Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Es gibt keine Verfahrensvorschrift, die es den Parteien untersagen würde, im Zug eines anhängigen Verfahrens bis zu dessen Entscheidung nach den gesetzlichen Bestimmungen neue Anträge zu stellen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000700.X01Im RIS seit
11.07.2001