RS Vwgh 1978/9/19 0261/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1978
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §122 Abs1 Z5;
ArbVG §122 Abs2;
  1. ArbVG § 122 heute
  2. ArbVG § 122 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ArbVG § 122 heute
  2. ArbVG § 122 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Beachte

Besprechung in: ZAS 1979/19, S 148;

Rechtssatz

Der im § 122 Abs 2 ArbVG festgelegte generelle Vorbehalt, wonach das Einigungsamt in jedem konkreten Fall zu überprüfen hat, ob nicht trotz Vorliegens eines Entlassungstatbestandes dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, ist in dem Tatbestand nach § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG bereits eingebaut.Der im Paragraph 122, Absatz 2, ArbVG festgelegte generelle Vorbehalt, wonach das Einigungsamt in jedem konkreten Fall zu überprüfen hat, ob nicht trotz Vorliegens eines Entlassungstatbestandes dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, ist in dem Tatbestand nach Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 5, ArbVG bereits eingebaut.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000261.X01

Im RIS seit

23.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten