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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z25;Rechtssatz
Die Errichtung eines Forstweges ohne Genehmigung ist wie die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung ein schlichtes Begehungsdelikt, das mit der Beendigung der in der Außenwelt vorgenommen Veränderungen strafrechtlich vollendet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000897.X01Im RIS seit
11.07.2001