TE Vwgh Erkenntnis 1978/6/26 2485/77

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Veröffentlicht am 26.06.1978
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Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §1 Abs1 idF 1977/615
KFG 1967 §36 lite idF 1977/615
KFG 1967 §57a Abs1 idF 1977/615
KFG 1967 §57a Abs3 idF 1977/615
VwGG §47
VwGG §48 Abs1
  1. KFG 1967 § 1 heute
  2. KFG 1967 § 1 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 1 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 1 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 1 gültig von 19.08.2009 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 1 gültig von 24.08.1994 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  7. KFG 1967 § 1 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
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  1. KFG 1967 § 36 heute
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  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 19.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 30.07.2026 bis 18.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
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  11. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
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  15. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
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  1. KFG 1967 § 57a heute
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  9. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
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  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
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  22. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Pichler, Dr. Drexler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard und der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des Dr. OS, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. September 1977, Zl. MA 70-IX/S 238/77/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Pichler, Dr. Drexler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard und der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des Dr. OS, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. September 1977, Zl. MA 70-IX/S 238/77/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Juli 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es bis 14. März 1977 unterlassen, als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens W nnn , der in Wien 19., Strehlgasse 26a abgestellt war, für die wiederkehrende Begutachtung zu sorgen, obwohl die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette die Lochung 12/75 aufgewiesen habe; er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. e in Verbindung mit § 57 a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) begangen; gemäß § 134 KFG wurde eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) verhängt, In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde ausgeführt, die Verantwortung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug sei nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt gewesen, sei widerlegt. Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr komme es lediglich darauf an, daß die Verkehrsfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne. Das treffe im gegenständlichen Fall zu, da sowohl die Zufahrt für Anrainer als auch für Wirtschaftsfuhren gestattet sei; auch unterläge der Fußgängerverkehr keiner Beschränkung.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Juli 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es bis 14. März 1977 unterlassen, als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens W nnn , der in Wien 19., Strehlgasse 26a abgestellt war, für die wiederkehrende Begutachtung zu sorgen, obwohl die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette die Lochung 12/75 aufgewiesen habe; er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 57, a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) begangen; gemäß Paragraph 134, KFG wurde eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) verhängt, In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde ausgeführt, die Verantwortung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug sei nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt gewesen, sei widerlegt. Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr komme es lediglich darauf an, daß die Verkehrsfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne. Das treffe im gegenständlichen Fall zu, da sowohl die Zufahrt für Anrainer als auch für Wirtschaftsfuhren gestattet sei; auch unterläge der Fußgängerverkehr keiner Beschränkung.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung beharrte der Beschwerdeführer auf seiner Rechtsansicht, das Fahrzeug sei auf einer Verkehrsfläche gestanden, deren Gebrauch nicht „allgemein jedermann“ zustehe; daher fehle es an der Verwendung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 36 e KFG. Im übrigen sei das Verbringen des Fahrzeuges aus der Garage ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers und Zulassungsbesitzers geschehen. Es liege kein Verschulden des Beschwerdeführers vor, wofür er im Verfahren erster Instanz auch Beweise angeboten habe. Daher sei das Verfahren offensichtlich mangelhaft geblieben. Im übrigen sei die verhängte Strafe zu hoch.In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung beharrte der Beschwerdeführer auf seiner Rechtsansicht, das Fahrzeug sei auf einer Verkehrsfläche gestanden, deren Gebrauch nicht „allgemein jedermann“ zustehe; daher fehle es an der Verwendung des Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph 36, e KFG. Im übrigen sei das Verbringen des Fahrzeuges aus der Garage ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers und Zulassungsbesitzers geschehen. Es liege kein Verschulden des Beschwerdeführers vor, wofür er im Verfahren erster Instanz auch Beweise angeboten habe. Daher sei das Verfahren offensichtlich mangelhaft geblieben. Im übrigen sei die verhängte Strafe zu hoch.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe, daß die Anführung des § 36 lit. e KFG zu entfallen habe und nach § 57 a einzufügen sei: „Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3“. In der Straffrage wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf S 400,-- und die Ersatzarreststrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wurden. In ihrer Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, wie sich aus dessen § 1 Abs. 1 ergebe, nur auf Kraftfahrzeuge anzuwenden seien, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet würden. Das Halten auf solchen Straßen sei als Verwenden anzusehen. Bei der Vorschrift des § 57 a KFG handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Nach Ansicht der belangten Behörde sei daher das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Beweis dafür, daß die Verbringung des Kraftfahrzeuges aus der Garage ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt sei, nicht erbringen können. Daher erübrige sich auch die Einvernahme der für diese Behauptung namhaft gemachten Zeugin MS, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, daß die Verbringung gegen seinen Willen erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe nicht etwa behauptet, daß er etwas unternommen hätte, um die Verbringung des Kraftfahrzeuges aus der Garage zu verhindern. Daher sei der erstinstanzliche Bescheid in der Schuldfrage zu bestätigen gewesen, die Spruchberichtigung diene der Anführung der richtigen primär übertretenen Norm.Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe, daß die Anführung des Paragraph 36, Litera e, KFG zu entfallen habe und nach Paragraph 57, a einzufügen sei: „Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3, In der Straffrage wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf S 400,-- und die Ersatzarreststrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wurden. In ihrer Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, wie sich aus dessen Paragraph eins, Absatz eins, ergebe, nur auf Kraftfahrzeuge anzuwenden seien, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet würden. Das Halten auf solchen Straßen sei als Verwenden anzusehen. Bei der Vorschrift des Paragraph 57, a KFG handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Nach Ansicht der belangten Behörde sei daher das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Beweis dafür, daß die Verbringung des Kraftfahrzeuges aus der Garage ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt sei, nicht erbringen können. Daher erübrige sich auch die Einvernahme der für diese Behauptung namhaft gemachten Zeugin MS, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, daß die Verbringung gegen seinen Willen erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe nicht etwa behauptet, daß er etwas unternommen hätte, um die Verbringung des Kraftfahrzeuges aus der Garage zu verhindern. Daher sei der erstinstanzliche Bescheid in der Schuldfrage zu bestätigen gewesen, die Spruchberichtigung diene der Anführung der richtigen primär übertretenen Norm.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer „verfehlte Rechtsauffassung der belangten Behörde“ und ferner geltend, daß ein rechtzeitig angebotenes Beweismittel nicht berücksichtigt worden sei. Als Beschwerdepunkt erklärt er die Verletzung in „seinem Recht nach § 5 VStG (1950)“, nämlich, daß ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne und daher die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei. Die Beschwerdegründe gehen dahin, daß die Verwendung des Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr „ohne Wissen und Willen“ des Beschwerdeführers erfolgt sei, daß diese Formulierung soviel wie „gegen den Willen“ des Beschwerdeführers bedeute und daß dieser Umstand durch die Vernehmung der Zeugin Dr. MS zu erweisen gewesen wäre.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer „verfehlte Rechtsauffassung der belangten Behörde“ und ferner geltend, daß ein rechtzeitig angebotenes Beweismittel nicht berücksichtigt worden sei. Als Beschwerdepunkt erklärt er die Verletzung in „seinem Recht nach Paragraph 5, VStG (1950)“, nämlich, daß ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne und daher die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei. Die Beschwerdegründe gehen dahin, daß die Verwendung des Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr „ohne Wissen und Willen“ des Beschwerdeführers erfolgt sei, daß diese Formulierung soviel wie „gegen den Willen“ des Beschwerdeführers bedeute und daß dieser Umstand durch die Vernehmung der Zeugin Dr. MS zu erweisen gewesen wäre.

Da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides innerhalb der geltend gemachten Beschwerdepunkte Gründe maßgebend sein konnten, die den Parteien bisher nicht bekanntgegeben wurden, richtete der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 41 Abs. 1 WRG 1965 an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Anfrage dahin,daß der von der Berufungsbehörde allein herangezogene § 57a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 KFG nicht die Verwaltungsvorschrift sein könnte, die durch die Tat verletzt worden sei (§ 44 a lit. b VStG 1950), und zwar deshalb, weil im § 57 a KFG von einer Verwendung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 1 Abs. 1 KFG überhaupt nicht die Rede sei, sondern nur von der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, sein Fahrzeug wiederkehrend begutachten zu lassen.Da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides innerhalb der geltend gemachten Beschwerdepunkte Gründe maßgebend sein konnten, die den Parteien bisher nicht bekanntgegeben wurden, richtete der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1965 an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Anfrage dahin,daß der von der Berufungsbehörde allein herangezogene Paragraph 57 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, KFG nicht die Verwaltungsvorschrift sein könnte, die durch die Tat verletzt worden sei (Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950), und zwar deshalb, weil im Paragraph 57, a KFG von einer Verwendung des Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KFG überhaupt nicht die Rede sei, sondern nur von der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, sein Fahrzeug wiederkehrend begutachten zu lassen.

Auf diese Anfrage äußerte sich die belangte Behörde dahingehend, die Tatumschreibung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses habe die Tatbildelemente des § 57 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 KFG lediglich konkretisiert, aber nicht überschritten. Dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer sei die Unterlassung der Vornahme der wiederkehrenden Begutachtung angelastet worden, wobei der Hinweis auf die abgelaufene Begutachtungsplakette 12/75 im Zusammenhalt mit dem Abstelltag des Kraftfahrzeuges die Tatzeit umschreibe. Die Ausführungen der belangten Behörde über das Verwenden des Pkws seien nur durch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers bedingt gewesen. Die Begründung habe dartun sollen, daß selbst bei Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers und seiner Rechtsansicht das Ergebnis der behördlichen Entscheidung keine Änderung erfahren würde. Daher sei vom Verwenden auch nur in der Begründung, nicht jedoch in der Tatumschreibung die Rede gewesen. Allerdings habe die belangte Behörde geprüft, ob das Kraftfahrgesetz überhaupt anzuwenden sei. Lediglich im Rahmen dieser Prüfung habe sie § 1 Abs. 1 KFG herangezogen, zumal außerhalb dieses Geltungsbereiches eine Strafbefugnis der belangten Behörde nicht bestanden hätte. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sei daher nicht gegeben.Auf diese Anfrage äußerte sich die belangte Behörde dahingehend, die Tatumschreibung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses habe die Tatbildelemente des Paragraph 57, a Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, KFG lediglich konkretisiert, aber nicht überschritten. Dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer sei die Unterlassung der Vornahme der wiederkehrenden Begutachtung angelastet worden, wobei der Hinweis auf die abgelaufene Begutachtungsplakette 12/75 im Zusammenhalt mit dem Abstelltag des Kraftfahrzeuges die Tatzeit umschreibe. Die Ausführungen der belangten Behörde über das Verwenden des Pkws seien nur durch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers bedingt gewesen. Die Begründung habe dartun sollen, daß selbst bei Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers und seiner Rechtsansicht das Ergebnis der behördlichen Entscheidung keine Änderung erfahren würde. Daher sei vom Verwenden auch nur in der Begründung, nicht jedoch in der Tatumschreibung die Rede gewesen. Allerdings habe die belangte Behörde geprüft, ob das Kraftfahrgesetz überhaupt anzuwenden sei. Lediglich im Rahmen dieser Prüfung habe sie Paragraph eins, Absatz eins, KFG herangezogen, zumal außerhalb dieses Geltungsbereiches eine Strafbefugnis der belangten Behörde nicht bestanden hätte. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sei daher nicht gegeben.

Nach der Äußerung des Beschwerdeführers sei die von der belangten Behörde vorgenommene Modifizierung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sicherlich rechtlich verfehlt und habe zur Folge, daß die Bestrafung ohne strafbaren Tatbestand erfolgt sei. Während die erste Instanz noch auf die Verwendung des Kraftfahrzeuges abgestellt habe, habe die belangte Behörde nur mehr auf die unterlassene Begutachtung abgestellt. Nun enthalte aber § 57 a Abs. 1 und auch Abs. 3 KFG keine zwingende Bestimmung, daß die wiederkehrende Begutachtung bei Strafsanktion vorzunehmen sei. Voraussetzung für die Bestrafung sei demnach die Verwendung des Kraftfahrzeuges. Die Berichtigung des erstinstanzlichen Spruches durch die belangte Behörde habe dazu geführt, daß jede Grundlage für eine Bestrafung beseitigt worden sei.Nach der Äußerung des Beschwerdeführers sei die von der belangten Behörde vorgenommene Modifizierung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sicherlich rechtlich verfehlt und habe zur Folge, daß die Bestrafung ohne strafbaren Tatbestand erfolgt sei. Während die erste Instanz noch auf die Verwendung des Kraftfahrzeuges abgestellt habe, habe die belangte Behörde nur mehr auf die unterlassene Begutachtung abgestellt. Nun enthalte aber Paragraph 57, a Absatz eins und auch Absatz 3, KFG keine zwingende Bestimmung, daß die wiederkehrende Begutachtung bei Strafsanktion vorzunehmen sei. Voraussetzung für die Bestrafung sei demnach die Verwendung des Kraftfahrzeuges. Die Berichtigung des erstinstanzlichen Spruches durch die belangte Behörde habe dazu geführt, daß jede Grundlage für eine Bestrafung beseitigt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die Gegenschrift der belangten Behörde und auf die erwähnten Äußerungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwogen:

Gemäß § 36 lit. e KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet weiterer Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei im § 57 a Abs. 1 lit. a bis d angeführten, zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57 a Abs. 1 letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist.Gemäß Paragraph 36, Litera e, KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet weiterer Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei im Paragraph 57, a Absatz eins, Litera a, bis d angeführten, zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57, a Absatz eins, letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist.

Gemäß § 57 a Abs. 1 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges der in den lit. a bis d angeführten Arten dieses innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Fristen von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht (wiederkehrende Begutachtung). Absatz 3 dieses Paragraphen besagt, daß die wiederkehrende Begutachtung drei Jahre nach der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung jeweils vom Ablauf dieses Zeitraumes bis zum Ablauf des sechsten darauffolgenden Kalendermonates vornehmen zu lassen ist.Gemäß Paragraph 57, a Absatz eins, KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges der in den Litera a bis d angeführten Arten dieses innerhalb der im Absatz 3, festgesetzten Fristen von einem hiezu gemäß Absatz 2, ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht (wiederkehrende Begutachtung). Absatz 3 dieses Paragraphen besagt, daß die wiederkehrende Begutachtung drei Jahre nach der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung jeweils vom Ablauf dieses Zeitraumes bis zum Ablauf des sechsten darauffolgenden Kalendermonates vornehmen zu lassen ist.

Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Gesetzesbestimmungen unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 1 KFG, wonach die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden ist, ergibt sich, daß der bloße Verstoß gegen die Vorschriften des § 57 a KFG, ohne daß das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, nicht unter Strafsanktion steht. Enthielte nämlich § 57 a KFG schon eine diesbezügliche Strafsanktion, so wäre es unverständlich, warum § 36 lit. e unter Hinzufügung des Kriteriums „dürfen .... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden ....“ abermals dieselbe Strafsanktion androhen sollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zwar in seiner Rechtsprechung mit dieser Frage bisher nicht unmittelbar beschäftigt, doch ging er z.B. im Erkenntnis vom 6. Juni 1977, Zl. 2962/76 davon aus, daß § 57 a Abs. 3 KFG es dem Zulassungsbesitzer erlaubt, über den Begutachtungszeitraum hinaus das Kraftfahrzeug noch sechs Monate auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden.Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Gesetzesbestimmungen unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz eins, KFG, wonach die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden ist, ergibt sich, daß der bloße Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 57, a KFG, ohne daß das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, nicht unter Strafsanktion steht. Enthielte nämlich Paragraph 57, a KFG schon eine diesbezügliche Strafsanktion, so wäre es unverständlich, warum Paragraph 36, Litera e, unter Hinzufügung des Kriteriums „dürfen .... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden ....“ abermals dieselbe Strafsanktion androhen sollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zwar in seiner Rechtsprechung mit dieser Frage bisher nicht unmittelbar beschäftigt, doch ging er z.B. im Erkenntnis vom 6. Juni 1977, Zl. 2962/76 davon aus, daß Paragraph 57, a Absatz 3, KFG es dem Zulassungsbesitzer erlaubt, über den Begutachtungszeitraum hinaus das Kraftfahrzeug noch sechs Monate auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden.

Auch die sich mit § 57 a KFG befassende Literatur setzt als gleichsam selbstverständlich voraus, daß strafbar nur derjenige ist, der ein Fahrzeug ohne Begutachtungsplakette oder mit ungültiger Begutachtungsplakette auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet (so Soche, Die wiederkehrende Fahrzeugbegutachtung, ZVR 1972, 362, und Kelch, Bisherige Erfahrungen und Probleme der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57 a KFG, ZVR 1974 348).Auch die sich mit Paragraph 57, a KFG befassende Literatur setzt als gleichsam selbstverständlich voraus, daß strafbar nur derjenige ist, der ein Fahrzeug ohne Begutachtungsplakette oder mit ungültiger Begutachtungsplakette auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet (so Soche, Die wiederkehrende Fahrzeugbegutachtung, ZVR 1972, 362, und Kelch, Bisherige Erfahrungen und Probleme der wiederkehrenden Begutachtung nach Paragraph 57, a KFG, ZVR 1974 348).

Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz - geht man zunächst davon aus, daß ihre Feststellungen über die Verwendung des Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr unbedenklich sind - eine durchaus zutreffende Subsumtion unter die „Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist“ (§ 44 a lit. b VStG 1950) vorgenommen; die belangte Behörde hat jedoch gerade jene Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sein kann, nämlich § 36 lit. e KFG, aus dem Spruch des Bescheides beseitigt.Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz - geht man zunächst davon aus, daß ihre Feststellungen über die Verwendung des Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr unbedenklich sind - eine durchaus zutreffende Subsumtion unter die „Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist“ (Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950) vorgenommen; die belangte Behörde hat jedoch gerade jene Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sein kann, nämlich Paragraph 36, Litera e, KFG, aus dem Spruch des Bescheides beseitigt.

Da aber die im Spruch der belangten Behörde verbliebenen Bestimmungen des § 57 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 KFG aus den angeführten Gründen nicht jene Verwaltungsvorschriften sind, die durch die als erwiesen angenommene Tat verletzt worden sind, erweist sich der Bescheid der belangten Behörde als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Da aber die im Spruch der belangten Behörde verbliebenen Bestimmungen des Paragraph 57, a Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, KFG aus den angeführten Gründen nicht jene Verwaltungsvorschriften sind, die durch die als erwiesen angenommene Tat verletzt worden sind, erweist sich der Bescheid der belangten Behörde als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet; er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil für die auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes hin erstattete Äußerung nur der Ersatz der Stempelgebühren, nicht aber Schriftsatzaufwand gebührt (vgl. Erkenntnis vom 16. Juni 1969, Zl. 547/67 und Beschluß vom 23. Oktober 1968, Slg. N.F. Nr. 7428/A).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2, Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil für die auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes hin erstattete Äußerung nur der Ersatz der Stempelgebühren, nicht aber Schriftsatzaufwand gebührt vergleiche , Erkenntnis vom 16. Juni 1969, Zl. 547/67 und Beschluß vom 23. Oktober 1968, Slg. N.F. Nr. 7428/A).

Wien, am 26. Juni 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002485.X00

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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