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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen betreffend die Einwendung, dass durch die Neuerschließung einer Wasserversorgung eine bestehende Quellversorgung versiegt bzw erloschen ist (hier: Gutachten - da Antrag auf Einvernahme von Zeugen, daher keine Einwendung auf gutachterlicher Ebene).
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000978.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015