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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §796;Rechtssatz
Bei letztwillig (mittels Vermächtnis) zugewendeten Renten trifft den Erben die Verpflichtung zur Rentenzahlung nicht kraft Gesetzes (§ 796 ABGB), sondern vielmehr aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft, sodaß bei den Rentenleistungen an Personen, die gegenüber dem Erblasser alimentationsberechtigt waren, nicht von Zuwendungen (Bezügen) an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person iS des § 20 Abs 1 Z 3 bzw Z 4 oder des § 29 Z 1 EStG 1972 gesprochen werden kann.Bei letztwillig (mittels Vermächtnis) zugewendeten Renten trifft den Erben die Verpflichtung zur Rentenzahlung nicht kraft Gesetzes (Paragraph 796, ABGB), sondern vielmehr aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft, sodaß bei den Rentenleistungen an Personen, die gegenüber dem Erblasser alimentationsberechtigt waren, nicht von Zuwendungen (Bezügen) an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person iS des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, bzw Ziffer 4, oder des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1972 gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002369.X01Im RIS seit
19.09.1978Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017