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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs3;Rechtssatz
Die Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen ist nur dann möglich, wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entschieden hatte und daher nach § 45 Abs 4 VwGG 1965 die Bestimmung des § 59 Abs 3 AVG 1950 sinngemäß Anwendung findet.Die Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen ist nur dann möglich, wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entschieden hatte und daher nach Paragraph 45, Absatz 4, VwGG 1965 die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 3, AVG 1950 sinngemäß Anwendung findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001660.X01Im RIS seit
26.04.2004