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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Rechtssatz
Das Wasserrechtsgesetz enthält keine Bestimmung, dass der Landeshauptmann in erster Instanz oder die Berufungsbehörde während eines bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge gem § 138 WRG 1959 zuständig ist.Das Wasserrechtsgesetz enthält keine Bestimmung, dass der Landeshauptmann in erster Instanz oder die Berufungsbehörde während eines bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge gem Paragraph 138, WRG 1959 zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000978.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015