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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Ist nach den Umständen des Einzelfalles die Annahme gerechtfertigt, daß das abgestellte Fahrzeug zu einer Hinderung und demnach zu einer Beeinträchtigung des Verkehrs, sei es auch nur mittelbar, führen wird oder kann, darf die Entfernung veranlaßt und vorgenommen werden. Mittelbar beeinträchtigt wird der Verkehr auch dann, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges durch das abgestellte Fahrzeug gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen und sich dieser Einrichtung entsprechend zu verhalten (hier war das vorschriftsgemäß angebrachte Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (nach rechts) durch das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug des Bfr verdeckt und für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar). In diesen Fällen besteht die begründete Befürchtung eines Fehlverhaltens des anderen Fahrzeuglenkers. Führt dieses durch das abgestellte Fahrzeug bedingte Fehlverhalten zu einer Hinderung des übrigen Verkehrs oder läßt es eine solche Hinderung besorgen, ist der Tatbestand des § 89a Abs 2 und Abs 3 StVO 1960 erfüllt. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer stellt eine Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne dieser Bestimmungen dar.Ist nach den Umständen des Einzelfalles die Annahme gerechtfertigt, daß das abgestellte Fahrzeug zu einer Hinderung und demnach zu einer Beeinträchtigung des Verkehrs, sei es auch nur mittelbar, führen wird oder kann, darf die Entfernung veranlaßt und vorgenommen werden. Mittelbar beeinträchtigt wird der Verkehr auch dann, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges durch das abgestellte Fahrzeug gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen und sich dieser Einrichtung entsprechend zu verhalten (hier war das vorschriftsgemäß angebrachte Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (nach rechts) durch das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug des Bfr verdeckt und für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar). In diesen Fällen besteht die begründete Befürchtung eines Fehlverhaltens des anderen Fahrzeuglenkers. Führt dieses durch das abgestellte Fahrzeug bedingte Fehlverhalten zu einer Hinderung des übrigen Verkehrs oder läßt es eine solche Hinderung besorgen, ist der Tatbestand des Paragraph 89 a, Absatz 2 und Absatz 3, StVO 1960 erfüllt. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer stellt eine Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne dieser Bestimmungen dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001182.X01Im RIS seit
28.07.2003