RS Vwgh 1978/7/3 0503/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1978
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §13;
JN §58;
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0429/56 E 13. März 1957 VwSlg 1608 F/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Rentenansprüchen, die mit dem Tode des Berechtigten begrenzt sind, ist die Gerichtsgebühr nach der zehnjährigen Jahresleistung zu bemessen, auch wenn dem Rentenanspruch nach der Lebenserwartung des Berechtigten ein über zehn Jahre hinausreichender Zeitraum zugrundeliegt.

*

E 13.3.1957, 429/56 #1 VwSlg 1608 F/1957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000503.X01

Im RIS seit

03.07.1978
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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