RS Vwgh 1978/6/28 1076/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1978
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1525/48 E 26. Februar 1949 VwSlg 708 A/1949 RS 3

Stammrechtssatz

Der Grundsatz, daß der von einer unzuständigen Behörde erlassene Bescheid nicht nichtig, sondern nur vernichtbar ist, der in § 68 Abs 4 lit a AVG seinen Niederschlag gefunden hat, gilt auch im öffentlichen Dienstrecht.Der Grundsatz, daß der von einer unzuständigen Behörde erlassene Bescheid nicht nichtig, sondern nur vernichtbar ist, der in Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG seinen Niederschlag gefunden hat, gilt auch im öffentlichen Dienstrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001076.X04

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten