RS Vwgh 1978/9/20 1665/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1978
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207;
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wenn die Abgabenbehörde in vergangenen Jahren Kubaturdifferenzen innerhalb einer bestimmten Grenze für die Gewährung von Umsatzsteuervergütungen als unschädlich anerkannte, kann dem Steuerpflichtigen nicht Erschleichungsabsicht unterstellt werden, wenn er auch bei der Antragstellung der Folgejahre angenommen hat, daß die Behörde den Nämlichkeitsnachweis als erbracht ansehen werde, wenn zwischen Einkauf und Verkauf Kubaturdifferenzen infolge Verrechnung größerer Mengen auftreten. Eine Rückforderung von Umsatzsteuervergütungen ist in einem solchen Fall nur innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 BAO zulässig.Wenn die Abgabenbehörde in vergangenen Jahren Kubaturdifferenzen innerhalb einer bestimmten Grenze für die Gewährung von Umsatzsteuervergütungen als unschädlich anerkannte, kann dem Steuerpflichtigen nicht Erschleichungsabsicht unterstellt werden, wenn er auch bei der Antragstellung der Folgejahre angenommen hat, daß die Behörde den Nämlichkeitsnachweis als erbracht ansehen werde, wenn zwischen Einkauf und Verkauf Kubaturdifferenzen infolge Verrechnung größerer Mengen auftreten. Eine Rückforderung von Umsatzsteuervergütungen ist in einem solchen Fall nur innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 207, BAO zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976001665.X02

Im RIS seit

20.09.1978
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten