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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Wasserrechtliche Bewilligungsbescheide (§§ 9 ff WRG 1959) haben gegenüber den berührten Grundeigentümern im Sinne des § 12 Abs 2 im Zusammenhalt mit § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 dingliche Wirkung, das heißt sie wirken auch für und gegen die Rechtsnachfolger im Grundeigentum. So muss der Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen, das der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid an seinen Rechtsvorgänger rechtswirksam zugestellt worden ist und dieser keine Berufung erhoben hat.Wasserrechtliche Bewilligungsbescheide (Paragraphen 9, ff WRG 1959) haben gegenüber den berührten Grundeigentümern im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, im Zusammenhalt mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 dingliche Wirkung, das heißt sie wirken auch für und gegen die Rechtsnachfolger im Grundeigentum. So muss der Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen, das der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid an seinen Rechtsvorgänger rechtswirksam zugestellt worden ist und dieser keine Berufung erhoben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001680.X01Im RIS seit
25.03.2003