RS Vwgh 1978/9/18 2795/77

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Veröffentlicht am 18.09.1978
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §34;
ErbStG §8 Abs3 idF 1968/015;
  1. BAO § 34 heute
  2. BAO § 34 gültig ab 10.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  3. BAO § 34 gültig von 14.12.1983 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983

Rechtssatz

Eine Körperschaft kann eine Abgabenbegünstigung wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn aus den Statuten der Körperschaft hervorgeht, daß ihr überschüssiges Vermögen im Auflösungsfall nur den begünstigten Zwecken zugeführt wird. Diese Voraussetzung muß zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld erfüllt sein (§ 43 BAO) und das gesamte überschüssige Vermögen - nicht etwa nur einzelne Vermögensbestandteile - umfassen.Eine Körperschaft kann eine Abgabenbegünstigung wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn aus den Statuten der Körperschaft hervorgeht, daß ihr überschüssiges Vermögen im Auflösungsfall nur den begünstigten Zwecken zugeführt wird. Diese Voraussetzung muß zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld erfüllt sein (Paragraph 43, BAO) und das gesamte überschüssige Vermögen - nicht etwa nur einzelne Vermögensbestandteile - umfassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002795.X02

Im RIS seit

18.09.1978

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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