RS Vwgh 1978/9/14 1182/77

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Veröffentlicht am 14.09.1978
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Rechtssatz

Ist nach den Umständen des Einzelfalles die Annahme gerechtfertigt, daß das abgestellte Fahrzeug zu einer Hinderung und demnach zu einer Beeinträchtigung des Verkehrs, sei es auch nur mittelbar, führen wird oder kann, darf die Entfernung veranlaßt und vorgenommen werden. Mittelbar beeinträchtigt wird der Verkehr auch dann, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges durch das abgestellte Fahrzeug gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen und sich dieser Einrichtung entsprechend zu verhalten (hier war das vorschriftsgemäß angebrachte Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (nach rechts) durch das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug des Bfr verdeckt und für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar). In diesen Fällen besteht die begründete Befürchtung eines Fehlverhaltens des anderen Fahrzeuglenkers. Führt dieses durch das abgestellte Fahrzeug bedingte Fehlverhalten zu einer Hinderung des übrigen Verkehrs oder läßt es eine solche Hinderung besorgen, ist der Tatbestand des § 89a Abs 2 und Abs 3 StVO 1960 erfüllt. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer stellt eine Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne dieser Bestimmungen dar.Ist nach den Umständen des Einzelfalles die Annahme gerechtfertigt, daß das abgestellte Fahrzeug zu einer Hinderung und demnach zu einer Beeinträchtigung des Verkehrs, sei es auch nur mittelbar, führen wird oder kann, darf die Entfernung veranlaßt und vorgenommen werden. Mittelbar beeinträchtigt wird der Verkehr auch dann, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges durch das abgestellte Fahrzeug gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen und sich dieser Einrichtung entsprechend zu verhalten (hier war das vorschriftsgemäß angebrachte Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (nach rechts) durch das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug des Bfr verdeckt und für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar). In diesen Fällen besteht die begründete Befürchtung eines Fehlverhaltens des anderen Fahrzeuglenkers. Führt dieses durch das abgestellte Fahrzeug bedingte Fehlverhalten zu einer Hinderung des übrigen Verkehrs oder läßt es eine solche Hinderung besorgen, ist der Tatbestand des Paragraph 89 a, Absatz 2 und Absatz 3, StVO 1960 erfüllt. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer stellt eine Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne dieser Bestimmungen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001182.X01

Im RIS seit

28.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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