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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0224/68 E 6. Dezember 1968 RS 3Stammrechtssatz
Die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, jedoch bedarf es keines gesonderten Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechtes, da der Bewilligungsantrag einen derartigen Antrag bereits beinhaltet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000978.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015