Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §122 Abs1 Z5;Beachte
Besprechung in: ZAS 1979/19, S 148;Rechtssatz
Der im § 122 Abs 2 ArbVG festgelegte generelle Vorbehalt, wonach das Einigungsamt in jedem konkreten Fall zu überprüfen hat, ob nicht trotz Vorliegens eines Entlassungstatbestandes dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, ist in dem Tatbestand nach § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG bereits eingebaut.Der im Paragraph 122, Absatz 2, ArbVG festgelegte generelle Vorbehalt, wonach das Einigungsamt in jedem konkreten Fall zu überprüfen hat, ob nicht trotz Vorliegens eines Entlassungstatbestandes dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, ist in dem Tatbestand nach Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 5, ArbVG bereits eingebaut.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000261.X01Im RIS seit
23.04.2003