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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 litb;Rechtssatz
Wird, nachdem eine Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen und dem Bfr Kostenersatz auferlegt worden ist, die Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs 1 lit b bewilligt, so ist der Spruch über die Zurückweisung der Beschwerde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Das gilt auch für den Kostenausspruch enthaltenden Teil des Beschlusses. In einem solchen Fall ist ein ausdrücklicher Ausspruch über die Beseitigung der Pflicht zur Kostenentrichtung in dem die Wiederaufnahme bewilligenden Beschluß nicht erforderlich. Ein Antrag auf eine diesbezügliche Beschlußergänzung abzuweisen.Wird, nachdem eine Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen und dem Bfr Kostenersatz auferlegt worden ist, die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, bewilligt, so ist der Spruch über die Zurückweisung der Beschwerde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Das gilt auch für den Kostenausspruch enthaltenden Teil des Beschlusses. In einem solchen Fall ist ein ausdrücklicher Ausspruch über die Beseitigung der Pflicht zur Kostenentrichtung in dem die Wiederaufnahme bewilligenden Beschluß nicht erforderlich. Ein Antrag auf eine diesbezügliche Beschlußergänzung abzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbeschwerde Gültigkeit der Kostenbestimmungen Zeitlich Zurückweisung des AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000634.X01.1Im RIS seit
19.09.2003