RS Vwgh 1978/9/20 0265/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1978
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

PreistreibereiG 1959 §1 Abs1;
PreistreibereiG 1959 §1 Abs3;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0267/78 0273/78 0271/78 0269/78

Rechtssatz

Die Vermietung von Zimmern an Gastarbeiter die nach Lage, Zustand und Einrichtung sich nicht unterscheiden und deren Preis (die Miete) in allen drei Fällen gleich hoch war, sind als Einheit der gesetzwidrigen Einzelhandlungen der Bfrin zu betrachten, sodaß hier wegen des Vorliegens der strafrechtl. Figur des fortgesetzten Delikts die Anwendung des im § 22 VStG 1950 normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. (Hinweis auf E vom 8.3.1954, 2255/51, VwSlg 3338 A/1954)Die Vermietung von Zimmern an Gastarbeiter die nach Lage, Zustand und Einrichtung sich nicht unterscheiden und deren Preis (die Miete) in allen drei Fällen gleich hoch war, sind als Einheit der gesetzwidrigen Einzelhandlungen der Bfrin zu betrachten, sodaß hier wegen des Vorliegens der strafrechtl. Figur des fortgesetzten Delikts die Anwendung des im Paragraph 22, VStG 1950 normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. (Hinweis auf E vom 8.3.1954, 2255/51, VwSlg 3338 A/1954)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000265.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten