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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Stehen mehrere ein gemeinsames Verfahren abschließende Bescheide insofern in einem untrennbaren Zusammenhang, daß die Erteilung eines Rechtes an einen Bewerber die Erteilung desselben Rechtes an die anderen Bewerber ausschließt, sind alle in diesem Verfahren erlassenen Bescheide, mit denen über die Anträge der Bewerber abgesprochen wird, als eine einheitliche Erledigung anzusehen. Es haben alle in diesem Verfahren aufgetretenen Bewerber, also Parteien im Sinne des § 8 AVG, auch die aus diesem Parteienrecht entspringenden Rechte für die Verfahren vor dem VwGH.Stehen mehrere ein gemeinsames Verfahren abschließende Bescheide insofern in einem untrennbaren Zusammenhang, daß die Erteilung eines Rechtes an einen Bewerber die Erteilung desselben Rechtes an die anderen Bewerber ausschließt, sind alle in diesem Verfahren erlassenen Bescheide, mit denen über die Anträge der Bewerber abgesprochen wird, als eine einheitliche Erledigung anzusehen. Es haben alle in diesem Verfahren aufgetretenen Bewerber, also Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG, auch die aus diesem Parteienrecht entspringenden Rechte für die Verfahren vor dem VwGH.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001969.X02Im RIS seit
07.07.2003