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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34;Rechtssatz
Eine Körperschaft kann eine Abgabenbegünstigung wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn aus den Statuten der Körperschaft hervorgeht, daß ihr überschüssiges Vermögen im Auflösungsfall nur den begünstigten Zwecken zugeführt wird. Diese Voraussetzung muß zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld erfüllt sein (§ 43 BAO) und das gesamte überschüssige Vermögen - nicht etwa nur einzelne Vermögensbestandteile - umfassen.Eine Körperschaft kann eine Abgabenbegünstigung wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn aus den Statuten der Körperschaft hervorgeht, daß ihr überschüssiges Vermögen im Auflösungsfall nur den begünstigten Zwecken zugeführt wird. Diese Voraussetzung muß zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld erfüllt sein (Paragraph 43, BAO) und das gesamte überschüssige Vermögen - nicht etwa nur einzelne Vermögensbestandteile - umfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002795.X02Im RIS seit
18.09.1978Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013