Index
96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §20 Abs1;Rechtssatz
Liegt ein Antrag des Bundesdenkmalamtes vor, zur Sicherung eines Denkmales nach § 7 des Denkmalschutzgesetzes die Umplanung der Straßentrasse zu verfügen, so hat die Enteignungsbehörde nach § 38 AVG 1950 vorzugehen (Aussetzen oder Vorfragenentscheidung).Liegt ein Antrag des Bundesdenkmalamtes vor, zur Sicherung eines Denkmales nach Paragraph 7, des Denkmalschutzgesetzes die Umplanung der Straßentrasse zu verfügen, so hat die Enteignungsbehörde nach Paragraph 38, AVG 1950 vorzugehen (Aussetzen oder Vorfragenentscheidung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000434.X02Im RIS seit
24.03.2003Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009