Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
ArbVG §144 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Jurasek, Dr. Draxler, Dr. Großmann und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der prot. Firma W in H, vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, Grabenweg 3 a, gegen den Bescheid (Entscheidung) der beim Einigungsamt Feldkirch errichteten Schlichtungsstelle vom 27. Februar 1978, Zl. Sch 1/78 (mitbeteiligte Partei: Arbeiterbetriebsrat der Firma W, vertreten durch den Betriebsratsobmann IW, dieser vertreten durch Dr. Josef Riedmann, Rechtsanwalt in Feldkirch, Bahnhofstraße 29), betreffend Betriebsvereinbarungen (Sozialplan), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.862,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 1. Februar 1978 stellte die mitbeteiligte Partei beim Landesgericht Feldkirch den Antrag auf Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß § 144 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 (ArbVG), in Verbindung mit § 41 der Einigungsamtsgeschäftsordnung, BGBl. Nr. 354/1974 (EAGeo), zur Entscheidung nach § 97 Abs. 2 ArbVG. Der Betrieb der Beschwerdeführerin werde mit 28. Februar 1978 stillgelegt. Diese Stillegung bringe den Arbeitnehmern des Betriebes infolge Verlustes des Arbeitsplatzes einen wesentlichen Nach teil, weshalb gemäß § 97 Abs. 1 Z. 4 ArbVG eine Betriebsvereinbarung (Sozialplan) zur Minderung der Folgen zu schließen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz wiederholten Versuches der mitbeteiligten Partei, zuletzt am 31. Jänner 1978, geweigert, mit der mitbeteiligten Partei einen solchen Sozialplan abzuschließen. Gleichzeitig normierte die mitbeteiligte Partei gemäß § 144 Abs. 3 ArbVG ihre Beisitzer.Mit Eingabe vom 1. Februar 1978 stellte die mitbeteiligte Partei beim Landesgericht Feldkirch den Antrag auf Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, (ArbVG), in Verbindung mit Paragraph 41, der Einigungsamtsgeschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1974, (EAGeo), zur Entscheidung nach Paragraph 97, Absatz 2, ArbVG. Der Betrieb der Beschwerdeführerin werde mit 28. Februar 1978 stillgelegt. Diese Stillegung bringe den Arbeitnehmern des Betriebes infolge Verlustes des Arbeitsplatzes einen wesentlichen Nach teil, weshalb gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG eine Betriebsvereinbarung (Sozialplan) zur Minderung der Folgen zu schließen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz wiederholten Versuches der mitbeteiligten Partei, zuletzt am 31. Jänner 1978, geweigert, mit der mitbeteiligten Partei einen solchen Sozialplan abzuschließen. Gleichzeitig normierte die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 144, Absatz 3, ArbVG ihre Beisitzer.
Da die Beschwerdeführerin dem ihr mit Bescheid des Einigungsamtes Feldkirch vom 4. Februar 1978 gemäß § 42 Abs. 2 EAGeo erteilten Auftrage ihrerseits zwei Beisitzer zu nominieren, nicht innerhalb der ihr gestellten Frist nachgekommen ist, hat der Vorsitzende des Einigungsamtes Feldkirch gemäß § 144 Abs. 3 ArbVG in Verbindung mit § 43 Abs. 4 EAGeo mit Bescheid vom 20. Februar 1978 Dr. GT und Dr. HK aus der Liste der Beisitzer der Arbeitgeber zu Beisitzern und gemäß § 144 Abs. 2 ArbVG Oberlandesgerichtsrat Dr. HN zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle bestellt.Da die Beschwerdeführerin dem ihr mit Bescheid des Einigungsamtes Feldkirch vom 4. Februar 1978 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, EAGeo erteilten Auftrage ihrerseits zwei Beisitzer zu nominieren, nicht innerhalb der ihr gestellten Frist nachgekommen ist, hat der Vorsitzende des Einigungsamtes Feldkirch gemäß Paragraph 144, Absatz 3, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, EAGeo mit Bescheid vom 20. Februar 1978 Dr. GT und Dr. HK aus der Liste der Beisitzer der Arbeitgeber zu Beisitzern und gemäß Paragraph 144, Absatz 2, ArbVG Oberlandesgerichtsrat Dr. HN zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle bestellt.
Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Äußerung vom 23. Februar 1978 den Antrag, das Begehren der mitbeteiligten Partei auf Errichtung einer Schlichtungsstelle zurückzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 97 Abs. 1 Z. 4 und 109 Abs. 3 ArbVG, nämlich wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmer, durch die geplante Betriebsstillegung nicht eintreten würden. Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes sei keineswegs auch schon „automatisch“ ein wesentlicher Nachteil für den betreffenden Arbeitnehmer verbunden. Auch sei nicht einzusehen, warum schlechthin alle Arbeitnehmer durch die Betriebsstillegung wesentliche Nachteile erleiden würden. Alle Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, die einen neuen gleichwertigen Arbeitsplatz angestrebt hätten, hätten bereits einen solchen gefunden. Die mitbeteiligte Partei als Antragstellerin hätte den Nachweis dafür zu erbringen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines Sozialplanes gegeben seien.Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Äußerung vom 23. Februar 1978 den Antrag, das Begehren der mitbeteiligten Partei auf Errichtung einer Schlichtungsstelle zurückzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne der Paragraphen 97, Absatz eins, Ziffer 4 und 109 Absatz 3, ArbVG, nämlich wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmer, durch die geplante Betriebsstillegung nicht eintreten würden. Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes sei keineswegs auch schon „automatisch“ ein wesentlicher Nachteil für den betreffenden Arbeitnehmer verbunden. Auch sei nicht einzusehen, warum schlechthin alle Arbeitnehmer durch die Betriebsstillegung wesentliche Nachteile erleiden würden. Alle Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, die einen neuen gleichwertigen Arbeitsplatz angestrebt hätten, hätten bereits einen solchen gefunden. Die mitbeteiligte Partei als Antragstellerin hätte den Nachweis dafür zu erbringen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines Sozialplanes gegeben seien.
In der Verhandlung vor der belangten Behörde am 27. Februar 1978 meinte die mitbeteiligte Partei zu dem vorstehenden Einwand der Beschwerdeführerin, die Arbeitnehmer würden den Schutz nach § 105 ArbVG verlieren und könnten außerdem nicht damit rechnen, eine gleichwertig entlohnte Stellung zu erhalten. Unter „Folgen“ der Betriebsänderung müßten alle Arten von möglichen Auswirkungen verstanden werden, die materiellen ebenso wie die immateriellen. Bisher habe die Beschwerdeführerin die Erstellung eines Sozialplanes überhaupt abgelehnt. Die Beschwerdeführerin erwiderte, die Stilllegung ihres Betriebes sei infolge der schlechten wirtschaftlichen Situation notwendig gewesen. Bei der Weiterführung des Betriebes wäre die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, alle Gläubiger einschließlich der Arbeitnehmer befriedigen zu können. Seien bei dem einen oder anderen Arbeiter tatsächlich Nachteile eingetreten, so sei die Beschwerdeführerin bereit, diese abzugelten. Es könne keine Rede davon sei, daß bei einem erheblichen Teil der Arbeitnehmer Nachteile eingetreten seien. Der von der belangten Behörde in dieser Verhandlung vorgeschlagene Sozialplan (ident mit dem Sozialplan des angefochtenen Bescheides) wurde zwar von der mitbeteiligten Partei, nicht aber von der Beschwerdeführerin akzeptiert. Die Beschwerdeführerin beantragte, die mitbeteiligte Partei möge jene Arbeitnehmer namhaft machen, die soziale Nachteile erlitten hätten. Diese Arbeitnehmer und deren allfällige neue Arbeitgeber mögen zu der Frage allfälliger Nachteile vernommen werden. Weiters möge ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt werden, daß für jeden Arbeitnehmer im Raum Hohenems ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und bei keinem Arbeitnehmer ein wesentlicher Nachteil entstehe. Schließlich möge der Steuerberater der Firma Dr. EI darüber vernommen werden, daß „die Betriebsstillegung und die Erfüllung des Sozialplanes mit einer Existenzgefährdung des Betriebsinhabers“ verbunden sei.In der Verhandlung vor der belangten Behörde am 27. Februar 1978 meinte die mitbeteiligte Partei zu dem vorstehenden Einwand der Beschwerdeführerin, die Arbeitnehmer würden den Schutz nach Paragraph 105, ArbVG verlieren und könnten außerdem nicht damit rechnen, eine gleichwertig entlohnte Stellung zu erhalten. Unter „Folgen“ der Betriebsänderung müßten alle Arten von möglichen Auswirkungen verstanden werden, die materiellen ebenso wie die immateriellen. Bisher habe die Beschwerdeführerin die Erstellung eines Sozialplanes überhaupt abgelehnt. Die Beschwerdeführerin erwiderte, die Stilllegung ihres Betriebes sei infolge der schlechten wirtschaftlichen Situation notwendig gewesen. Bei der Weiterführung des Betriebes wäre die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, alle Gläubiger einschließlich der Arbeitnehmer befriedigen zu können. Seien bei dem einen oder anderen Arbeiter tatsächlich Nachteile eingetreten, so sei die Beschwerdeführerin bereit, diese abzugelten. Es könne keine Rede davon sei, daß bei einem erheblichen Teil der Arbeitnehmer Nachteile eingetreten seien. Der von der belangten Behörde in dieser Verhandlung vorgeschlagene Sozialplan (ident mit dem Sozialplan des angefochtenen Bescheides) wurde zwar von der mitbeteiligten Partei, nicht aber von der Beschwerdeführerin akzeptiert. Die Beschwerdeführerin beantragte, die mitbeteiligte Partei möge jene Arbeitnehmer namhaft machen, die soziale Nachteile erlitten hätten. Diese Arbeitnehmer und deren allfällige neue Arbeitgeber mögen zu der Frage allfälliger Nachteile vernommen werden. Weiters möge ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt werden, daß für jeden Arbeitnehmer im Raum Hohenems ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und bei keinem Arbeitnehmer ein wesentlicher Nachteil entstehe. Schließlich möge der Steuerberater der Firma Dr. EI darüber vernommen werden, daß „die Betriebsstillegung und die Erfüllung des Sozialplanes mit einer Existenzgefährdung des Betriebsinhabers“ verbunden sei.
Ohne auf die Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen, hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid folgende „Entscheidung“ getroffen: Aus Anlaß der Stillegung der Beschwerdeführerin gelte für die Arbeiter dieser Firma folgender Sozialplan:
„1) Die Arbeiter, die im Laufe des Jahres 1978 das 50. Lebensjahr überschreiten, erhalten das Fünffache ihres Wochenlohnen zuzüglich eines Betrages von S 100,-- je Dienstjahr ab Beginn des 6. Dienstjahres;
2) die Arbeiter, die im Laufe des Jahres 1978 das 40. Lebensjahr überschreiten, erhalten das Vierfache ihres Wochenlohnes zuzüglich eines Betrages von S 100,-- je Dienstjahr ab Beginn des 6. Dienstjahres;
3) die übrigen Arbeiter, soweit sie fünf Dienstjahre vollendet haben, erhalten zwei Wochenlöhne zuzüglich eines Betrages von S 100,-- je Dienstjahr ab Beginn des 6. Dienstjahres;
4) alle übrigen Arbeiter erhalten einen Warengutschein im Werte von S 500,--;
5) die Geldleistungen sind bis 31. 8. 1978, die Warenleistungen binnen 14 Tagen fällig;
6) als Stichtag für die Bemessung der Dienstjahre gilt der 28. 2. 1978;
7) Basis für die Berechnung der Wochenlöhne ist die dem Akt beiliegende, mit Beilage G bezeichnete Liste.“
Die Begründung besteht aus folgendem Satz: „Die Entscheidung erfolgt auf Grund der Beschlußfassung der Schlichtungsstelle im Sinne des § 146 Arbeitsverfassungsgesetz“.Die Begründung besteht aus folgendem Satz: „Die Entscheidung erfolgt auf Grund der Beschlußfassung der Schlichtungsstelle im Sinne des Paragraph 146, Arbeitsverfassungsgesetz“.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle seien gemäß § 146 Abs. 3 ArbVG die für das Verfahren vor den Einigungsämtern geltenden Vorschriften anzuwenden, das sei das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz. Nach § 56 AVG 1950 habe der Erlassung eines Bescheides, sofern es sich nicht um eine Ladung nach § 19 oder einen Bescheid nach § 57 AVG 1950 handle, entsprechend den Vorschriften der §§ 37 und 39 AVG 1950 die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen. Die belangte Behörde habe ihrer Pflicht, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen, nicht entsprochen und überdies ihren Bescheid nicht begründet, also auch gegen die Bestimmungen des § 58 Abs. 2 AVG 1950 verstoßen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle seien gemäß Paragraph 146, Absatz 3, ArbVG die für das Verfahren vor den Einigungsämtern geltenden Vorschriften anzuwenden, das sei das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz. Nach Paragraph 56, AVG 1950 habe der Erlassung eines Bescheides, sofern es sich nicht um eine Ladung nach Paragraph 19, oder einen Bescheid nach Paragraph 57, AVG 1950 handle, entsprechend den Vorschriften der Paragraphen 37 und 39 AVG 1950 die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen. Die belangte Behörde habe ihrer Pflicht, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen, nicht entsprochen und überdies ihren Bescheid nicht begründet, also auch gegen die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1950 verstoßen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei der Schlichtungsstelle handelt es sich um keine kollegiale Verwaltungsbehörde gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG, deren Entscheidungen von der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen wären; nur solche Kollegialbehörden sind nämlich gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG nicht der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterworfen, deren Mitglieder kraft Gesetzes in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig sind (siehe z. B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1963, Zl. B 352/62, Slg. Nr. 4455, und vom 8. März 1972, Zl. K 1-2/71, Slg. Nr. 6672, und die weitere dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1976, Zl. 759/75, Slg. N.F. Nr. 9067/A). Da keine Vorschrift die Mitglieder der Schlichtungsstelle weisungsfrei und unabhängig stellt, sind die Schlichtungsstellen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz ebenso Verwaltungsbehörden wie die Einigungsämter (siehe z. B. Floretta-Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, S. 953, 1, und Basalka, im „Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, S. 343, 1). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher zur Behandlung der vorstehenden Beschwerde zuständig.Bei der Schlichtungsstelle handelt es sich um keine kollegiale Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG, deren Entscheidungen von der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen wären; nur solche Kollegialbehörden sind nämlich gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG nicht der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterworfen, deren Mitglieder kraft Gesetzes in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig sind (siehe z. B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1963, Zl. B 352/62, Slg. Nr. 4455, und vom 8. März 1972, Zl. K 1-2/71, Slg. Nr. 6672, und die weitere dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1976, Zl. 759/75, Slg. N.F. Nr. 9067/A). Da keine Vorschrift die Mitglieder der Schlichtungsstelle weisungsfrei und unabhängig stellt, sind die Schlichtungsstellen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz ebenso Verwaltungsbehörden wie die Einigungsämter (siehe z. B. Floretta-Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, S. 953, 1, und Basalka, im „Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, S. 343, 1). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher zur Behandlung der vorstehenden Beschwerde zuständig.
Gemäß § 146 Abs. 3 ArbVG sind auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle mit für den vorliegenden Fall nicht maßgebenden Ausnahmen die für das Verfahren vor den Einigungsämtern geltenden Vorschriften anzuwenden (siehe Art. II Abs. 2 lit. A Z. 9 EGVG 1950 und § 50 EAGeo sowie Floretta-Strasser, a.a.O., S. 963). Die belangte Behörde hat den Anträgen der Beschwerdeführerin, die diese vor allem auch in der Verhandlung vom 27. Februar 1978 gestellt hat, nicht entsprochen und dies auch nicht begründet. Auch aus der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, auf Grund welchen Sachverhaltes die belangte Behörde sich zur Entscheidung für zuständig erachtet (vgl. g 97 und 109 ArbVG im Zusammenhalt mit den Beschwerdeausführungen); sie hat auch keine Feststellungen darüber getroffen, welchen Sachverhalt sie als Grundlage ihrer Entscheidung für maßgebend ansieht. Damit hat die belangte Behörde sowohl gegen die Vorschriften der §§ 37 und 39 AVG 1950 als auch der §§ 58 und 60 AVG 1950 verstoßen. Diese Mängel sind wesentlich. Soll doch, wie der Verwaltungsgerichtshof z. B. in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1951, Zl. 2722/50, Slg. N.F. Nr. 2396/A, ausgeführt hat, die Behörde über die Gründe ihrer Entscheidung, wenigstens soweit sie einem Parteiantrag nicht entspricht, Rechenschaft geben. Allein schon mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 146 Abs. 2 ArbVG, die der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung die Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zur Pflicht machen, hätte sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides mit den dementsprechenden Anträgen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. Mit dem bloßen Hinweis auf den Beschluß der Schlichtungsstelle ist im Gegensatz zu der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Rechtsansicht diesem Erfordernis nicht Genüge getan (siehe z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1965, Zlen. 1128-1130/65, vom 6. Dezember 1968, Zl.778/68, und vom 20.. März 1970, Zlen. 737, 738/69). Mangels jedweder Begründung des angefochtenen Bescheides konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, und auch nicht beurteilen, ob die Erwägungen rechtlicher Nature die für die Entscheidung der belangten Behörde bestimmend gewesen sein könnten, in der gegebenen Rechtslage begründet sind (siehe z. B. das Erkenntnis des. Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1960, Zl. 2099/59, Slg. N.F. Nr. 5186/A, und die weitere bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Aufl., 1. Halbband, S. 875, 58.2 r, s, t, und S. 899, 60,5 a, b, c, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 459 ff, zitierte. Rechtsprechung),Gemäß Paragraph 146, Absatz 3, ArbVG sind auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle mit für den vorliegenden Fall nicht maßgebenden Ausnahmen die für das Verfahren vor den Einigungsämtern geltenden Vorschriften anzuwenden (siehe Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. A Ziffer 9, EGVG 1950 und Paragraph 50, EAGeo sowie Floretta-Strasser, a.a.O., S. 963). Die belangte Behörde hat den Anträgen der Beschwerdeführerin, die diese vor allem auch in der Verhandlung vom 27. Februar 1978 gestellt hat, nicht entsprochen und dies auch nicht begründet. Auch aus der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, auf Grund welchen Sachverhaltes die belangte Behörde sich zur Entscheidung für zuständig erachtet vergleiche , g 97 und 109 ArbVG im Zusammenhalt mit den Beschwerdeausführungen); sie hat auch keine Feststellungen darüber getroffen, welchen Sachverhalt sie als Grundlage ihrer Entscheidung für maßgebend ansieht. Damit hat die belangte Behörde sowohl gegen die Vorschriften der Paragraphen 37 und 39 AVG 1950 als auch der Paragraphen 58 und 60 AVG 1950 verstoßen. Diese Mängel sind wesentlich. Soll doch, wie der Verwaltungsgerichtshof z. B. in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1951, Zl. 2722/50, Slg. N.F. Nr. 2396/A, ausgeführt hat, die Behörde über die Gründe ihrer Entscheidung, wenigstens soweit sie einem Parteiantrag nicht entspricht, Rechenschaft geben. Allein schon mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 146, Absatz 2, ArbVG, die der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung die Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zur Pflicht machen, hätte sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides mit den dementsprechenden Anträgen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. Mit dem bloßen Hinweis auf den Beschluß der Schlichtungsstelle ist im Gegensatz zu der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Rechtsansicht diesem Erfordernis nicht Genüge getan (siehe z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1965, Zlen. 1128-1130/65, vom 6. Dezember 1968, Zl.778/68, und vom 20.. März 1970, Zlen. 737, 738/69). Mangels jedweder Begründung des angefochtenen Bescheides konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, und auch nicht beurteilen, ob die Erwägungen rechtlicher Nature die für die Entscheidung der belangten Behörde bestimmend gewesen sein könnten, in der gegebenen Rechtslage begründet sind (siehe z. B. das Erkenntnis des. Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1960, Zl. 2099/59, Slg. N.F. Nr. 5186/A, und die weitere bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Aufl., 1. Halbband, S. 875, 58.2 r, s, t, und S. 899, 60,5 a, b, c, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 459 ff, zitierte. Rechtsprechung),
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, da die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Da bereits in der Sache selbst entschieden worden ist, erübrigt es sich, noch auf den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag, dieser Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, da die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Da bereits in der Sache selbst entschieden worden ist, erübrigt es sich, noch auf den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag, dieser Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.
Der Beschwerdeführerin waren gemäß §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, die Kosten für Schriftsatzaufwand in dem beantragten Umfang zuzusprechen. Das Mehrbegehren bezüglich des Ersatzes des Aufwandes für Stempelgebühren war abzuweisen, da gemäß § 48 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 der Beschwerdeführer als obsiegende Partei nur Anspruch auf Ersatz jener Stempelgebühren hat, für die er aufzukommen hat. Gemäß § 14 Abs. 1 TP 6 des Gebührengesetzes 1957, in der Fassung BGBl. Nr. 668/1976, ist jede Ausfertigung der Beschwerde nur mit je S 70,-- zu stempeln (siehe z. B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1977, Zl. 764/77).Der Beschwerdeführerin waren gemäß Paragraphen 47, ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, die Kosten für Schriftsatzaufwand in dem beantragten Umfang zuzusprechen. Das Mehrbegehren bezüglich des Ersatzes des Aufwandes für Stempelgebühren war abzuweisen, da gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 der Beschwerdeführer als obsiegende Partei nur Anspruch auf Ersatz jener Stempelgebühren hat, für die er aufzukommen hat. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, TP 6 des Gebührengesetzes 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,, ist jede Ausfertigung der Beschwerde nur mit je S 70,-- zu stempeln (siehe z. B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1977, Zl. 764/77).
Wien, am 27. Juni 1978
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000769.X00Im RIS seit
01.10.2003Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023