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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38 impl;Rechtssatz
Die Notwendigkeit der Enteignung ist nur dann gegeben, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn sich dem Straßenbau Hindernisse auf Grund anderer Gesetze, etwa auf dem Gebiete des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes, entgegenstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000434.X01Im RIS seit
24.03.2003Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009