Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Ein Wohnhaus ist ein Bauwerk, das nicht bloß für vorübergehende Dauer errichtet ist und das dazu dient, Wohnbedürfnisse zu befriedigen (vgl E 20.1.1967, 1430/66, VwSlg 3558 F/1967). Die Eignung zu diesem Zweck ist nach den tatsächlichen Verhältnissen unter Heranziehung der Verkehrsauffassung zu beurteilen.Ein Wohnhaus ist ein Bauwerk, das nicht bloß für vorübergehende Dauer errichtet ist und das dazu dient, Wohnbedürfnisse zu befriedigen vergleiche E 20.1.1967, 1430/66, VwSlg 3558 F/1967). Die Eignung zu diesem Zweck ist nach den tatsächlichen Verhältnissen unter Heranziehung der Verkehrsauffassung zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001243.X01Im RIS seit
20.09.1978