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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §13 Abs3 impl;Rechtssatz
Dadurch, daß die Berufungsbehörde trotz Formulierung des Bescheidspruches - der wegen der Nichtvorlage von Unterlagen für das Landschaftsschutzansuchen im Berufungsverfahren die Berufung zurückgewiesen hat - in Wahrheit nicht die Berufung als unzulässig zurückgewiesen hat, sondern (anläßlich eines Vergreifens im Ausdruck) tatsächlich in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides den ursprünglichen Antrag der Bfrin zurückweisen wollte - ist in Rechte der Bfrin nicht eingegriffen worden (Hinweis E VfGH 29.11.1976, B 2/1976).Dadurch, daß die Berufungsbehörde trotz Formulierung des Bescheidspruches - der wegen der Nichtvorlage von Unterlagen für das Landschaftsschutzansuchen im Berufungsverfahren die Berufung zurückgewiesen hat - in Wahrheit nicht die Berufung als unzulässig zurückgewiesen hat, sondern (anläßlich eines Vergreifens im Ausdruck) tatsächlich in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides den ursprünglichen Antrag der Bfrin zurückweisen wollte - ist in Rechte der Bfrin nicht eingegriffen worden (Hinweis E VfGH 29.11.1976, B 2 aus 1976,).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000847.X01Im RIS seit
11.06.2003