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VwGG §47Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2218/65 E 25. Mai 1966 RS 2Stammrechtssatz
Ersatz der Kosten für die seitens der Beschwerdeführerin zur Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erstattete Äußerung nur bezüglich des Aufwandes von S 30,- für Stempelgebühren, weil § 48 Abs 1 VwGG 1965 eine Erstattung des Schriftsatzaufwandes nur für die Einbringung der Beschwerde vorsieht, weitere solche Aufwände daher gemäß § 58 VwGG 1965 von den Parteien selbst zu tragen sind.Ersatz der Kosten für die seitens der Beschwerdeführerin zur Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erstattete Äußerung nur bezüglich des Aufwandes von S 30,- für Stempelgebühren, weil Paragraph 48, Absatz eins, VwGG 1965 eine Erstattung des Schriftsatzaufwandes nur für die Einbringung der Beschwerde vorsieht, weitere solche Aufwände daher gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 von den Parteien selbst zu tragen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002485.X02Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023