Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2 impl;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde ist zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, ein allenfalls mit Mängeln behaftetes Ermittlungsverfahren der Gemeindebehörden zu ergänzen und die wahrgenommenen Mängel dadurch zu beseitigen. Diese Beweisergebnisse darf aber auch die Gemeindebehörde nach Aufhebung ihrer Berufsentscheidung im 1. Rechtsgang verwenden. Die Behörde kann auch auf Beweisergebnisse in einem anderen Verfahren (hier:
ergänzend durchgeführte Lärmmessungen im gewerbebehördlichen Berufungsverfahren) zurückgreifen.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001638.X02Im RIS seit
10.06.2003