RS Vwgh 1978/9/18 0026/77

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Veröffentlicht am 18.09.1978
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs4 Z3;

Rechtssatz

Mietzinse, die nach dem Tode des Erblassers bis zur Auflösung des Bestandverhältnisses und Räumung des Bestandobjektes durch die Erben fällig werden, gehören NICHT zu den durch § 20 Abs 4 Z 3 ErbStG umschriebenen Kosten der Nachlaßregelung. - Dies gilt auch für Nebengebühren (hier Stundungszinsen), die wegen verspäteter Entrichtung einer ausländischen Erbschaftssteuer zu entrichten sind, mag auch die Erben an der verspäteten Entrichtung kein Verschulden treffen.Mietzinse, die nach dem Tode des Erblassers bis zur Auflösung des Bestandverhältnisses und Räumung des Bestandobjektes durch die Erben fällig werden, gehören NICHT zu den durch Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3, ErbStG umschriebenen Kosten der Nachlaßregelung. - Dies gilt auch für Nebengebühren (hier Stundungszinsen), die wegen verspäteter Entrichtung einer ausländischen Erbschaftssteuer zu entrichten sind, mag auch die Erben an der verspäteten Entrichtung kein Verschulden treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000026.X01

Im RIS seit

18.09.1978
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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