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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §20 Abs1;Rechtssatz
Eine vorgesehene Verbreiterung einer Bundesstraße aus Gründen der Verkehrssicherheit ist unabhängig von einem erst zu einem späteren (und noch nicht genau festgelegten) Zeitpunkt geplanten Bau einer Umfahrungsstraße zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000434.X04Im RIS seit
24.03.2003Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009