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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1680/77 E 13. Juli 1978 VwSlg 9617 A/1978 RS 4Stammrechtssatz
Keine Zuerkennung der Eingabengebühr an mitbeteiligte Partei (hier Marktgemeinde) da gem § 2 Z 3 GebG 1957 öffentlich - rechtliche Körperschaften hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit öffentlichen Ämtern oder Behörden befreit sind.Keine Zuerkennung der Eingabengebühr an mitbeteiligte Partei (hier Marktgemeinde) da gem Paragraph 2, Ziffer 3, GebG 1957 öffentlich - rechtliche Körperschaften hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit öffentlichen Ämtern oder Behörden befreit sind.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000978.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015