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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1135/65 E 23. Februar 1966 RS 2Stammrechtssatz
Für den Begriff der Arbeitslosigkeit iSd § 502 Abs 1 ASVG ist die Definition der Arbeitslosenversicherung maßgebend. Die Arbeitslosigkeit ist aus den Gründen des § 500 Abs 1 ASVG schon dann veranlasst, wenn die Beendigung der Beschäftigung auf diese Gründe zurückzuführen ist, die auch für die Dauer einer so veranlassten Arbeitslosigkeit bestimmend sein können.Für den Begriff der Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ASVG ist die Definition der Arbeitslosenversicherung maßgebend. Die Arbeitslosigkeit ist aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, ASVG schon dann veranlasst, wenn die Beendigung der Beschäftigung auf diese Gründe zurückzuführen ist, die auch für die Dauer einer so veranlassten Arbeitslosigkeit bestimmend sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000296.X02Im RIS seit
24.04.2003