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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207;Rechtssatz
Wenn die Abgabenbehörde in vergangenen Jahren Kubaturdifferenzen innerhalb einer bestimmten Grenze für die Gewährung von Umsatzsteuervergütungen als unschädlich anerkannte, kann dem Steuerpflichtigen nicht Erschleichungsabsicht unterstellt werden, wenn er auch bei der Antragstellung der Folgejahre angenommen hat, daß die Behörde den Nämlichkeitsnachweis als erbracht ansehen werde, wenn zwischen Einkauf und Verkauf Kubaturdifferenzen infolge Verrechnung größerer Mengen auftreten. Eine Rückforderung von Umsatzsteuervergütungen ist in einem solchen Fall nur innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 BAO zulässig.Wenn die Abgabenbehörde in vergangenen Jahren Kubaturdifferenzen innerhalb einer bestimmten Grenze für die Gewährung von Umsatzsteuervergütungen als unschädlich anerkannte, kann dem Steuerpflichtigen nicht Erschleichungsabsicht unterstellt werden, wenn er auch bei der Antragstellung der Folgejahre angenommen hat, daß die Behörde den Nämlichkeitsnachweis als erbracht ansehen werde, wenn zwischen Einkauf und Verkauf Kubaturdifferenzen infolge Verrechnung größerer Mengen auftreten. Eine Rückforderung von Umsatzsteuervergütungen ist in einem solchen Fall nur innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 207, BAO zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001665.X02Im RIS seit
20.09.1978