichzeitig mit dem Bescheid vom 12. August 1974 zugemittelt worden sei. Er habe zu diesen Kosten niemals detailliert Stellung genommen, sondern sie stets nur global abgelehnt. Bezüglich des Einwandes der Verjährung müsse festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer verkannt habe, daß es sich bei diesen Kosten nicht um Gebühren, sondern vielmehr um den Ersatz erfolgter Aufwendungen der Behörde handle. Der Bescheid vom 12. August 1974 sei zu beheben gewesen, da ihm auf Grund der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1975 die Rechtsgrundlage fehle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, und zwar soweit mit ihm die Berufungen des Beschwerdeführers abgewiesen wurden.

Der Beschwerdeführer vermeint, der angefochtene Bescheid sei unüberprüfbar, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über drei, zwar an sich zusammenhängende Berufungen abgesprochen habe, obschon die erste Instanz mit gesonderten Bescheiden über die verschiedenen Verwaltungsverfahren entschieden habe; dies komme einer Nichtigkeit gleich. Der Ortsaugenschein vom 7. Dezember 1976 sei unnötig gewesen und habe dem Beschwerdeführer unnütze Kosten verursacht. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft habe eine mündliche Verhandlung angeordnet, zu der der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Trotz der zeitgerechten Bekanntgabe der Verhinderung des Beschwerdeführers und der beantragten Vertagung der Amtshandlung habe der Ortsaugenschein stattgefunden. Es hätte nicht nur der Vertreter des Beschwerdeführers, sondern auch der Beschwerdeführer selbst geladen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Mai 1974 das von ihm gepachtete Grundstück von allen Fahrzeugen und Fahrnissen geräumt. Da diese Fläche nun als Schrottlagerplatz verwendet werde, könne nicht mehr festgestellt werden, ob die Verunreinigungen, die bei der Verhandlung am 7. Dezember 1976 beobachtet worden seien, nicht etwa auf den neuen Betrieb zurückzuführen seien. Nach den Beschwerdeausführungen erachtet sich der Beschwerdeführer auch durch die Vorschreibung von S 80.083,90 in seinen Rechten verletzt und erblickt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, daß die Kosten in keiner Weise aufgeschlüsselt worden seien, und dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben worden sei, zu den gutächtlichen Äußerungen des Amtssachverständigen in der Kostenfrage Stellung zu nehmen. Es sei ihm auch keine Gelegenheit gegeben worden, zum Überprüfungsergebnis der Rechnungen durch die Organe des Amtes der Landesregierung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren auch die Angemessenheit der von den Privatfirmen verrechneten Gebühren bestritten. Dem Beschwerdeführer seien mit Bescheid vom 28. März 1977 Maßnahmen aufgetragen worden, die rückwirkend bis zum 1. August 1974 durchzuführen gewesen wären. Eine derartige zeitliche Abfolge sei unvollziehbar. Das Parteiengehör sei auch deshalb verletzt worden, weil der Beschwerdeführer in Abwesenheit zu einer mündlichen Präzisierung, wie die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt habe, nicht Stellung nehmen konnte. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verjährung der Kostenvorschreibung von S 80.083,90 betrifft, so sei darauf zu verweisen, daß auch nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bereits Verjährung eingetreten sei, da der gegenständliche Vorfall bereits angeblich am 21. Mai 1974 stattgefunden habe und daher eine dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid über die verschiedenen Berufungen gegen die mit dem gegenständlichen Fall in Zusammenhang stehenden Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in einem einzigen Bescheid absprechen, ohne deshalb diesen mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu belasten. Der angefochtene Bescheid ist einer Überprüfung zugänglich.

Die belangte Behörde hält offensichtlich, wie aus dem bekämpften Bescheid, der sich zwar auf keine materiell-rechtliche Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes bezieht, zu entnehmen ist, die von der Erstbehörde dem Beschwerdeführer aufgetragenen Maßnahmen durch die §§ 31 und 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 gedeckt, auf die sich der Bescheid der Behörde erster Instanz stützt.Die belangte Behörde hält offensichtlich, wie aus dem bekämpften Bescheid, der sich zwar auf keine materiell-rechtliche Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes bezieht, zu entnehmen ist, die von der Erstbehörde dem Beschwerdeführer aufgetragenen Maßnahmen durch die Paragraphen 31 und 138 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 gedeckt, auf die sich der Bescheid der Behörde erster Instanz stützt.

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Nach § 138 Abs. 1 lit. b leg. cit. ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen des Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten, die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben. Diese zuletzt angeführte Bestimmung kommt im vorliegenden Fall aber nicht zum Tragen, da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht von einer Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist und nach den von der Behörde erster Instanz am 7. Dezember 1976 getroffenen und von der belangten Behörde übernommenen Feststellungen eine Gewässerverunreinigung nicht eingetreten ist. Vielmehr zielen die mit dem bekämpften Bescheid aufrecht erhaltenen Maßnahmen auf eine Vermeidung einer Gewässerverunreinigung.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera b, leg. cit. ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen des Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten, die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben. Diese zuletzt angeführte Bestimmung kommt im vorliegenden Fall aber nicht zum Tragen, da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht von einer Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist und nach den von der Behörde erster Instanz am 7. Dezember 1976 getroffenen und von der belangten Behörde übernommenen Feststellungen eine Gewässerverunreinigung nicht eingetreten ist. Vielmehr zielen die mit dem bekämpften Bescheid aufrecht erhaltenen Maßnahmen auf eine Vermeidung einer Gewässerverunreinigung.

Im vorliegenden Fall ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, daß die seinerzeit relevanten Mißstände im Betrieb des Beschwerdeführers, der nicht mehr besteht, an der Oberfläche behoben sind, und daß die Sanierungsmaßnahmen und Untersuchungen längst abgeschlossen sind. Daraus ergibt sich bereits, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 28. März 1977 keine Situation gegeben war, die die Wasserrechtsbehörde nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 berechtigt hätte, noch entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung dem Beschwerdeführer aufzutragen oder wegen Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Beschwerdeführer unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn die belangte Behörde vermeinte, die Sachlage im Zeitpunkt der Verwirklichung des festzustellenden Sachverhaltes, nämlich der Hervorrufung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung am 21. Mai 1974, den bekämpften Bescheid zugrunde legen zu müssen -Im vorliegenden Fall ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, daß die seinerzeit relevanten Mißstände im Betrieb des Beschwerdeführers, der nicht mehr besteht, an der Oberfläche behoben sind, und daß die Sanierungsmaßnahmen und Untersuchungen längst abgeschlossen sind. Daraus ergibt sich bereits, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 28. März 1977 keine Situation gegeben war, die die Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 berechtigt hätte, noch entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung dem Beschwerdeführer aufzutragen oder wegen Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Beschwerdeführer unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn die belangte Behörde vermeinte, die Sachlage im Zeitpunkt der Verwirklichung des festzustellenden Sachverhaltes, nämlich der Hervorrufung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung am 21. Mai 1974, den bekämpften Bescheid zugrunde legen zu müssen -

dem Beschwerdeführer ist auch aufgetragen worden, die Untersuchungen erstmals bis spätestens 1. August 1974 durchzuführen -, so hat sie dadurch in Verkennung der Rechtslage den bekämpften Bescheid insoweit, als mit ihm Punkt I des Bescheides der Behörde erster Instanz bestätigt wurde, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Daß Gefahr im Verzug war und daher eine unmittelbare Anordnung von Maßnahmen gegen Kostenersatz erforderlich gewesen wäre, ist weder im Verfahren hervorgekommen noch wurde dies von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid dargelegt. Es erübrigt sich somit zu prüfen, ob die einzelnen Maßnahmen dem Gesetz entsprechen. dem Beschwerdeführer ist auch aufgetragen worden, die Untersuchungen erstmals bis spätestens 1. August 1974 durchzuführen -, so hat sie dadurch in Verkennung der Rechtslage den bekämpften Bescheid insoweit, als mit ihm Punkt römisch eins des Bescheides der Behörde erster Instanz bestätigt wurde, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Daß Gefahr im Verzug war und daher eine unmittelbare Anordnung von Maßnahmen gegen Kostenersatz erforderlich gewesen wäre, ist weder im Verfahren hervorgekommen noch wurde dies von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid dargelegt. Es erübrigt sich somit zu prüfen, ob die einzelnen Maßnahmen dem Gesetz entsprechen.

Was nun die bekämpfte Kostenvorschreibung von S 80.083,90 betrifft, so hat die belangte Behörde übersehen, daß für diese neuerliche Kostenvorschreibung die Behörde erster Instanz eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr insolange nicht zukam, als die belangte Behörde noch nicht über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 12. August 1974 entschieden hatte. Die belangte Behörde hat daher rechtswidrig gehandelt, wenn sie eine Sachentscheidung im bekämpften Bescheid auf Grund der Berufung gegen den Spruchabschnitt III des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 28. März 1977 getroffen hat, anstatt den Bescheid der unteren Instanz aus dem Grunde der Unzuständigkeit aufzuheben. Die Behebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 12. August 1974 gemäß § 66 AVG 1950 vermochte die aufgezeigte Rechtswidrigkeit nicht zu heilen.Was nun die bekämpfte Kostenvorschreibung von S 80.083,90 betrifft, so hat die belangte Behörde übersehen, daß für diese neuerliche Kostenvorschreibung die Behörde erster Instanz eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr insolange nicht zukam, als die belangte Behörde noch nicht über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 12. August 1974 entschieden hatte. Die belangte Behörde hat daher rechtswidrig gehandelt, wenn sie eine Sachentscheidung im bekämpften Bescheid auf Grund der Berufung gegen den Spruchabschnitt römisch drei des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 28. März 1977 getroffen hat, anstatt den Bescheid der unteren Instanz aus dem Grunde der Unzuständigkeit aufzuheben. Die Behebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 12. August 1974 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 vermochte die aufgezeigte Rechtswidrigkeit nicht zu heilen.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß der Kostenersatzanspruch von S 80.083,90 verjährt sei, ist unzutreffend, da es sich bei der Kostenersatzpflicht nach §  31 Abs. 3 WRG 1959 um einen, nach diesem Gesetz bei einer Verwaltungsbehörde durchzusetzenden und damit öffentlich-rechtlich geordneten Anspruch handelt. Solche Ansprüche sind einer Verjährung nur dann zugänglich, wenn dies in den betreffenden Gesetzen ausdrücklich bestimmt ist. Eine Verjährung der nach dem Wasserrechtsgesetz durchzusetzenden Ansprüche ist aber gesetzlich nicht vorgesehen.Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß der Kostenersatzanspruch von S 80.083,90 verjährt sei, ist unzutreffend, da es sich bei der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 um einen, nach diesem Gesetz bei einer Verwaltungsbehörde durchzusetzenden und damit öffentlich-rechtlich geordneten Anspruch handelt. Solche Ansprüche sind einer Verjährung nur dann zugänglich, wenn dies in den betreffenden Gesetzen ausdrücklich bestimmt ist. Eine Verjährung der nach dem Wasserrechtsgesetz durchzusetzenden Ansprüche ist aber gesetzlich nicht vorgesehen.

Der angefochtene Bescheid war auch hinsichtlich der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Nachtragsbescheid vom 25. August 1977 aufzuheben, weil diesem insoweit die Rechtsgrundlage zufolge der aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des diesem Kostenbescheid zugrunde liegenden Bescheides über die Anordnung von Maßnahmen entzogen worden ist.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der pauschalierte Schriftsatzaufwand S 3.000,-- beträgt und eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der pauschalierte Schriftsatzaufwand S 3.000,-- beträgt und eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 22. Juni 1978

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000397.X00

Im RIS seit

17.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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