RS Vwgh 1978/6/28 1076/77

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Veröffentlicht am 28.06.1978
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 lita;
DVG 1958 §13 Abs2;

Rechtssatz

Hat über den Abfertigungsanspruch eines Universitätsassistenten unzuständigerweise der Landeshauptmann entschieden, so ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als zuständige oberste Dienstbehörde berechtigt, den Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 13 Abs 2 DVG in Verbindung mit § 68 Abs 4 lit a AVG 1950 als nichtig zu erklären.Hat über den Abfertigungsanspruch eines Universitätsassistenten unzuständigerweise der Landeshauptmann entschieden, so ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als zuständige oberste Dienstbehörde berechtigt, den Bescheid des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, DVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 als nichtig zu erklären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001076.X01

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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