RS Vwgh 1978/7/4 1638/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1978
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde ist zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, ein allenfalls mit Mängeln behaftetes Ermittlungsverfahren der Gemeindebehörden zu ergänzen und die wahrgenommenen Mängel dadurch zu beseitigen. Diese Beweisergebnisse darf aber auch die Gemeindebehörde nach Aufhebung ihrer Berufsentscheidung im 1. Rechtsgang verwenden. Die Behörde kann auch auf Beweisergebnisse in einem anderen Verfahren (hier:

ergänzend durchgeführte Lärmmessungen im gewerbebehördlichen Berufungsverfahren) zurückgreifen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001638.X02

Im RIS seit

10.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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