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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2 impl;Rechtssatz
Experten oder Sachverständige (hier: Vertreter der Wildbachverbauung und Lawinenverbauung) sind weder eine Einbringungsstelle der Behörde noch können sie Behörde selbst sein, die allein zur Erteilung einer Bewilligung zuständig ist. Eine allenfalls mündliche Erlaubnis eines Sachverständigen ersetzt nicht die Bewilligung der Behörde.
Schlagworte
Allgemein Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000897.X03Im RIS seit
11.07.2001