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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Wird der Antrag, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf Behauptungen gestützt, zu deren Beweis AUSSCHLIESSLICH der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen in Händen haben kann, bedeutet die unterbliebene Aufforderung, für diese Behauptungen den Beweis anzutreten, keine Verletzung des Parteiengehörs.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000713.X01Im RIS seit
22.09.2003