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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0570/76 B 9. April 1976 VwSlg 9035 A/1976 RS 3Stammrechtssatz
Der Behauptung einer Partei, die Entscheidung (über die Ruhegenußbemessung) sei von einer unzuständigen Behörde erfolgt und es könne daher keine Rechtskraft vorliegen, ist entgegenzuhalten, daß, wie sich insbesondere aus § 68 Abs 4 lit a und § 68 Abs 5 AVG ergibt, auch Bescheide einer unzuständigen Behörde in Rechtskraft erwachsen und daher eine allfällige Unzuständigkeit der Behörde an der Rechtskraft des von ihr erlassenen Bescheides nichts zu ändern vermag.Der Behauptung einer Partei, die Entscheidung (über die Ruhegenußbemessung) sei von einer unzuständigen Behörde erfolgt und es könne daher keine Rechtskraft vorliegen, ist entgegenzuhalten, daß, wie sich insbesondere aus Paragraph 68, Absatz 4, Litera a und Paragraph 68, Absatz 5, AVG ergibt, auch Bescheide einer unzuständigen Behörde in Rechtskraft erwachsen und daher eine allfällige Unzuständigkeit der Behörde an der Rechtskraft des von ihr erlassenen Bescheides nichts zu ändern vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001076.X03Im RIS seit
03.07.2003