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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §438 Abs1 Z2 idF 1962/013;Beachte
Besprechung in: ZAS 1979/20, S 150;Rechtssatz
Entscheidet der BMS gemäß § 450 Abs 1 ASVG über Rechte und Pflichten des Überwachungsausschusses einer Gebietskrankenkasse, dann ist dieser Überwachungsausschuß an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches beteiligt und damit Partei. Behauptet der Überwachungsausschuß, durch einen solchen Bescheid des BMS in seinen Rechten verletzt zu sein, steht ihm die Beschwerde an den VwGH offen.Entscheidet der BMS gemäß Paragraph 450, Absatz eins, ASVG über Rechte und Pflichten des Überwachungsausschusses einer Gebietskrankenkasse, dann ist dieser Überwachungsausschuß an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches beteiligt und damit Partei. Behauptet der Überwachungsausschuß, durch einen solchen Bescheid des BMS in seinen Rechten verletzt zu sein, steht ihm die Beschwerde an den VwGH offen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001785.X01Im RIS seit
24.06.2003