TE Vwgh Erkenntnis 1978/9/14 0973/78

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Veröffentlicht am 14.09.1978
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8 impl;
WRG 1959 §32 Abs4;
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. Johann Schindler, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 24 - 26, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. März 1978, Zl. 510.664/01-I 5/77, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Zentralkläranlage (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. Johann Schindler, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 24 - 26, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. März 1978, Zl. 510.664/01-I 5/77, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Zentralkläranlage (mitbeteiligte Partei:

Reinhaltungsverband Z, vertreten durch den Obmann, Bürgermeister JK, Marktgemeinde P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Reinhaltungsverband Z ist - die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wurde durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran beteiligten Gemeinden, Marktgemeinde P, Gemeinde H und Gemeinde W, durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. September 1976 gebildet. Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 9. Mai 1977 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ableitung der Abwässer der genannten Gemeinden zur Zentralkläranlage des Reinhaltungsverbandes unter gleichzeitiger Vorlage eines Projektes. In der über dieses Ansuchen durchgeführten Verhandlung am 8. August 1977 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie besitze eine wasserrechtlich bewilligte Brunnenanlage zur Versorgung des Werkes P mit Nutzwasser. Um eine Beeinträchtigung dieser Nutzwasserversorgungsanlage durch den im Detailprojekt vorgesehenen Kanalstrang bzw. Regenentlastung ausschließen zu können, verlange sie, daß im Bereich ihrer Wasserversorgungsanlage die Ausführung in flüssigkeitsdichter Form erfolge, sodaß eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könne. Gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstückes 162, KG. X, durch die Regenentlastung werde kein Einwand erhoben, sofern dieses Grundstück nach Beendigung der Bauarbeiten wieder ordnungsgemäß instandgesetzt werde.Der Reinhaltungsverband Z ist - die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wurde durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran beteiligten Gemeinden, Marktgemeinde P, Gemeinde H und Gemeinde W, durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. September 1976 gebildet. Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 9. Mai 1977 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ableitung der Abwässer der genannten Gemeinden zur Zentralkläranlage des Reinhaltungsverbandes unter gleichzeitiger Vorlage eines Projektes. In der über dieses Ansuchen durchgeführten Verhandlung am 8. August 1977 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie besitze eine wasserrechtlich bewilligte Brunnenanlage zur Versorgung des Werkes P mit Nutzwasser. Um eine Beeinträchtigung dieser Nutzwasserversorgungsanlage durch den im Detailprojekt vorgesehenen Kanalstrang bzw. Regenentlastung ausschließen zu können, verlange sie, daß im Bereich ihrer Wasserversorgungsanlage die Ausführung in flüssigkeitsdichter Form erfolge, sodaß eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könne. Gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstückes 162, KG. römisch zehn, durch die Regenentlastung werde kein Einwand erhoben, sofern dieses Grundstück nach Beendigung der Bauarbeiten wieder ordnungsgemäß instandgesetzt werde.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. August 1977 wurde der mitbeteiligten Partei im Punkt I) des Spruches gemäß §§ 9, 11 bis 13, 15, 31 bis 33, 99, 105, 111 und 112 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der in den Gemeindegebieten der Marktgemeinde P und der Gemeinden H und W anfallenden häuslichen, gewerblichen und industriellen Abwässer in die Feldaist sowie der Ableitung der Niederschlagswässer in die Feldaist, den Silberbach, in unbenannte Gräben zur Feldaist, den Leitnergraben und die Visnitz bei Einhaltung bestimmter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt. Im einzelnen wurde das Maß und die Art der einzubringenden Abwässer festgelegt, wobei u.a. die Einbringung von Stoffen in die Kanalisation, die eine Beeinträchtigung der Reinigungsvorgänge in der Kläranlage zur Folge haben können (z.B. Molke, Schlachtblut usw.), verboten wurde. In Punkt 6) undMit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. August 1977 wurde der mitbeteiligten Partei im Punkt römisch eins) des Spruches gemäß Paragraphen 9, 11 bis 13, 15, 31 bis 33, 99, 105, 111 und 112 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der in den Gemeindegebieten der Marktgemeinde P und der Gemeinden H und W anfallenden häuslichen, gewerblichen und industriellen Abwässer in die Feldaist sowie der Ableitung der Niederschlagswässer in die Feldaist, den Silberbach, in unbenannte Gräben zur Feldaist, den Leitnergraben und die Visnitz bei Einhaltung bestimmter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt. Im einzelnen wurde das Maß und die Art der einzubringenden Abwässer festgelegt, wobei u.a. die Einbringung von Stoffen in die Kanalisation, die eine Beeinträchtigung der Reinigungsvorgänge in der Kläranlage zur Folge haben können (z.B. Molke, Schlachtblut usw.), verboten wurde. In Punkt 6) und

7) der Auflagen wurde - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - folgendes vorgeschrieben:

"6) Die Zustimmung zur Einleitung von Abwässern aus Betrieben in die Kanalisation darf im Sinne des § 32 Abs. 4 WRG 1959 vom Reinhaltungsverband bzw. von den angeschlossenen Gemeinden als Kanalisationsunternehmen nur unter Einhaltung der Vorschreibungen Punkt 2) bis 4), erforderlichenfalls unter Vorschreibung einer entsprechenden Vorbehandlung der Abwässer gestattet werden. Die Wasserrechtsbehörde behält sich jedoch vor, bezüglich der Abwasserbeseitigung von Betrieben mit besonders hohem Abwasseranfall gesonderte wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen. "6) Die Zustimmung zur Einleitung von Abwässern aus Betrieben in die Kanalisation darf im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959 vom Reinhaltungsverband bzw. von den angeschlossenen Gemeinden als Kanalisationsunternehmen nur unter Einhaltung der Vorschreibungen Punkt 2) bis 4), erforderlichenfalls unter Vorschreibung einer entsprechenden Vorbehandlung der Abwässer gestattet werden. Die Wasserrechtsbehörde behält sich jedoch vor, bezüglich der Abwasserbeseitigung von Betrieben mit besonders hohem Abwasseranfall gesonderte wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen.

7) Zur Einleitung von Abwässern aus Gewerbebetrieben, deren Zusammensetzung von der Beschaffenheit häuslicher Abwässer wesentlich verschieden ist, ist eine eigene wasserrechtliche Bewilligung erforderlich."

Im Punkt II) des Spruches dieses Bescheides wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 9, 11 bis 15, 31 bis 33, 38, 50, 99, 105, 111, 112 und 117 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Zentralkläranlage im Hochwasserabflußbereich der Feldaist sowie zur Ableitung der im Verbandsgebiet anfallenden Abwässer über diese Zentralkläranlage in die Feldaist und zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt, wobei den Forderungen der Beschwerdeführerin (Bedingung 16) zu entsprechen ist.Im Punkt römisch zwei) des Spruches dieses Bescheides wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 9, 11 bis 15, 31 bis 33, 38, 50, 99, 105, 111, 112 und 117 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Zentralkläranlage im Hochwasserabflußbereich der Feldaist sowie zur Ableitung der im Verbandsgebiet anfallenden Abwässer über diese Zentralkläranlage in die Feldaist und zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt, wobei den Forderungen der Beschwerdeführerin (Bedingung 16) zu entsprechen ist.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit der Begründung berufen, daß ihr Werk P auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der Marktgemeinde P vom 27. April 1970 an die Kanalisation der Marktgemeinde P angeschlossen sei. Seit Erlassung dieses Bescheides sei weder der Betrieb vergrößert worden noch habe sich der Abwasseranfall oder die Abwasserbelastung vergrößert. Es bestehe daher kein Grund für ein neuerliches Ansuchen um Anschluß. Nach dem Wasserrechtsgesetz sei die Einwirkung auf ein Gewässer bewilligungspflichtig; durch die Einleitung der verschmutzten Abwässer in die Ortskanalisation, die nach einem rechtskräftigen Bescheid erfolge, sei keinerlei direkte Einwirkung auf ein Gewässer gegeben, Einleiter in das Gewässer sei nach Klärung der Gesamtabwässer in die Kläranlage die Marktgemeinde P.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. März 1978 wurde der Berufung gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, daß sich die Auflagen 6 und 7 jedenfalls auf den Reinhalteverband bezögen. Ihren Ausführungen, die darauf abzielten, von den genannten Auflagen gingen auch Wirkungen aus, die in ihre Rechte eingreifen, könne jedoch nicht gefolgt werden. Der erste Satz der Auflage Punkt 6) stelle sich als präzisierender Hinweis auf § 32 Abs. 4 WRG 1959, Satz 2 dar, wonach das Kanalisationsunternehmen dafür verantwortlich bleibe, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt werde. Sowohl aus dem Wortlaut dieser Teile der Auflage als auch aus der in diesem Satz angeführten Gesetzesbestimmung ergebe sich, daß als Normadressat lediglich der Reinhaltungsverband bzw. die angeschlossenen Gemeinden in Frage kämen. Der zweite Satz des Punktes 6) sowie Punkt 7) seien ein Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 1 WRG 1959, wonach derjenige, der Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung des Eigentümers vorsehe, für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Aus der angeführten Gesetzesbestimmung ergebe sich auf Grund eines Umkehrschlusses, daß der Einleiter von über den Regelfall hinausgehenden Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage einer eigenen, wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Die genannten Auflagen wiesen nur darauf hin, daß ein besonders hoher Abwasseranfall (quantitativer Aspekt) bzw. die besondere Beschaffenheit (qualitativer Aspekt) eingeleiteter betrieblicher Abwässer nicht als Regelfall im Sinne des § 32 Abs. 4 WRG 1959 anzusehen sei und damit eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht auslösen könne. Darin könne lediglich ein deklarativer Hinweis auf die oben wiedergegebene Rechtslage erblickt werden. Auch ohne Aufnahme dieser Auflagen in den angefochtenen Bewilligungsbescheid könnte es in diesen Fällen zur Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens im Sinne des § 32 Abs. 4 WRG 1959 kommen. Im übrigen könnte in einem solchen Fall der betroffene Einleiter im Zuge des mit ihm als Partei durchzuführenden gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens seine Rechtsposition entsprechend verteidigen und allenfalls den Rechtsmittelweg beschreiten. Durch die angefochtenen Auflagen im Punkt 6) und 7) des Spruchabschnittes des angefochtenen Bescheides würden sohin Rechte der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werden. Weiters müsse der Beschwerdeführer auf Grund des Umstandes, daß er in der Bewilligungsverhandlung zu den im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen enthaltenen, nunmehr angefochtenen Bedingungen keine Stellungnahme abgegeben habe, mit seinem nunmehrigen Vorbringen als verschwiegen angesehen werden.Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. März 1978 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, daß sich die Auflagen 6 und 7 jedenfalls auf den Reinhalteverband bezögen. Ihren Ausführungen, die darauf abzielten, von den genannten Auflagen gingen auch Wirkungen aus, die in ihre Rechte eingreifen, könne jedoch nicht gefolgt werden. Der erste Satz der Auflage Punkt 6) stelle sich als präzisierender Hinweis auf Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959, Satz 2 dar, wonach das Kanalisationsunternehmen dafür verantwortlich bleibe, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt werde. Sowohl aus dem Wortlaut dieser Teile der Auflage als auch aus der in diesem Satz angeführten Gesetzesbestimmung ergebe sich, daß als Normadressat lediglich der Reinhaltungsverband bzw. die angeschlossenen Gemeinden in Frage kämen. Der zweite Satz des Punktes 6) sowie Punkt 7) seien ein Verweis auf Paragraph 32, Absatz 4, Satz 1 WRG 1959, wonach derjenige, der Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung des Eigentümers vorsehe, für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Aus der angeführten Gesetzesbestimmung ergebe sich auf Grund eines Umkehrschlusses, daß der Einleiter von über den Regelfall hinausgehenden Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage einer eigenen, wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Die genannten Auflagen wiesen nur darauf hin, daß ein besonders hoher Abwasseranfall (quantitativer Aspekt) bzw. die besondere Beschaffenheit (qualitativer Aspekt) eingeleiteter betrieblicher Abwässer nicht als Regelfall im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959 anzusehen sei und damit eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht auslösen könne. Darin könne lediglich ein deklarativer Hinweis auf die oben wiedergegebene Rechtslage erblickt werden. Auch ohne Aufnahme dieser Auflagen in den angefochtenen Bewilligungsbescheid könnte es in diesen Fällen zur Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959 kommen. Im übrigen könnte in einem solchen Fall der betroffene Einleiter im Zuge des mit ihm als Partei durchzuführenden gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens seine Rechtsposition entsprechend verteidigen und allenfalls den Rechtsmittelweg beschreiten. Durch die angefochtenen Auflagen im Punkt 6) und 7) des Spruchabschnittes des angefochtenen Bescheides würden sohin Rechte der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werden. Weiters müsse der Beschwerdeführer auf Grund des Umstandes, daß er in der Bewilligungsverhandlung zu den im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen enthaltenen, nunmehr angefochtenen Bedingungen keine Stellungnahme abgegeben habe, mit seinem nunmehrigen Vorbringen als verschwiegen angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachte Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Ansuchen der mitbeteiligten Partei um die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung von Abwässern in Gewässer (Vorfluter). Der Beschwerdeführerin kam im Verfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 insoweit Parteistellung zu, als sie zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollte oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden. Aus dem Hinweis auf § 12 Abs. 2 WRG 1959 ergibt sich, daß zu den geschützten Rechten rechtmäßig geübte Wasserbenutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum zählen.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Ansuchen der mitbeteiligten Partei um die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung von Abwässern in Gewässer (Vorfluter). Der Beschwerdeführerin kam im Verfahren gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 insoweit Parteistellung zu, als sie zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollte oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden. Aus dem Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ergibt sich, daß zu den geschützten Rechten rechtmäßig geübte Wasserbenutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum zählen.

Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren Einwendungen aus den nach dem Wasserrechtsgesetz geschützten Rechten einer rechtmäßig geübten Wasserbenutzung (Wasserversorgungsanlage) und des Grundeigentums erhob, wurde mit dem bekämpften Bescheid ihren Einwendungen Rechnung getragen; insoweit erachtet sich die Beschwerdeführerin auch nicht durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerdeführerin behauptet aber durch die im Sachverhalt wiedergegebenen Auflagen 6) und 7) in ihren Rechten insoweit verletzt worden zu sein, als ihr das bescheidmäßig zuerkannte Recht zur Ableitung ihrer Abwässer in das Kanalnetz der Marktgemeinde P auf Grund eines Bescheides der Marktgemeinde P vom 27. April 1970 entzogen werde. Der mitbeteiligten Partei als Körperschaft öffentlichen Rechtes werde durch den bekämpften Bescheid die Möglichkeit eingeräumt, bestehende Bescheide und somit bestehende Rechte aufzuheben oder abzuändern. Daran ändere auch nichts der von der belangten Behörde vorgenommene Hinweis auf § 32 Abs. 4 WRG 1959. Die Rechtsausführungen im angefochtenen Bescheid seien rein grammatikalisch und nicht teleologisch. Es sei nicht Sache der mitbeteiligten Partei, direkt Vorschreibungen an Einleiter in die getrennten Verbandskanalisationen zu erlassen. Wenn und soweit die Einleitung von Schmutzwässern durch die Beschwerdeführerin in das Kanalnetz der Marktgemeinde P etwa im Sinne des § 33 Abs. 2 WRG 1959 unzulänglich oder nicht ausreichend erscheine, so sei einzig und allein die ehemals bescheiderlassende Behörde, nämlich die Marktgemeinde P, legitimiert, Änderungen oder Aufhebungen des seinerzeit erteilten Rechtes vorzunehmen. Einer Körperschaft öffentlichen Rechtes könne nicht die Befugnis eingeräumt werden, individuell konkrete Normen eines von ihrer Selbstverwaltung verschiedenen Rechtskreises aufzuheben oder abzuändern. Die belangte Behörde habe den bekämpften Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Beschwerdeführerin das Recht zur Einleitung von Schmutzwässern in das örtliche Kanalnetz auf Grund des Bescheides der Marktgemeinde P vom 27. April 1970 zukomme oder nicht. Die belangte Behörde hätte dabei zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Beschwerdeführerin durch einen rechtskräftigen Bescheid der Marktgemeinde P an das Kanalnetz angeschlossen ist. In weiterer Folge hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Auflagen 6) und 7) aus dem angefochtenen Bescheid zu streichen seien.Die Beschwerdeführerin behauptet aber durch die im Sachverhalt wiedergegebenen Auflagen 6) und 7) in ihren Rechten insoweit verletzt worden zu sein, als ihr das bescheidmäßig zuerkannte Recht zur Ableitung ihrer Abwässer in das Kanalnetz der Marktgemeinde P auf Grund eines Bescheides der Marktgemeinde P vom 27. April 1970 entzogen werde. Der mitbeteiligten Partei als Körperschaft öffentlichen Rechtes werde durch den bekämpften Bescheid die Möglichkeit eingeräumt, bestehende Bescheide und somit bestehende Rechte aufzuheben oder abzuändern. Daran ändere auch nichts der von der belangten Behörde vorgenommene Hinweis auf Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959. Die Rechtsausführungen im angefochtenen Bescheid seien rein grammatikalisch und nicht teleologisch. Es sei nicht Sache der mitbeteiligten Partei, direkt Vorschreibungen an Einleiter in die getrennten Verbandskanalisationen zu erlassen. Wenn und soweit die Einleitung von Schmutzwässern durch die Beschwerdeführerin in das Kanalnetz der Marktgemeinde P etwa im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 unzulänglich oder nicht ausreichend erscheine, so sei einzig und allein die ehemals bescheiderlassende Behörde, nämlich die Marktgemeinde P, legitimiert, Änderungen oder Aufhebungen des seinerzeit erteilten Rechtes vorzunehmen. Einer Körperschaft öffentlichen Rechtes könne nicht die Befugnis eingeräumt werden, individuell konkrete Normen eines von ihrer Selbstverwaltung verschiedenen Rechtskreises aufzuheben oder abzuändern. Die belangte Behörde habe den bekämpften Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Beschwerdeführerin das Recht zur Einleitung von Schmutzwässern in das örtliche Kanalnetz auf Grund des Bescheides der Marktgemeinde P vom 27. April 1970 zukomme oder nicht. Die belangte Behörde hätte dabei zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Beschwerdeführerin durch einen rechtskräftigen Bescheid der Marktgemeinde P an das Kanalnetz angeschlossen ist. In weiterer Folge hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Auflagen 6) und 7) aus dem angefochtenen Bescheid zu streichen seien.

Entgegen den Beschwerdeausführungen ist mit der vom Beschwerdeführer als Bescheid der Gemeinde P vom 27. April 1970 bezeichneten Erklärung, betreffend den Anschluß des Werkes der Beschwerdeführerin an das Kanalnetz der Marktgemeinde P, der Beschwerdeführerin kein Wasserrecht oder ein wasserrechtlich geschütztes Recht, insbesondere zur Einbringung von Abwässern in ein Gewässer nach § 32 WRG 1959 verliehen worden. Die Regelung über die Benutzung von Kanalisationsanlagen und die hiefür zu entrichtenden Gebühren unterliegen den landesgesetzlichen Vorschriften und Regelungen der Gemeinden; Entscheidungen, Verfügungen und gütliche Vereinbarungen nach diesen Vorschriften sind für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren rechtlich ohne Bedeutung; allenfalls damit erworbene Rechte verleihen keine Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie im bekämpften Bescheid keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob aus dem "Bescheid der Gemeinde P vom 27. April 1970" die Beschwerdeführerin das Recht zur Einleitung von Schmutzwässern in das örtliche Kanalnetz hat oder nicht, zumal auch Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens nicht die Gemeindekanalisationsanlage, sondern die Verbandsanlagen der mitbeteiligten Partei waren.Entgegen den Beschwerdeausführungen ist mit der vom Beschwerdeführer als Bescheid der Gemeinde P vom 27. April 1970 bezeichneten Erklärung, betreffend den Anschluß des Werkes der Beschwerdeführerin an das Kanalnetz der Marktgemeinde P, der Beschwerdeführerin kein Wasserrecht oder ein wasserrechtlich geschütztes Recht, insbesondere zur Einbringung von Abwässern in ein Gewässer nach Paragraph 32, WRG 1959 verliehen worden. Die Regelung über die Benutzung von Kanalisationsanlagen und die hiefür zu entrichtenden Gebühren unterliegen den landesgesetzlichen Vorschriften und Regelungen der Gemeinden; Entscheidungen, Verfügungen und gütliche Vereinbarungen nach diesen Vorschriften sind für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren rechtlich ohne Bedeutung; allenfalls damit erworbene Rechte verleihen keine Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie im bekämpften Bescheid keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob aus dem "Bescheid der Gemeinde P vom 27. April 1970" die Beschwerdeführerin das Recht zur Einleitung von Schmutzwässern in das örtliche Kanalnetz hat oder nicht, zumal auch Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens nicht die Gemeindekanalisationsanlage, sondern die Verbandsanlagen der mitbeteiligten Partei waren.

Die einer wasserrechtlichen Bewilligung beigefügten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) richten sich, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, an den durch den Verwaltungsakt begünstigten Antragsteller. In der Auflage 6) erster Satz wird eindeutig von der mitbeteiligten Partei ein bestimmtes Verhalten bei der Zustimmung zu der Einleitung von Abwässern eines Betriebes in ihre Kanalisationsanlage im Sinne des § 32 Abs. 2 WRG 1950 gefordert. Der Vorbehalt der Wasserrechtsbehörde im zweiten Satz, bezüglich der Abwasserbeseitigung von Betrieben mit besonders hohem Abwasseranfall gesonderte wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen, und der Hinweis in Auflage 7 auf das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung bei Einleitung von Abwässern bestimmter Qualität sind an den Bewilligungswerber gerichtete Anordnungen zur Obsorge der Einhaltung des festgelegten Maßes der Wasserbenutzung (§§ 30, 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 WRG 1959), berühren aber weder die Rechte der Beschwerdeführerin noch werden ihr dadurch Pflichten auferlegt. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, daß mit diesen Auflagen der mitbeteiligten Partei die Befugnis eingeräumt worden wäre, Bescheide einer Gemeinde aufzuheben oder abzuändern.Die einer wasserrechtlichen Bewilligung beigefügten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) richten sich, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, an den durch den Verwaltungsakt begünstigten Antragsteller. In der Auflage 6) erster Satz wird eindeutig von der mitbeteiligten Partei ein bestimmtes Verhalten bei der Zustimmung zu der Einleitung von Abwässern eines Betriebes in ihre Kanalisationsanlage im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, WRG 1950 gefordert. Der Vorbehalt der Wasserrechtsbehörde im zweiten Satz, bezüglich der Abwasserbeseitigung von Betrieben mit besonders hohem Abwasseranfall gesonderte wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen, und der Hinweis in Auflage 7 auf das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung bei Einleitung von Abwässern bestimmter Qualität sind an den Bewilligungswerber gerichtete Anordnungen zur Obsorge der Einhaltung des festgelegten Maßes der Wasserbenutzung (Paragraphen 30, 31, Absatz eins und 33 Absatz eins, WRG 1959), berühren aber weder die Rechte der Beschwerdeführerin noch werden ihr dadurch Pflichten auferlegt. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, daß mit diesen Auflagen der mitbeteiligten Partei die Befugnis eingeräumt worden wäre, Bescheide einer Gemeinde aufzuheben oder abzuändern.

Waren also die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben, dann war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Waren also die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben, dann war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Wien, am 14. September 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000973.X00

Im RIS seit

06.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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