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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
ArbVG §144 Abs1Beachte
Rechtssatz
Bei den Schlichtungsstellen handelt es sich um Verwaltungsbehörden. Auf das Verfahren vor den Schlichtungsstellen sind, soweit das Gesetz nichts anders bestimmt, ebenso wie im Verfahren vor den Einigungsämtern die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000769.X01Im RIS seit
01.10.2003Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023