Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §38 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Straßmann, Dr. Griesmacher, DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführer Oberregierungsrat Dr. Antoniolli und Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde 1) des Dr. CC in W und 2) des Dr. GS in E, BRD, beide vertreten durch Dr. Viktor Chorinsky, Rechtsanwalt in Wien I, Markring 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Dezember 1975, Zl. 539.565 -II/16/74, betreffend eine Enteignung für eine Bundesstraße (mitbeteiligte Partei: der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Straßmann, Dr. Griesmacher, DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführer Oberregierungsrat Dr. Antoniolli und Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde 1) des Dr. CC in W und 2) des Dr. GS in E, BRD, beide vertreten durch Dr. Viktor Chorinsky, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Markring 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Dezember 1975, Zl. 539.565 -II/16/74, betreffend eine Enteignung für eine Bundesstraße (mitbeteiligte Partei: der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.165,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird bezüglich des Schriftsatzaufwandes abgewiesen, bezüglich der Stempelgebühren zurückgewiesen.
Begründung
Der Bund beantragte am 16. Mai 1974 beim Landeshauptmann von Oberösterreich die Enteignung der für den Ausbau der Salzkammergutstraße B 145 von km 36,360 bis km 36,500 im Gemeindegebiet von Traunkirchen erforderlichen Grundflächen, darunter ca. 140 m2 von den im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücken Nr. n/1 in EZ. n1 sowie Nr. n/2 und n/3 in EZ. n2 des Grundbuches der Katastralgemeinde Traunkirchen. Bei der am 23. Juli 1974 durchgeführten Verhandlung erhoben die Beschwerdeführer gegen die Enteignung im wesentlichen folgende Einwendungen: Bezüglich des oberen Teiles (Profil 0 - 5) trete eine Gefährdung der ihnen gehörigen Liegenschaft (Y-Kapelle und X-Haus) ein, während der ohne Gefährdung erreichbare Gewinn an Straßenbreite minimal sei. Im Abschnitt Profil 5 - 9 besitze die Straße schon eine Breite von 8 m und die Schaffung einer Linksabbiegespur sei vom Vertreter der ÖBF sowie vom Pfarrer als unerwünscht bezeichnet worden. Auf dem betreffenden Teil der Liegenschaft der Beschwerdeführer stehe eine 250-jährige Linde, die zum charakteristischen Landschaftsbild des Ortes gehöre. Das Projekt lasse die erforderliche Notwendigkeit der Enteignung vermissen und verstoße sogar gegen das allgemeine Wohl, indem es ein denkmalgeschütztes Objekt und ein Naturdenkmal gefährde und die Landschaft zerstöre, was bei der nötigen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Bei einer steileren Ausbildung der Böschungen müsste wesentlich weniger Fläche in Anspruch genommen werden. Die Belange des Landschafts- und Umweltschutzes seien zu berücksichtigen. In der Verhandlungsschrift heißt es weiter, die Beschwerdeführer nähmen zur Kenntnis, dass der Amtssachverständige eine geringfügig modifizierte Lösung ausarbeite. Da das geänderte Projekt nur unwesentliche Veränderungen aufweise, sei nicht anzunehmen, dass es den Einwendungen des Herrn Landeskonservators Rechnung trage. Es werde beantragt, die modifizierte Lösung den Beschwerdeführern zuzusenden, damit sie nach Rücksprache mit dem Landeskonservator hiezu Stellung nehmen könnten. (Nach dem Ausweis der Verwaltungsakten wurde das Projekt in der Folge geringfügig modifiziert, jedoch eine Stellungnahme der Beschwerdeführer nicht eingeholt.) Der technische Amtssachverständige äußerte sich bei der Verhandlung im wesentlichen wie folgt: Der vorgesehene Ausbau der Salzkammergutstraße, die sehr hohe Sommerspitzen im Verkehr und einen sehr hohen LKW-Anteil aufweise, sei erforderlich, weil es bei der derzeit bestehenden Straßenbreite (Fahrfläche größtenteils nur 5 m im Bogen) bei Begegnung von Lastkraftwagen und Lastkraftwagenzügen immer wieder zu Verkehrsstauungen komme und dieses Straßenstück eine große Unfallshäufigkeit aufweise. Weiters reichten die Gehsteigbreiten im derzeitigen Zustand nicht aus, um die Sicherheit der Fußgeher zu gewährleisten. Die Linksabbiegespur sei nötig, weil es bei der derzeitigen Regelung erforderlich sei, um zum Klosterplatz zu gelangen, bis zum Hauptplatz durchzufahren und dort zu wenden, wodurch sich zwei Kollisionspunkte ergäben. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer bemerkte der Amtssachverständige, dass eine Beibehaltung der Engstelle bei Profil 4 aus verkehrstechnischen Gründen nicht möglich sei. Um das denkmalgeschützte Objekt nicht zu gefährden, sei jedoch vorzuschreiben, die Mauerkrone möglichst weit vom Objekt abzurücken, was durch Vergrößerung des Anzugs der Mauer von 5:1 auf 10:1 möglich sei. Um auch bei hohen Lastkraftwagen eine maximale Sicherheit im Fall des Auspendelns zu erreichen, solle das Quergefälle der Straße von 9 % auf 7 % abgemindert werden. Auf der Mauerkrone sei eine entsprechende Absturzsicherung vorzusehen, und zwar möglichst das bestehende Gitter wieder zu verwenden.
Mit Enteignungserkenntnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. August 1974 wurde gemäß § 17 und § 20 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in Verbindung mit dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, unter anderem die Enteignung der vorbezeichneten Grundflächen der Beschwerdeführer ausgesprochen und hiefür eine Entschädigung festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides wurde zu den Einwendungen der Beschwerdeführer im wesentlichen ausgeführt: Dem Vorbringen über die Auswirkungen des Vorhabens auf das denkmalgeschützte Objekt komme nach dem Bundesstraßengesetz 1971 schon dem Grunde nach keine Berechtigung zu. Einwendungen könnten nur gegen die Grundabtretung an sich und gegen die damit unmittelbar verbundenen Nachteile erhoben werden. Andere Folgeerscheinungen, wie auch Gefährdungen oder Beschädigungen von außerhalb der Einlösungsgrenze befindlichen Objekten, seien nicht zu berücksichtigen. Das unter Denkmalschutz stehende, den Beschwerdeführern gehörige X-Haus mit Y-Kapelle werde von der Enteignung und deren unmittelbaren Folgeerscheinungen nicht berührt. Überhaupt müssten denkmalschützerische Erwägungen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 außer Betracht bleiben. In dessen § 7 sei nur von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie von der gefahrlosen Benützbarkeit der Bundesstraßen die Rede. Interessen des Denkmalschutzgesetzes würden weder hier noch in einer anderen Gesetzesstelle erwähnt. Dasselbe gelte für den Naturschutz, sodass auch die erforderliche Entfernung einer 250-jährigen Linde die Enteignung nicht hindern könne. Im übrigen würden beim Straßenbau alle nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Gefährdung oder Beschädigung der Y-Kapelle zu vermeiden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer über die Linksabbiegespur seien durch das Gutachten des Amtssachverständigen widerlegt. Den Einwendungen über die Ausbildung der Böschung sei insoweit Rechnung getragen worden, als die Böschung von 5 : 1 auf 10 : 1 angesteilt werde, was eine Vergrößerung des Abstandes der Mauerkrone zur Y-Kapelle um ca. 50 bis 70 cm und damit eine geringfügige Verminderung des beanspruchten Grundausmaßes nach sich ziehe. Eine Übersendung des geänderten Projektes an die Beschwerdeführer sei entbehrlich gewesen, weil die Projektsänderung ihren eigenen Vorschlägen entspreche und in ihrem darüber hinausgehenden Teil weder auf das Ausmaß der Grundbeanspruchung noch auf die Interessen an der Erhaltung des denkmalgeschützten Objektes eine Auswirkung habe. Die Notwendigkeit des Straßenausbaues sei durch das Gutachten des Amtssachverständigen erwiesen. Die Beschwerdeführer hätten dem nichts an Beweiskraft Gleichwertiges entgegengehalten. Eine Interessenabwägung, wie sie den Beschwerdeführern vorschwebe, sei im Bundesstraßengesetz 1971 nicht vorgesehen. Sofern nach diesem Gesetz die Notwendigkeit des Straßenbaues überhaupt zu prüfen sei, was von Lehre und Rechtsprechung überwiegend verneint werde, so könne diese Prüfung nur im Verhältnis zu dem dem Enteigneten zukommenden Interesse der möglichst ungeschmälerten Erhaltung seiner Rechte, welche den Gegenstand der Enteignung bildeten, erfolgen. Eine Untersuchung, inwieweit der Straßenbau mit anderen öffentlichen Interessen im Einklang stehe, komme der Enteignungsbehörde nach dem Bundesstraßengesetz 1971 nicht zu. Die Enteignung sei dadurch notwendig geworden, dass zwischen der Bundesstraßenverwaltung und den Beschwerdeführern kein Übereinkommen über die für die Straßenverbreiterung erforderliche Grundbeanspruchung habe erzielt werden können. Mit Enteignungserkenntnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. August 1974 wurde gemäß Paragraph 17 und Paragraph 20, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, in Verbindung mit dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, Bundesgesetzblatt , Nr. 71, unter anderem die Enteignung der vorbezeichneten Grundflächen der Beschwerdeführer ausgesprochen und hiefür eine Entschädigung festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides wurde zu den Einwendungen der Beschwerdeführer im wesentlichen ausgeführt: Dem Vorbringen über die Auswirkungen des Vorhabens auf das denkmalgeschützte Objekt komme nach dem Bundesstraßengesetz 1971 schon dem Grunde nach keine Berechtigung zu. Einwendungen könnten nur gegen die Grundabtretung an sich und gegen die damit unmittelbar verbundenen Nachteile erhoben werden. Andere Folgeerscheinungen, wie auch Gefährdungen oder Beschädigungen von außerhalb der Einlösungsgrenze befindlichen Objekten, seien nicht zu berücksichtigen. Das unter Denkmalschutz stehende, den Beschwerdeführern gehörige X-Haus mit Y-Kapelle werde von der Enteignung und deren unmittelbaren Folgeerscheinungen nicht berührt. Überhaupt müssten denkmalschützerische Erwägungen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 außer Betracht bleiben. In dessen Paragraph 7, sei nur von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie von der gefahrlosen Benützbarkeit der Bundesstraßen die Rede. Interessen des Denkmalschutzgesetzes würden weder hier noch in einer anderen Gesetzesstelle erwähnt. Dasselbe gelte für den Naturschutz, sodass auch die erforderliche Entfernung einer 250-jährigen Linde die Enteignung nicht hindern könne. Im übrigen würden beim Straßenbau alle nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Gefährdung oder Beschädigung der Y-Kapelle zu vermeiden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer über die Linksabbiegespur seien durch das Gutachten des Amtssachverständigen widerlegt. Den Einwendungen über die Ausbildung der Böschung sei insoweit Rechnung getragen worden, als die Böschung von 5 : 1 auf 10 : 1 angesteilt werde, was eine Vergrößerung des Abstandes der Mauerkrone zur Y-Kapelle um ca. 50 bis 70 cm und damit eine geringfügige Verminderung des beanspruchten Grundausmaßes nach sich ziehe. Eine Übersendung des geänderten Projektes an die Beschwerdeführer sei entbehrlich gewesen, weil die Projektsänderung ihren eigenen Vorschlägen entspreche und in ihrem darüber hinausgehenden Teil weder auf das Ausmaß der Grundbeanspruchung noch auf die Interessen an der Erhaltung des denkmalgeschützten Objektes eine Auswirkung habe. Die Notwendigkeit des Straßenausbaues sei durch das Gutachten des Amtssachverständigen erwiesen. Die Beschwerdeführer hätten dem nichts an Beweiskraft Gleichwertiges entgegengehalten. Eine Interessenabwägung, wie sie den Beschwerdeführern vorschwebe, sei im Bundesstraßengesetz 1971 nicht vorgesehen. Sofern nach diesem Gesetz die Notwendigkeit des Straßenbaues überhaupt zu prüfen sei, was von Lehre und Rechtsprechung überwiegend verneint werde, so könne diese Prüfung nur im Verhältnis zu dem dem Enteigneten zukommenden Interesse der möglichst ungeschmälerten Erhaltung seiner Rechte, welche den Gegenstand der Enteignung bildeten, erfolgen. Eine Untersuchung, inwieweit der Straßenbau mit anderen öffentlichen Interessen im Einklang stehe, komme der Enteignungsbehörde nach dem Bundesstraßengesetz 1971 nicht zu. Die Enteignung sei dadurch notwendig geworden, dass zwischen der Bundesstraßenverwaltung und den Beschwerdeführern kein Übereinkommen über die für die Straßenverbreiterung erforderliche Grundbeanspruchung habe erzielt werden können.
Gegen diesen Bescheid beriefen die Beschwerdeführer, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Notwendigkeit einer Enteignung setze voraus, dass die enteigneten Flächen für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich seien, was nicht zutreffe, weil es sich, wie in der technischen Beschreibung festgehalten sei, nur um einen Zwischenausbau handle, die Straße als solche jedoch bereits bestehe, ohne dass eine Gefahr für die Verkehrsverhältnisse gegeben sei. Im übrigen treffe nicht zu, dass Einwendungen nur gegen die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung erhoben werden könnten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Bundesminister für Bauten und Technik gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 vor der Umlegung von Teilen der Salzkammergutstraße B 145 eine entsprechende Verordnung erlassen habe. Sollte der Standpunkt vertreten werden, dass der Ausbau keine Umlegung darstelle, wäre die Frage der Notwendigkeit der Enteignung nach den Kriterien, ob die Grundstücksteile für die Durchführung der Teilprojektierung unbedingt erforderlich seien, zu erörtern gewesen. Dabei hätte bezüglich der Linksabbiegespur auf die Äußerung der ÖBF, dass damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit herbeigeführt würde, sowie auf die vorhin dargestellten Einwendungen der Beschwerdeführer Bedacht genommen werden müssen, zumal auch das geänderte Projekt die zweifellos nicht notwendige Überbreite (drei Spuren statt zwei Spuren) enthalte und durch den Radius von 37 m beträchtlich mehr Grünfläche verloren ginge, als die Breite einer zweispurigen Straße erfordere. Ferner bestehe die Gefahr einer wesentlichen Schädigung des "Projektes Traunkirchen 3" einschließlich der dazu gehörigen ehemaligen Kapelle (K-Kapelle) als Denkmal auf Grund des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 10. Jänner 1952, Zl. 116/52. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung erfordere es, Belange des Denkmalschutzes auch im Verfahren zur Enteignung von Grundflächen für eine Bundesstraße zu berücksichtigen. Dass die Notwendigkeit zur Enteignung nicht bestehe, zeige sich daraus, dass in absehbarer Zeit eine Umfahrung von Traunkirchen hergestellt würde. Die geplante Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971 zeige, dass Belange des Umweltschutzes vordringlich seien und daher nicht unberücksichtigt gelassen werden dürften. Der oberste Grundsatz jeder Enteignung, in größtmöglicher Schonung vorzugehen, sei im vorliegenden Fall verletzt worden. Was die Projektsänderung anlange, so sei sie weder aus dem Gutachten des Sachverständigen noch aus dem angefochtenen Bescheid exakt zu ersehen. Es sei daher auch das Verfahren mangelhaft. Gegen diesen Bescheid beriefen die Beschwerdeführer, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Notwendigkeit einer Enteignung setze voraus, dass die enteigneten Flächen für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich seien, was nicht zutreffe, weil es sich, wie in der technischen Beschreibung festgehalten sei, nur um einen Zwischenausbau handle, die Straße als solche jedoch bereits bestehe, ohne dass eine Gefahr für die Verkehrsverhältnisse gegeben sei. Im übrigen treffe nicht zu, dass Einwendungen nur gegen die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung erhoben werden könnten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Bundesminister für Bauten und Technik gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 vor der Umlegung von Teilen der Salzkammergutstraße B 145 eine entsprechende Verordnung erlassen habe. Sollte der Standpunkt vertreten werden, dass der Ausbau keine Umlegung darstelle, wäre die Frage der Notwendigkeit der Enteignung nach den Kriterien, ob die Grundstücksteile für die Durchführung der Teilprojektierung unbedingt erforderlich seien, zu erörtern gewesen. Dabei hätte bezüglich der Linksabbiegespur auf die Äußerung der ÖBF, dass damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit herbeigeführt würde, sowie auf die vorhin dargestellten Einwendungen der Beschwerdeführer Bedacht genommen werden müssen, zumal auch das geänderte Projekt die zweifellos nicht notwendige Überbreite (drei Spuren statt zwei Spuren) enthalte und durch den Radius von 37 m beträchtlich mehr Grünfläche verloren ginge, als die Breite einer zweispurigen Straße erfordere. Ferner bestehe die Gefahr einer wesentlichen Schädigung des "Projektes Traunkirchen 3" einschließlich der dazu gehörigen ehemaligen Kapelle (K-Kapelle) als Denkmal auf Grund des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 10. Jänner 1952, Zl. 116/52. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung erfordere es, Belange des Denkmalschutzes auch im Verfahren zur Enteignung von Grundflächen für eine Bundesstraße zu berücksichtigen. Dass die Notwendigkeit zur Enteignung nicht bestehe, zeige sich daraus, dass in absehbarer Zeit eine Umfahrung von Traunkirchen hergestellt würde. Die geplante Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971 zeige, dass Belange des Umweltschutzes vordringlich seien und daher nicht unberücksichtigt gelassen werden dürften. Der oberste Grundsatz jeder Enteignung, in größtmöglicher Schonung vorzugehen, sei im vorliegenden Fall verletzt worden. Was die Projektsänderung anlange, so sei sie weder aus dem Gutachten des Sachverständigen noch aus dem angefochtenen Bescheid exakt zu ersehen. Es sei daher auch das Verfahren mangelhaft.
Am 14. Oktober 1974 stellte das Bundesdenkmalamt an den Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch Umplanung der vorgesehenen Trassierung der Salzkammergutstraße B 145; dies zum Schutze des ehemaligen X-Hauses einschließlich der dazugehörigen K-Kapelle, deren Erhaltung mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10. Jänner 1952, Zl. 116/52, gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt worden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Mai 1977, Zl. Schu-16029/11-1976, abgewiesen und es wurden gleichzeitig bestimmte Aufträge über die Art der Durchführung der Bauarbeiten und über die Ausgestaltung der Fahrbahnbeläge im Bereiche dieses Denkmales erteilt. Am 14. Oktober 1974 stellte das Bundesdenkmalamt an den Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch Umplanung der vorgesehenen Trassierung der Salzkammergutstraße B 145; dies zum Schutze des ehemaligen X-Hauses einschließlich der dazugehörigen K-Kapelle, deren Erhaltung mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10. Jänner 1952, Zl. 116/52, gemäß Paragraphen eins und 3 des Denkmalschutzgesetzes als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt worden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Mai 1977, Zl. Schu-16029/11-1976, abgewiesen und es wurden gleichzeitig bestimmte Aufträge über die Art der Durchführung der Bauarbeiten und über die Ausgestaltung der Fahrbahnbeläge im Bereiche dieses Denkmales erteilt.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 1975 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen das Enteignungserkenntnis vom 5. August 1974 ab. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des Verfahrensverlaufes und des Berufungsvorbringens im wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 sei die Bestimmung des Straßenverlaufes durch Verordnung nur vor dem Bau einer neuen und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße vorgesehen. Von einer Umlegung könne nur dann gesprochen werden, wenn die Bundesstraße bzw. ein Teilstück derselben die bestehende Straßentrasse zumindest in einem Teilbereich verlasse, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, weil der bestehende linke Straßenrand so weit als möglich beibehalten werde. Die Bauausführung unterliege der Dispositionsbefugnis der Bundesstraßenverwaltung. Da eine Verordnung demnach entbehrlich sei, gingen auch die Ausführungen bezüglich der in der Berufung erwähnten Bundesstraßengesetz-Novelle 1974, welche inzwischen als Bundesstraßengesetz-Novelle 1975 Gesetzeskraft erlangt habe, ins Leere. Bezüglich der Nichtberücksichtigung des Denkmalschutzes sei nach Auffassung der belangten Behörde durch das Bundesstraßengesetz 1971 keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Der Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auf jene betreffend den Natur- und Denkmalschutz, wie er im Bundesstraßengesetz 1948 enthalten gewesen sei, habe auch während dessen Geltungsdauer rechtlich keine normative Bedeutung gehabt. Bei den Grundsätzen, wie sie im § 4 des Bundesstraßengesetzes 1948 zum Ausdruck gebracht worden seien, habe es sich um lediglich programmatische Erklärungen des Gesetzgebers gehandelt. Dass alle beim Bau einer Bundesstraße in Betracht kommenden Regelungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Art zu beachten seien, bedürfe keiner ausdrücklichen Bestimmung im Bundesstraßengesetz. Für die Erteilung dieser Bewilligungen seien die jeweils in den betreffenden Gesetzen vorgesehenen Behörden berufen. Es obliege auch allein diesen Behörden, die Einhaltung der von ihnen gemachten Vorschreibungen gegebenenfalls zu erzwingen. Eine Kompetenz der Bundesstraßenbehörde im Rahmen eines Enteignungsverfahrens, auch solche Angelegenheiten wahrzunehmen, für die eine andere Behörde berufen sei, bestehe nicht. Dem Einwand, es handle sich um einen Zwischenausbau, der nach Ausbau der Umfahrung von Traunkirchen zwecklos würde, sei entgegenzuhalten, dass nach der vom Bundesministerium für Bauten und Technik veröffentlichten "Dringlichkeit 1975" das Baulos "Traunkirchen" zwar in die Dringlichkeitsstufe 1 gereiht worden sei, dass aber dieser Dringlichkeitsreihung keinerlei die Bundesstraßenverwaltung bindende Wirkung zukomme und sich die Fertigstellungstermine dieser geplanten Bauvorhaben derzeit noch nicht absehen ließen. Wie sich aus dem schlüssigen und den Denkgesetzen nicht widersprechenden Gutachten des technischen Amtssachverständigen ergebe, weise die Bundesstraße B 145, welche bei Vöcklabruck von der Bundesstraße B 1 abzweige und über Regau, mit Anschluss an die Westautobahn, Gmunden, Bad Ischl und Bad Aussee nach Stainach-Irdning ins Ennstal führe, besonders im Sommer sehr hohe Verkehrsspitzen auf und es erschienen die vorgesehenen Ausbaumaßnahmen insbesondere deswegen vordringlich, weil es derzeit bei Begegnung von Lastkraftwagen und Lastkraftwagenzügen immer wieder zu Verkehrsstauungen komme und eine große Unfallhäufigkeit auf diesem Straßenstück bestehe. Darüber hinaus sei bei der vorhandenen Gehsteigbreite die Sicherheit der Fußgänger nicht gewährleistet. Das Berufungsvorbringen enthalte keine Aussagen, die geeignet wären, das Gutachten des Sachverständigen zu erschüttern. Aus den Planunterlagen ergebe sich, dass eine "Aufweitung" der Fahrbahn im Hinblick auf die vorgesehene Linksabbiegespur projektiert worden sei, welche bei den gegebenen Verkehrsverhältnissen zumindest während der Urlaubszeit zur Vermeidung von "Stauen" notwendig sei. In diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1962, Zl. 424/62, verwiesen, dessen Ausführungen auch auf den vorliegenden Fall zuträfen. Es stehe außer Zweifel, dass durch die beabsichtigte Ausbaumaßnahme die Verkehrssituation im gegenständlichen Bereich verbessert werde und dass diese Ausbaumaßnahme für die gefahrlose Benützbarkeit der Bundesstraße notwendig sei. Mit der Projektsänderung während des Verfahrens sei einem Begehren der Grundeigentümer bei der Verhandlung Rechnung getragen worden; da auch bei Übersendung des modifizierten Projektes zur neuerlichen Stellungnahme keine für die Beschwerdeführer günstigere Lösung hätte gefunden werden können, sei die Übersendung entbehrlich gewesen. Im übrigen könnten Fragen der Bauausführung nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Wirtschaftlichkeit aufgeworfen werden (§ 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Bundesstraßengesetzes 1971). Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 1975 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen das Enteignungserkenntnis vom 5. August 1974 ab. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des Verfahrensverlaufes und des Berufungsvorbringens im wesentlichen ausgeführt: Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 sei die Bestimmung des Straßenverlaufes durch Verordnung nur vor dem Bau einer neuen und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße vorgesehen. Von einer Umlegung könne nur dann gesprochen werden, wenn die Bundesstraße bzw. ein Teilstück derselben die bestehende Straßentrasse zumindest in einem Teilbereich verlasse, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, weil der bestehende linke Straßenrand so weit als möglich beibehalten werde. Die Bauausführung unterliege der Dispositionsbefugnis der Bundesstraßenverwaltung. Da eine Verordnung demnach entbehrlich sei, gingen auch die Ausführungen bezüglich der in der Berufung erwähnten Bundesstraßengesetz-Novelle 1974, welche inzwischen als Bundesstraßengesetz-Novelle 1975 Gesetzeskraft erlangt habe, ins Leere. Bezüglich der Nichtberücksichtigung des Denkmalschutzes sei nach Auffassung der belangten Behörde durch das Bundesstraßengesetz 1971 keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Der Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auf jene betreffend den Natur- und Denkmalschutz, wie er im Bundesstraßengesetz 1948 enthalten gewesen sei, habe auch während dessen Geltungsdauer rechtlich keine normative Bedeutung gehabt. Bei den Grundsätzen, wie sie im Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1948 zum Ausdruck gebracht worden seien, habe es sich um lediglich programmatische Erklärungen des Gesetzgebers gehandelt. Dass alle beim Bau einer Bundesstraße in Betracht kommenden Regelungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Art zu beachten seien, bedürfe keiner ausdrücklichen Bestimmung im Bundesstraßengesetz. Für die Erteilung dieser Bewilligungen seien die jeweils in den betreffenden Gesetzen vorgesehenen Behörden berufen. Es obliege auch allein diesen Behörden, die Einhaltung der von ihnen gemachten Vorschreibungen gegebenenfalls zu erzwingen. Eine Kompetenz der Bundesstraßenbehörde im Rahmen eines Enteignungsverfahrens, auch solche Angelegenheiten wahrzunehmen, für die eine andere Behörde berufen sei, bestehe nicht. Dem Einwand, es handle sich um einen Zwischenausbau, der nach Ausbau der Umfahrung von Traunkirchen zwecklos würde, sei entgegenzuhalten, dass nach der vom Bundesministerium für Bauten und Technik veröffentlichten "Dringlichkeit 1975" das Baulos "Traunkirchen" zwar in die Dringlichkeitsstufe 1 gereiht worden sei, dass aber dieser Dringlichkeitsreihung keinerlei die Bundesstraßenverwaltung bindende Wirkung zukomme und sich die Fertigstellungstermine dieser geplanten Bauvorhaben derzeit noch nicht absehen ließen. Wie sich aus dem schlüssigen und den Denkgesetzen nicht widersprechenden Gutachten des technischen Amtssachverständigen ergebe, weise die Bundesstraße B 145, welche bei Vöcklabruck von der Bundesstraße B 1 abzweige und über Regau, mit Anschluss an die Westautobahn, Gmunden, Bad Ischl und Bad Aussee nach Stainach-Irdning ins Ennstal führe, besonders im Sommer sehr hohe Verkehrsspitzen auf und es erschienen die vorgesehenen Ausbaumaßnahmen insbesondere deswegen vordringlich, weil es derzeit bei Begegnung von Lastkraftwagen und Lastkraftwagenzügen immer wieder zu Verkehrsstauungen komme und eine große Unfallhäufigkeit auf diesem Straßenstück bestehe. Darüber hinaus sei bei der vorhandenen Gehsteigbreite die Sicherheit der Fußgänger nicht gewährleistet. Das Berufungsvorbringen enthalte keine Aussagen, die geeignet wären, das Gutachten des Sachverständigen zu erschüttern. Aus den Planunterlagen ergebe sich, dass eine "Aufweitung" der Fahrbahn im Hinblick auf die vorgesehene Linksabbiegespur projektiert worden sei, welche bei den gegebenen Verkehrsverhältnissen zumindest während der Urlaubszeit zur Vermeidung von "Stauen" notwendig sei. In diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1962, Zl. 424/62, verwiesen, dessen Ausführungen auch auf den vorliegenden Fall zuträfen. Es stehe außer Zweifel, dass durch die beabsichtigte Ausbaumaßnahme die Verkehrssituation im gegenständlichen Bereich verbessert werde und dass diese Ausbaumaßnahme für die gefahrlose Benützbarkeit der Bundesstraße notwendig sei. Mit der Projektsänderung während des Verfahrens sei einem Begehren der Grundeigentümer bei der Verhandlung Rechnung getragen worden; da auch bei Übersendung des modifizierten Projektes zur neuerlichen Stellungnahme keine für die Beschwerdeführer günstigere Lösung hätte gefunden werden können, sei die Übersendung entbehrlich gewesen. Im übrigen könnten Fragen der Bauausführung nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Wirtschaftlichkeit aufgeworfen werden (Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Halbsatz des Bundesstraßengesetzes 1971).
In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt. Die Beschwerde ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Selbst wenn keine Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 erforderlich wäre, müsste im Sinne der Bundesstraßengesetznovelle 1975 der Stellungnahme der Liegenschaftseigentümer mehr Bedeutung eingeräumt werden. Diesbezüglich wird in der Beschwerde das Vorbringen in der Verwaltungsebene über die Linksabbiegespur, die Straßenbreite, die Gehsteigbedingungen, das Landschaftsbild und die Notwendigkeit der Enteignung an Hand einer Gegenüberstellung des verkehrstechnischen Gewinnes und anderer Interessen des allgemeinen Wohles (Denkmalschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz) wiederholt. Weiters wird der Standpunkt vertreten, die Interessenabwägung sei, wie immer § 4 des Bundesstraßengesetzes 1948 und die nunmehrige Fassung des Bundesstraßengesetzes 1971 gewertet würden, Aufgabe jeder Behörde. Das Bundesdenkmalamt habe in der Verhandlung ausgeführt, dass im Bereich des Objektes Traunkirchen 3 einschließlich der ehemaligen K-Kapelle, die unter Denkmalschutz stehe, ein zusätzlicher Unsicherheitsfaktor für die Standsicherheit gegeben sein werde. Außerdem habe das Bundesdenkmalamt vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, nämlich am 14. Oktober 1974, beantragt, Sicherungsmaßnahmen durch Umplanung der Trassierung zu treffen, wobei das öffentliche Interesse am Denkmalschutz auch eine Nichtberücksichtigung anderer öffentlicher Interessen, wie etwa der Verkehrsinteressen, zuließe. Überdies handle es sich beim vorliegenden Projekt um einen Zwischenausbau, sodass es in absehbarer Zeit entbehrlich und zwecklos würde. Die Unfallhäufigkeit würde nur durch die später vorgesehene, in Dringlichkeitsstufe 1 eingereihte Umfahrung von Traunkirchen beseitigt werden. Der Gewinn an Straßenbreite sei im Bereich der Profile 0 - 5 minimal, im Abschnitt 6 - 9 aber habe die Straße ohnehin bereits eine Breite von 8 m und akzeptable Gehsteigbedingungen. Die kurzfristige Zwischenlösung, wie sie durch das vorgesehene Projekt bewirkt würde, lasse eine grundlegende Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht erwarten. Es liege nicht im öffentlichen Interesse, Budgetmittel zu verbrauchen, um nach kurzer Zeit neuerlich größere Budgetmittel für die Umfahrung aufzuwenden. Durch die Nichtbeachtung des Antrages des Bundesdenkmalamtes vom 14. Oktober 1974, welcher dem Landeshauptmann von Oberösterreich bereits vorgelegen sei, sei auch das Verfahren mangelhaft geblieben. Dass das modifizierte Projekt nicht habe zur Stellungnahme übermittelt werden müssen, weil dem Begehren der Beschwerdeführer Rechnung getragen worden sei und eine günstigere Lösung ohnedies nicht hätte gefunden werden können, überzeuge nicht, weshalb auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. Dass die Frage der Bauausführung gerade im Zusammenhalt mit der Wirtschaftlichkeit des Ausbaues der Bundesstraße B 145 im Baulos "Mauer-Traunkirchen" habe aufgeworfen werden können, ergebe sich auch daraus, dass sich der Enteignungsbescheid ausdrücklich auf § 20 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 berufe.Selbst wenn keine Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 erforderlich wäre, müsste im Sinne der Bundesstraßengesetznovelle 1975 der Stellungnahme der Liegenschaftseigentümer mehr Bedeutung eingeräumt werden. Diesbezüglich wird in der Beschwerde das Vorbringen in der Verwaltungsebene über die Linksabbiegespur, die Straßenbreite, die Gehsteigbedingungen, das Landschaftsbild und die Notwendigkeit der Enteignung an Hand einer Gegenüberstellung des verkehrstechnischen Gewinnes und anderer Interessen des allgemeinen Wohles (Denkmalschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz) wiederholt. Weiters wird der Standpunkt vertreten, die Interessenabwägung sei, wie immer Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1948 und die nunmehrige Fassung des Bundesstraßengesetzes 1971 gewertet würden, Aufgabe jeder Behörde. Das Bundesdenkmalamt habe in der Verhandlung ausgeführt, dass im Bereich des Objektes Traunkirchen 3 einschließlich der ehemaligen K-Kapelle, die unter Denkmalschutz stehe, ein zusätzlicher Unsicherheitsfaktor für die Standsicherheit gegeben sein werde. Außerdem habe das Bundesdenkmalamt vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, nämlich am 14. Oktober 1974, beantragt, Sicherungsmaßnahmen durch Umplanung der Trassierung zu treffen, wobei das öffentliche Interesse am Denkmalschutz auch eine Nichtberücksichtigung anderer öffentlicher Interessen, wie etwa der Verkehrsinteressen, zuließe. Überdies handle es sich beim vorliegenden Projekt um einen Zwischenausbau, sodass es in absehbarer Zeit entbehrlich und zwecklos würde. Die Unfallhäufigkeit würde nur durch die später vorgesehene, in Dringlichkeitsstufe 1 eingereihte Umfahrung von Traunkirchen beseitigt werden. Der Gewinn an Straßenbreite sei im Bereich der Profile 0 - 5 minimal, im Abschnitt 6 - 9 aber habe die Straße ohnehin bereits eine Breite von 8 m und akzeptable Gehsteigbedingungen. Die kurzfristige Zwischenlösung, wie sie durch das vorgesehene Projekt bewirkt würde, lasse eine grundlegende Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht erwarten. Es liege nicht im öffentlichen Interesse, Budgetmittel zu verbrauchen, um nach kurzer Zeit neuerlich größere Budgetmittel für die Umfahrung aufzuwenden. Durch die Nichtbeachtung des Antrages des Bundesdenkmalamtes vom 14. Oktober 1974, welcher dem Landeshauptmann von Oberösterreich bereits vorgelegen sei, sei auch das Verfahren mangelhaft geblieben. Dass das modifizierte Projekt nicht habe zur Stellungnahme übermittelt werden müssen, weil dem Begehren der Beschwerdeführer Rechnung getragen worden sei und eine günstigere Lösung ohnedies nicht hätte gefunden werden können, überzeuge nicht, weshalb auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. Dass die Frage der Bauausführung gerade im Zusammenhalt mit der Wirtschaftlichkeit des Ausbaues der Bundesstraße B 145 im Baulos "Mauer-Traunkirchen" habe aufgeworfen werden können, ergebe sich auch daraus, dass sich der Enteignungsbescheid ausdrücklich auf Paragraph 20, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 berufe.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im wesentlichen vor: Zum Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides sei die Bundesstraßengesetznovelle 1975 noch nicht in Kraft gewesen und es fänden sich darin auch keine Bestimmungen, die den Anrainern subjektive Rechte einräumten. Das im neuerlassenen Abs. 5 des § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 vorgesehene Anhörungsrecht vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 dieses Paragraphen enthalte keine darüber hinausgehende Verpflichtung (der Behörde) und verhalte den Bundesminister auch nicht dazu, über Äußerungen in irgendeiner Weise abzusprechen. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine Umlegung, sondern um Ausbauarbeiten an einer bestehenden Bundesstraße, sodass es einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 nicht bedurft habe, woraus weiters folge, dass eine Anhörung der betroffenen Grundeigentümer nicht erforderlich gewesen sei. Überhaupt sehe das Bundesstraßengesetz kein "Bauverfahren" vor, in dem über die mit dem Bau der Straße unmittelbar zusammenhängenden Belange abgesprochen werden könne. Zum Einwand, es handle sich um einen "Zwischenausbau", wird ausgeführt, dass dem Enteignungsverfahren nur jene Situation zu Grunde gelegt werden könne, die sich im Zeitpunkt seiner Durchführung zeige. Der Hinweis auf die Budgetmittel gehe ins Leere, weil der Bundesstraßenverwaltung eine Ingerenz auf die Verwendung der Mittel nicht zukomme. Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im wesentlichen vor: Zum Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides sei die Bundesstraßengesetznovelle 1975 noch nicht in Kraft gewesen und es fänden sich darin auch keine Bestimmungen, die den Anrainern subjektive Rechte einräumten. Das im neuerlassenen Absatz 5, des Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 vorgesehene Anhörungsrecht vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, dieses Paragraphen enthalte keine darüber hinausgehende Verpflichtung (der Behörde) und verhalte den Bundesminister auch nicht dazu, über Äußerungen in irgendeiner Weise abzusprechen. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine Umlegung, sondern um Ausbauarbeiten an einer bestehenden Bundesstraße, sodass es einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 nicht bedurft habe, woraus weiters folge, dass eine Anhörung der betroffenen Grundeigentümer nicht erforderlich gewesen sei. Überhaupt sehe das Bundesstraßengesetz kein "Bauverfahren" vor, in dem über die mit dem Bau der Straße unmittelbar zusammenhängenden Belange abgesprochen werden könne. Zum Einwand, es handle sich um einen "Zwischenausbau", wird ausgeführt, dass dem Enteignungsverfahren nur jene Situation zu Grunde gelegt werden könne, die sich im Zeitpunkt seiner Durchführung zeige. Der Hinweis auf die Budgetmittel gehe ins Leere, weil der Bundesstraßenverwaltung eine Ingerenz auf die Verwendung der Mittel nicht zukomme.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens richtete der Gerichtshof an die Parteien gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 die Aufforderung, sich dazu zu äußern, ob und welchen Einfluss es auf die Annahme der "Notwendigkeit ... der Enteignung" nach § 20 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 haben könne, wenn der unmittelbaren Verwirklichung des Enteignungszweckes Hindernisse auf Grund anderer Rechtsvorschriften, etwa solcher auf dem Gebiete des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes, entgegenstünden. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens richtete der Gerichtshof an die Parteien gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, die Aufforderung, sich dazu zu äußern, ob und welchen Einfluss es auf die Annahme der "Notwendigkeit ... der Enteignung" nach Paragraph 20, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 haben könne, wenn der unmittelbaren Verwirklichung des Enteignungszweckes Hindernisse auf Grund anderer Rechtsvorschriften, etwa solcher auf dem Gebiete des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes, entgegenstünden.
Die Beschwerdeführer vertraten dazu den Standpunkt, dass die Notwendigkeit der Enteignung nur dann angenommen werden könne, wenn der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden könne, insbesondere keine Hindernisse auf Grund der Regelungen über den Denkmalschutz und über den Naturschutz bestünden. Im vorliegenden Falle liege bezüglich des ehemaligen X-Hauses einschließlich der K-Kapelle eine rechtskräftige Feststellung gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes vor, überdies sei vom Bundesdenkmalamt noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Landeshauptmann von Oberösterreich der Antrag auf Sicherungsmaßnahmen gestellt worden. Im übrigen sei laut einer Pressemitteilung der bisherige Plan einer Verbreiterung der Salzkammergut-Bundesstraße im Bereich von Traunkirchen fallen gelassen worden und sollten stattdessen drei Straßentunnels und eine Halbbrücke in Auftrag gegeben worden sein, wobei in einem der Tunnels die Ortsumfahrung von Traunkirchen verlaufen solle. Bezüglich des Naturschutzes könnte im vorliegenden Fall ein Verbot kraft Gesetzes bestehen, welches einer der Herstellung der Straße in der geplanten Art erforderlichen Maßnahme entgegenstehe. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, die belangte Behörde zur Äußerung darüber aufzufordern, ob seit Erlassung des angefochtenen Bescheides ein anderes Projekt für die Lösung der Verkehrsfragen vorliege. Die Beschwerdeführer vertraten dazu den Standpunkt, dass die Notwendigkeit der Enteignung nur dann angenommen werden könne, wenn der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden könne, insbesondere keine Hindernisse auf Grund der Regelungen über den Denkmalschutz und über den Naturschutz bestünden. Im vorliegenden Falle liege bezüglich des ehemaligen X-Hauses einschließlich der K-Kapelle eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraphen eins und 3 des Denkmalschutzgesetzes vor, überdies sei vom Bundesdenkmalamt noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Landeshauptmann von Oberösterreich der Antrag auf Sicherungsmaßnahmen gestellt worden. Im übrigen sei laut einer Pressemitteilung der bisherige Plan einer Verbreiterung der Salzkammergut-Bundesstraße im Bereich von Traunkirchen fallen gelassen worden und sollten stattdessen drei Straßentunnels und eine Halbbrücke in Auftrag gegeben worden sein, wobei in einem der Tunnels die Ortsumfahrung von Traunkirchen verlaufen solle. Bezüglich des Naturschutzes könnte im vorliegenden Fall ein Verbot kraft Gesetzes bestehen, welches einer der Herstellung der Straße in der geplanten Art erforderlichen Maßnahme entgegenstehe. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, die belangte Behörde zur Äußerung darüber aufzufordern, ob seit Erlassung des angefochtenen Bescheides ein anderes Projekt für die Lösung der Verkehrsfragen vorliege.
Die belangte Behörde äußerte sich im wesentlichen wie folgt:
Der Enteignungszweck könne unmittelbar verwirklicht werden. Insbesondere sehe das Straßenbauprojekt keine nach dem Denkmalschutzgesetz verbotene bzw. an eine Bewilligung gebundene Veränderung an den unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden vor. Der Antrag des Bundesdenkmalamtes, welchen die Beschwerdeführer erwähnt hätten, sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Mai 1977 abgewiesen worden und es seien der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) lediglich hinsichtlich der Bauarbeiten und Baumaßnahmen für die Linienverbesserung im Bereich des Hauses Nr. n3 Sicherungsmaßnahmen aufgetragen worden. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die Belange des Denkmalschutzes seien somit ausreichend berücksichtigt worden. Was den von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Naturschutz anlange, so nehme § 1 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. April 1965, LGBl. Nr. 19, die Errichtung von Straßenbauwerken ausdrücklich von den Faktoren aus, die einen störenden Eingriff in das Landschaftsbild darstellten.Der Enteignungszweck könne unmittelbar verwirklicht werden. Insbesondere sehe das Straßenbauprojekt keine nach dem Denkmalschutzgesetz verbotene bzw. an eine Bewilligung gebundene Veränderung an den unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden vor. Der Antrag des Bundesdenkmalamtes, welchen die Beschwerdeführer erwähnt hätten, sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Mai 1977 abgewiesen worden und es seien der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) lediglich hinsichtlich der Bauarbeiten und Baumaßnahmen für die Linienverbesserung im Bereich des Hauses Nr. n3 Sicherungsmaßnahmen aufgetragen worden. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die Belange des Denkmalschutzes seien somit ausreichend berücksichtigt worden. Was den von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Naturschutz anlange, so nehme Paragraph eins, der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. April 1965, Landesgesetzblatt Nr. 19, die Errichtung von Straßenbauwerken ausdrücklich von den Faktoren aus, die einen störenden Eingriff in das Landschaftsbild darstellten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was vorerst die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage anlangt, ob die Enteignung eine vorangehende Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 vorausgesetzt hätte, so teilt der Gerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die Notwendigkeit zur Erlassung einer Verordnung vor den geplanten Straßenbaumaßnahmen nicht gegeben war. Das Projekt sieht nämlich, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, keine "Umlegung" eines Teiles der bestehenden Straße in dem Sinne vor, dass die bestehende Straßentrasse zumindest in einem Teilbereich verlassen würde und somit eine Änderung des Verlaufes der Straße einträte (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1973, Zl. B 20/73). War aber eine solche Verordnung nicht erforderlich, dann können sich die Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf jene gesetzlichen Bestimmungen berufen, welche sich auf das Verfahren zur Erlassung der Verordnung beziehen, was auch der in dieser Hinsicht erhobenen Verfahrensrüge den Boden entzieht. Was vorerst die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage anlangt, ob die Enteignung eine vorangehende Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 vorausgesetzt hätte, so teilt der Gerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die Notwendigkeit zur Erlassung einer Verordnung vor den geplanten Straßenbaumaßnahmen nicht gegeben war. Das Projekt sieht nämlich, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, keine "Umlegung" eines Teiles der bestehenden Straße in dem Sinne vor, dass die bestehende Straßentrasse zumindest in einem Teilbereich verlassen würde und somit eine Änderung des Verlaufes der Straße einträte vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1973, Zl. B 20/73). War aber eine solche Verordnung nicht erforderlich, dann können sich die Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf jene gesetzlichen Bestimmungen berufen, welche sich auf das Verfahren zur Erlassung der Verordnung beziehen, was auch der in dieser Hinsicht erhobenen Verfahrensrüge den Boden entzieht.
Was ferner die verkehrstechnische Notwendigkeit des Straßenausbaues betrifft, so kann der Gerichtshof der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie auf Grund der vorliegenden Gutachten, welchen die Beschwerdeführer nichts auf gleicher fachlicher Ebene liegendes - etwa ein Gegengutachten entgegengehalten hatten, zu der Überzeugung gelangte, die vorgesehene Verbreiterung sei unabhängig von dem später geplanten Bau einer Umfahrungsstraße notwendig, um die gegenwärtige Verkehrssicherheit zu verbessern. Der Zeitpunkt des Ausbaues der Umfahrungsstraße stand jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Aktenlage nicht fest und es konnte daher nicht auf eine unbestimmte Zeit die Fortdauer eines die Verkehrssicherheit beschränkenden Zustandes in Kauf genommen werden. Es war auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde der Verkehrssicherheit den Vorrang vor Erwägungen der Wirtschaftlichkeit einräumte.
Der Gerichtshof kann weiters nicht finden, dass die mangelnde Einräumung des Rechtes, zum modifizierten Projekt eine Stellungnahme abzugeben, die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt hätte. Sie tun nämlich in der Beschwerde in keiner Weise dar, was sie, wäre ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden, neues hätten vorbringen wollen. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften greift jedoch gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 nur dann Platz, wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, was darzutun den Beschwerdeführern oblegen wäre (siehe Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1950, Slg. N.F. Nr. 1602/A, und vom 25. Februar 1970, Slg. N.F. Nr. 7742/A). Der Gerichtshof kann weiters nicht finden, dass die mangelnde Einräumung des Rechtes, zum modifizierten Projekt eine Stellungnahme abzugeben, die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt hätte. Sie tun nämlich in der Beschwerde in keiner Weise dar, was sie, wäre ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden, neues hätten vorbringen wollen. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften greift jedoch gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, nur dann Platz, wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, was darzutun den Beschwerdeführern oblegen wäre (siehe Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1950, Slg. N.F. Nr. 1602/A, und vom 25. Februar 1970, Slg. N.F. Nr. 7742/A).
Was nun das auf den Naturschutz und den Denkmalschutz bezughabende Beschwerdevorbringen anlangt, so vermag der Gerichtshof zwar die Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu teilen, dass der Enteignungsbehörde vor Ausspruch einer Enteignung zum Zwecke der Herstellung, Erhaltung oder Umgestaltung einer Bundesstraße gemäß § 17 des Bundesstraßengesetzes 1971 eine Abwägung der für die Straßenbaumaßnahme und der gegen dieselbe sprechenden öffentlichen Interessen obläge und dass der Enteignungsantrag bei Überwiegen der dagegenstehenden öffentlichen Interessen, wie etwa des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes, abzuweisen wäre. Weder das Bundesstraßengesetz 1971 noch das auf Enteignungen gemäß § 20 des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß anzuwendende Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 enthalten eine derartige Verpflichtung. Ob sich eine solche allenfalls hätte aus § 4 des Bundesstraßengesetzes 1948 ableiten lassen, kann dahingestellt bleiben, weil dieses nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und das Bundesstraßengesetz 1971 eine gleichartige Bestimmung nicht enthält. Was nun das auf den Naturschutz und den Denkmalschutz bezughabende Beschwerdevorbringen anlangt, so vermag der Gerichtshof zwar die Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu teilen, dass der Enteignungsbehörde vor Ausspruch einer Enteignung zum Zwecke der Herstellung, Erhaltung oder Umgestaltung einer Bundesstraße gemäß Paragraph 17, des Bundesstraßengesetzes 1971 eine Abwägung der für die Straßenbaumaßnahme und der gegen dieselbe sprechenden öffentlichen Interessen obläge und dass der Enteignungsantrag bei Überwiegen der dagegenstehenden öffentlichen Interessen, wie etwa des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes, abzuweisen wäre. Weder das Bundesstraßengesetz 1971 noch das auf Enteignungen gemäß Paragraph 20, des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß anzuwendende Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 enthalten eine derartige Verpflichtung. Ob sich eine solche allenfalls hätte aus Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1948 ableiten lassen, kann dahingestellt bleiben, weil dieses nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und das Bundesstraßengesetz 1971 eine gleichartige Bestimmung nicht enthält.
Vom Standpunkt des Bundes-Verfassungsrechtes aus ist es jedoch dem Begriff der Enteignung immanent, dass sie notwendig und geeignet sein muss, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken (siehe etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 3666, sodass eine "Enteignung auf Vorrat" unzulässig ist. Von mehreren möglichen Auslegungen eines Gesetzes darf nicht jener der Vorzug gegeben werden, der zu einem der Verfassung widersprechenden Ergebnis führt (siehe etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 2109). Wenn also gemäß § 20 des Bundesstraßengesetzes 1971 der Landeshauptmann über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung als Bundesstraßenbehörde zu entscheiden hat, so ist diese Bestimmung unter Wahrung der vorgenannten Grundsätze so auszulegen, dass die eine Voraussetzung der Enteignung bildende Notwendigkeit der Enteignung nur dann vorliegt, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Letzteres trifft auch dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für den geplanten Straßenbau aus anderen Gesetzen ergeben. Hiefür kämen im Beschwerdefall nach dem Beschwerdevorbringen das Denkmalschutzgesetz und das Naturschutzgesetz in Betracht. Vom Standpunkt des Bundes-Verfassungsrechtes aus ist es jedoch dem Begriff der Enteignung immanent, dass sie notwendig und geeignet sein muss, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken (siehe etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 3666, sodass eine "Enteignung auf Vorrat" unzulässig ist. Von mehreren möglichen Auslegungen eines Gesetzes darf nicht jener der Vorzug gegeben werden, der zu einem der Verfassung widersprechenden Ergebnis führt (siehe etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 2109). Wenn also gemäß Paragraph 20, des Bundesstraßengesetzes 1971 der Landeshauptmann über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung als Bundesstraßenbehörde zu entscheiden hat, so ist diese Bestimmung unter Wahrung der vorgenannten Grundsätze so auszulegen, dass die eine Voraussetzung der Enteignung bildende Notwendigkeit der Enteignung nur dann vorliegt, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Letzteres trifft auch dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für den geplanten Straßenbau aus anderen Gesetzen ergeben. Hiefür kämen im Beschwerdefall nach dem Beschwerdevorbringen das Denkmalschutzgesetz und das Naturschutzgesetz in Betracht.
Hinsichtlich des Naturschutzes haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde auf den Bestand einer 250-jährigen Linde hingewiesen, welche dem Straßenbau zum Opfer fallen müsste. Sie haben nicht behauptet - zu einer solchen Annahme bieten auch die Akten des Verwaltungsverfahrens keinen Anhaltspunkt -, dass diese Linde ein Naturdenkmal gemäß § 4 Abs. 1 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 sei, bezüglich dessen diese Eigenschaft durch Bescheid der Landesregierung festgestellt worden oder zumindest zwecks Feststellung ein Verfahren eingeleitet worden sei. Die belangte Behörde konnte daher, solange die für den Naturschutz zuständige Behörde nicht tätig wurde, davon ausgehen, dass aus dem Titel der Zerstörung eines Naturdenkmales keine Hindernisse gegen die Verwirklichung des Enteignungszweckes bestehen. Die Beschwerdeführer haben ferner niemals behauptet - und der Akt ergibt nichts derartiges -, dass die Bezirksverwaltungsbehörde einen Feststellungsbescheid des Inhaltes erlassen habe, dass die Entfernung der Linde einen Eingriff nach § 1 des Naturschutzgesetzes 1964 darstelle, der das Landschaftsbild störe und dass dadurch solche öffentliche Interessen an seiner Erhaltung, die alle anderen Interessen überwögen, verletzt würden. Im vorliegenden Sachverhalt können auch keine der im § 1 Abs. 2 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. April 1965, LGBl. Nr. 19, bezeichneten Eingriffe in das Landschaftsbild erblickt werden, welche gemäß § 1 Abs. 1 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 und § 1 Abs. 3 der vorzitierten Oberösterreichischen Naturschutzverordnung 1965 ohne vorangegangenen Feststellungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde verboten wären, abgesehen davon, dass im § 1 Abs. 2 lit. a der Oberösterreichischen Naturschutzverordnung 1965 die Errichtung von Straßenbauwerken von der Unterstellung unter die dort genannten Eingriffe ausdrücklich ausgenommen ist. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, dass auch aus dem Titel des Schutzes der Landschaft ein Hindernis für die Straßenbaumaßnahme nicht bestehe. Wenn sie stattdessen die Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes überhaupt abgelehnt hat, so wurden dadurch die Beschwerdeführer unbeschadet der Frage der objektiven Rechtmäßigkeit eines solchen Ausspruches, jedenfalls in ihren Rechten nicht verletzt. Hinsichtlich des Naturschutzes haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde auf den Bestand einer 250-jährigen Linde hingewiesen, welche dem Straßenbau zum Opfer fallen müsste. Sie haben nicht behauptet - zu einer solchen Annahme bieten auch die Akten des Verwaltungsverfahrens keinen Anhaltspunkt -, dass diese Linde ein Naturdenkmal gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 sei, bezüglich dessen diese Eigenschaft durch Bescheid der Landesregierung festgestellt worden oder zumindest zwecks Feststellung ein Verfahren eingeleitet worden sei. Die belangte Behörde konnte daher, solange die für den Naturschutz zuständige Behörde nicht tätig wurde, davon ausgehen, dass aus dem Titel der Zerstörung eines Naturdenkmales keine Hindernisse gegen die Verwirklichung des Enteignungszweckes bestehen. Die Beschwerdeführer haben ferner niemals behauptet - und der Akt ergibt nichts derartiges -, dass die Bezirksverwaltungsbehörde einen Feststellungsbescheid des Inhaltes erlassen habe, dass die Entfernung der Linde einen Eingriff nach Paragraph eins, des Naturschutzgesetzes 1964 darstelle, der das Landschaftsbild störe und dass dadurch solche öffentliche Interessen an seiner Erhaltung, die alle anderen Interessen überwögen, verletzt würden. Im vorliegenden Sachverhalt können auch keine der im Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. April 1965, Landesgesetzblatt Nr. 19, bezeichneten Eingriffe in das Landschaftsbild erblickt werden, welche gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 und Paragraph eins, Absatz 3, der vorzitierten Oberösterreichischen Naturschutzverordnung 1965 ohne vorangegangenen Feststellungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde verboten wären, abgesehen davon, dass im Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, der Oberösterreichischen Naturschutzverordnung 1965 die Errichtung von Straßenbauwerken von der Unterstellung unter die dort genannten Eingriffe ausdrücklich ausgenommen ist. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, dass auch aus dem Titel des Schutzes der Landschaft ein Hindernis für die Straßenbaumaßnahme nicht bestehe. Wenn sie stattdessen die Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes überhaupt abgelehnt hat, so wurden dadurch die Beschwerdeführer unbeschadet der Frage der objektiven Rechtmäßigkeit eines solchen Ausspruches, jedenfalls in ihren Rechten nicht verletzt.
Anders verhält es sich jedoch mit den Belangen des Denkmalschutzes. Zwar ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass das vorliegende Straßenbauprojekt keine Veränderung oder Zerstörung der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude der Beschwerdeführer vorsieht. Die Möglichkeit der unmittelbaren Verwirklichung des Enteignungszweckes und damit die Bejahung der Notwendigkeit der Enteignung im Sinne des § 20 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 war demnach nicht vom Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung nach dem Denkmalschutzgesetz abhängig. Hingegen gab der Landeskonservator für Oberösterreich bereits bei der Verhandlung vom 23. Juli 1974 die Erklärung ab, sich eine Antragstellung im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes (BGBl. Nr. 533/1923) zur Sicherung der mit Bescheid vom 10. Jänner 1952, Zl. 116/52, vom Bundesdenkmalamt unter Denkmalschutz gestellten Objekte vorzubehalten. Dementsprechend stellte das Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 14. Oktober 1974 an den Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch Umplanung der vorgesehenen Trassierung der Salzkammergutstraße B 145. Dieser Antrag war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht erledigt. Aus der Entscheidung über diesen Antrag konnte sich daher sehr wohl ein Hindernis für die unmittelbare Verwirklichung des Enteignungszweckes ergeben. Mit Rücksicht auf die Erklärung des Landeskonservators bei der Enteignungsverhandlung wäre es der belangten Behörde oblegen, festzustellen, ob ein entsprechender Antrag eingebracht worden sei. Mit Rücksicht auf die gegebene Verfahrenssache, insbesondere auf den anhängigen Antrag, hätte sie nun gemäß § 38 AVG 1950 entweder das Enteignungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auszusetzen oder aber die Vorfrage, ob und inwieweit dem Antrag stattzugeben sei, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen gehabt. Stattdessen wurde im angefochtenen Bescheid die nach den vorstehenden Ausführungen als unzutreffend anzusehende Rechtsansicht vertreten, Belange des Denkmalschutzes seien im Verfahren zur Enteignung von Grundflächen für Zwecke der Umgestaltung einer Bundesstraße schlechthin unbeachtlich. Da die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen ist (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1948, Slg. N.F. Nr. 617/A, und vom 28. November 1967, Slg. N.F. Nr. 7227/A), war für die Lösung des vorliegenden Beschwerdefalles die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffene Entscheidung über den Antrag des Bundesdenkmalamtes nicht zu berücksichtigen. Anders verhält es sich jedoch mit den Belangen des Denkmalschutzes. Zwar ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass das vorliegende Straßenbauprojekt keine Veränderung oder Zerstörung der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude der Beschwerdeführer vorsieht. Die Möglichkeit der unmittelbaren Verwirklichung des Enteignungszweckes und damit die Bejahung der Notwendigkeit der Enteignung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 war demnach nicht vom Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung nach dem Denkmalschutzgesetz abhängig. Hingegen gab der Landeskonservator für Oberösterreich bereits bei der Verhandlung vom 23. Juli 1974 die Erklärung ab, sich eine Antragstellung im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,) zur Sicherung der mit Bescheid vom 10. Jänner 1952, Zl. 116/52, vom Bundesdenkmalamt unter Denkmalschutz gestellten Objekte vorzubehalten. Dementsprechend stellte das Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 14. Oktober 1974 an den Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch Umplanung der vorgesehenen Trassierung der Salzkammergutstraße B 145. Dieser Antrag war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht erledigt. Aus der Entscheidung über diesen Antrag konnte sich daher sehr wohl ein Hindernis für die unmittelbare Verwirklichung des Enteignungszweckes ergeben. Mit Rücksicht auf die Erklärung des Landeskonservators bei der Enteignungsverhandlung wäre es der belangten Behörde oblegen, festzustellen, ob ein entsprechender Antrag eingebracht worden sei. Mit Rücksicht auf die gegebene Verfahrenssache, insbesondere auf den anhängigen Antrag, hätte sie nun gemäß Paragraph 38, AVG 1950 entweder das Enteignungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auszusetzen oder aber die Vorfrage, ob und inwieweit dem Antrag stattzugeben sei, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen gehabt. Stattdessen wurde im angefochtenen Bescheid die nach den vorstehenden Ausführungen als unzutreffend anzusehende Rechtsansicht vertreten, Belange des Denkmalschutzes seien im Verfahren zur Enteignung von Grundflächen für Zwecke der Umgestaltung einer Bundesstraße schlechthin unbeachtlich. Da die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen ist (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1948, Slg. N.F. Nr. 617/A, und vom 28. November 1967, Slg. N.F. Nr. 7227/A), war für die Lösung des vorliegenden Beschwerdefalles die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffene Entscheidung über den Antrag des Bundesdenkmalamtes nicht zu berücksichtigen.
Da die belangte Behörde auf Grund einer unzutreffenden Rechtsauffassung die Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt in ihren Rechten verletzt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Da die belangte Behörde auf Grund einer unzutreffenden Rechtsauffassung die Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt in ihren Rechten verletzt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Gerichtshof sieht sich jedoch aus Gründen der Prozessökonomie veranlasst, darauf hinzuweisen, dass in dem gemäß § 63 Abs. 2 VwGG 1965 in der vorzitierten Fassung von der belangten Behörde neu durchzuführenden Verfahren auch darauf Bedacht zu nehmen sein wird, dass nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides, nämlich mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Mai 1977, der Antrag des Bundesdenkmalamtes auf Umplanung der vorgesehenen Trassierung der Salzkammergutstraße B 145 abgewiesen wurde und stattdessen andere Sicherungsmaßnahmen für die unter Denkmalschutz stehenden beiden Gebäude der Beschwerdeführer vorgeschrieben wurden, welche bei der Durchführung der Straßenbauarbeiten einzuhalten seien. Im neu durchzuführenden Verfahren wird auch zu berücksichtigen sein, ob die Straßenbauplanung - was die Beschwerdeführer bezweifeln - noch unverändert aufrecht ist. Der Gerichtshof sieht sich jedoch aus Gründen der Prozessökonomie veranlasst, darauf hinzuweisen, dass in dem gemäß Paragraph 63, Absatz 2, VwGG 1965 in der vorzitierten Fassung von der belangten Behörde neu durchzuführenden Verfahren auch darauf Bedacht zu nehmen sein wird, dass nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides, nämlich mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Mai 1977, der Antrag des Bundesdenkmalamtes auf Umplanung der vorgesehenen Trassierung der Salzkammergutstraße B 145 abgewiesen wurde und stattdessen andere Sicherungsmaßnahmen für die unter Denkmalschutz stehenden beiden Gebäude der Beschwerdeführer vorgeschrieben wurden, welche bei der Durchführung der Straßenbauarbeiten einzuhalten seien. Im neu durchzuführenden Verfahren wird auch zu berücksichtigen sein, ob die Straßenbauplanung - was die Beschwerdeführer bezweifeln - noch unverändert aufrecht ist.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war bezüglich des Schriftsatzaufwandes abzuweisen, weil dieser pauschaliert ist und die in der zitierten Verordnung vorgesehenen Beträge nicht überschritten werden dürfen, bezüglich der Bundesstempel aber in dem mit Schriftsatz vom 31. März 1978 geltend gemachten Mehrausmaß zurückzuweisen, weil der Ersatz nur binnen einer Woche verlangt werden kann (§ 59 Abs. 2 lit. d VwGG 1965). Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren war bezüglich des Schriftsatzaufwandes abzuweisen, weil dieser pauschaliert ist und die in der zitierten Verordnung vorgesehenen Beträge nicht überschritten werden dürfen, bezüglich der Bundesstempel aber in dem mit Schriftsatz vom 31. März 1978 geltend gemachten Mehrausmaß zurückzuweisen, weil der Ersatz nur binnen einer Woche verlangt werden kann (Paragraph 59, Absatz 2, Litera d, VwGG 1965).
Wien, am 27. Juni 1978
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000434.X00Im RIS seit
24.03.2003Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009