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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Aus § 15 letzter Satz AVG ergibt sch die Zulässigkeit, die Richtigkeit einer Verhandlungsschrift (hier: Ortsaugenscheinverhandlung) zu bestreiten. Nur eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift liefert über den Verlauf und dem Gegenstand der betreffenden Amtshandlung den vollen Beweis (hier: Der Niederschrift kann 1) der Verlauf der Verhandlung; 2) wann sich einzelne Verhandlungsteilnehmer entfernt haben, 3) in welcher Funktion einzelne Personen an der Verhandlung teilgenommen haben sowie 4) ob die Niederschrieft verlesen wurde oder nicht, nicht entnommen werden)Aus Paragraph 15, letzter Satz AVG ergibt sch die Zulässigkeit, die Richtigkeit einer Verhandlungsschrift (hier: Ortsaugenscheinverhandlung) zu bestreiten. Nur eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift liefert über den Verlauf und dem Gegenstand der betreffenden Amtshandlung den vollen Beweis (hier: Der Niederschrift kann 1) der Verlauf der Verhandlung; 2) wann sich einzelne Verhandlungsteilnehmer entfernt haben, 3) in welcher Funktion einzelne Personen an der Verhandlung teilgenommen haben sowie 4) ob die Niederschrieft verlesen wurde oder nicht, nicht entnommen werden)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001929.X04Im RIS seit
30.06.2003Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010