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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebAG 1975 §19;Rechtssatz
Der Anspruch des Sachverständigen auf seine Gebühr entsteht SPÄTESTENS in dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Anspruch bei Gericht geltend macht, dh in einem Zeitpunkt, in dem das Begehren bei Gericht einlangt oder zu Protokoll gegeben wird. Wurde der Partei des zivilgerichtlichen Verfahrens die Verfahrenshilfe erst NACH diesem Zeitpunkt bewilligt, so bleibt dies auf die Verpflichtung zur Entrichtung der schon vorher entstandenen Sachverständigengebühren ohne Einfluß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001455.X01Im RIS seit
30.06.1978