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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §200;Rechtssatz
Durch einen endgültigen Vermögensteuerbescheid ist der vorläufige Vermögensteuerbescheid, dessen Anfechtung bzw Aussetzung des diesbezüglichen anhängigen Berufungsverfahrens Gegenstand der VwGH-Beschwerde ist, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und eine Fortsetzung des Berufungsverfahren, die ja das Ziel der VwGH Beschwerde ist, nicht mehr zulässig, weil die anhängige Berufung durch den neu ergangenen endgültigen Vermögensteuerbescheid gegenstandslos geworden ist. Da somit dem Verfahren vor dem VwGH die Grundlage entzogen ist, war das Beschwerdeverfahren gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.Durch einen endgültigen Vermögensteuerbescheid ist der vorläufige Vermögensteuerbescheid, dessen Anfechtung bzw Aussetzung des diesbezüglichen anhängigen Berufungsverfahrens Gegenstand der VwGH-Beschwerde ist, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und eine Fortsetzung des Berufungsverfahren, die ja das Ziel der VwGH Beschwerde ist, nicht mehr zulässig, weil die anhängige Berufung durch den neu ergangenen endgültigen Vermögensteuerbescheid gegenstandslos geworden ist. Da somit dem Verfahren vor dem VwGH die Grundlage entzogen ist, war das Beschwerdeverfahren gem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000094.X02Im RIS seit
13.09.1978